1 Überblick über die gesetzlichen Regelungen
2 Die Regelungen der Umsatzsteuerhaftung ab 1.7.2021
2.1 Problem und Ziel der gesetzlichen Regelung
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Elektronische Schnittstelle
2.2.2 Unterstützen im Sinne der Vorschrift
2.2.3 Gegenüberstellung der Haftungsvoraussetzungen des § 25e Abs. 1 UStG a.F. und n.F.
2.3 Die Haftungsregelungen des § 25e Abs. 1 UStG
2.3.1 Haftung für steuerbare und steuerpflichtige Umsätze
2.3.2 Haftungsausschluss für Lieferungen, die unter § 3 Abs. 3a UStG fallen
2.4 Haftungsausschlüsse und Rückausnahmen
2.4.1 Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG
2.4.1.1 Gültige USt-IdNr. des Händlers
2.4.1.2 Keine inländische USt-IdNr. des Händlers
2.4.2 Rückausnahme vom Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 2 Satz 2 UStG
2.4.3 Haftungsvermeidung des Schnittstellenbetreibers
2.4.4 Einschränkung der Haftung nach § 25e Abs. 3 UStG
2.4.4.1 Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz als Privatperson
2.4.4.2 Rückausnahme vom Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG
2.4.5 Spezieller Haftungstatbestand des § 25e Abs. 4 UStG
2.4.5.1 Offenbarungsbefugnis des Finanzamts von Pflichtverletzungen des Onlinehändlers
2.4.5.2 Haftung nach § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG
2.4.5.3 Haftungsvermeidung des Schnittstellenbetreibers
2.5 Das Haftungsverfahren
2.5.1 Einleitung des Haftungsverfahrens
2.5.2 Zuständigkeit für den Erlass des Haftungsbescheids
2.5.3 Ausschluss des § 219 AO
2.6 Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen i.S.v. § 25e Abs. 1 UStG beim Handel mit Waren
3 Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen
3.1 Allgemeine Grundsätze zum Plattform-Steuertransparenzgesetz
3.2 Definition der Plattform sowie des Plattformbetreibers
3.3 Registrierung des nicht in der EU ansässigen Plattformbetreibers
3.4 Meldepflicht und meldepflichtige Informationen
3.5 Meldeverfahren
4 Literaturhinweise
5 Verwandte Lexikonartikel
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das UStG eingefügt (s.a. Sterzinger, UR 1/2019, 1).
Durch Art. 14 Nr. 12, 16, 17 und 22 Buchst. a des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wurden die §§ 18e, 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG geändert. Die Änderungen treten gem. Art. 50 Abs. 6 des o.g. Gesetzes am 1.7.2021 in Kraft.
Mit Schreiben vom 20.4.2021 (BStBl I 2021, 705) nimmt das BMF zur Umsatzsteuerhaftung beim Handel mit Waren im Internet ab 1.7.2021 Stellung.
Das BMF-Schreiben vom 17.12.2018 zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Vordruckmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I 2018, 1432 – sowie das BMF-Schreiben vom 28.1.2019 zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) – BStBl I 2019, 106 – und das BMF-Schreiben vom 7.10.2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG); Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Stpfl. (Unternehmer) i.S.v. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – BStBl I 2019, 1005 – treten mit Wirkung zum 1.7.2021 außer Kraft.
Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) erfolgt eine Änderung der Begrifflichkeit »elektronischer Marktplatz« in »elektronische Schnittstelle«. Die Änderung erfolgt in Anlehnung an die in nationales Recht umzusetzenden Regelungen des Art. 242a MwStSystRL.
Mit der Änderung ist insoweit keine Ausweitung der gesetzlichen Regelung verbunden, als in § 25e Abs. 6 UStG geregelt wird, unter welchen Voraussetzung der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i.S.v. § 25e Abs. 1 UStG die Lieferung einer Ware unterstützt. Die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der USt-IdNr. abgelöst (s.u. sowie BMF Mitteilung vom 28.12.2020 zum JStG 2020, LEXinform 0457829).
Gem. § 25e Abs. 5 UStG ist eine elektronische Schnittstelle i.S. dieser Vorschrift ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder jeder andere vergleichbare elektronische Handelsplatz (s.a. Abschn. 3.18 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Voraussetzung für die Haftung ist, dass mittels der elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt wird (s. Abschn. 25e.1 Satz 3 und 4 UStAE).
Die Voraussetzungen des »Unterstützens« einer Lieferung sind in § 25e Abs. 6 UStG geregelt (s. dazu die Begriffsbestimmungen unter → Lieferung unter dem Gliederungspunkt »Beförderung oder Versendung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch Drittstaatenunternehmer« sowie Art. 5b MwStVO; s.a. Abschn. 3.18 Abs. 3 Satz 3 bis 8 UStAE).
§ 25e Abs. 1 UStG findet keine Anwendung auf elektronische Schnittstellen, die die Voraussetzungen nach § 25e Abs. 6 Satz 2 UStG kumulativ oder lediglich eine der in § 25e Abs. 6 Satz 3 UStG genannten Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. sog. Vermittlungsmarktplätze/-plattformen, die die Funktion eines »Schwarzen Brettes« haben und über die sich Nutzer über bestehende Angebote Dritter informieren und Kontakt zu einem möglichen Vertragspartner aufnehmen können sowie Plattformen/Portale, die ausschließlich der Abwicklung von Zahlungen dienen.
Voraussetzung der Haftung nach § 25 Abs. 1 UStG und Begrifflichkeiten |
|
bis 30.6.2021 |
ab 1.7.2021 |
Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet … |
Wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt (Betreiber) haftet … (§ 25e Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz UStG) |
Zur Definition »elektronischer Marktplatz« s. § 25e Abs. 5 UStG a.F. sowie BMF vom 26.1.2019 (BStBl I 2019, 106, Rz. 20). |
Zur Definition »elektronische Schnittstelle« s. § 25e Abs. 5 UStG n.F. sowie Abschn. 25e.1 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 20.4.2021 (BStBl I 2021, 705). |
Zur Definition »Betreiber« s. § 25e Abs. 6 UStG a.F. |
Zur Definition »unterstützen« s. § 25e Abs. 6 UStG n.F. Zur Negativabgrenzung s. § 25e Abs. 6 Satz 2 und 3 UStG n.F. und Abschn. 25e.1 Satz 6 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 20.4.2021 (BStBl I 2021, 705). |
Haftungsausschluss: Nach § 25e Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 UStG gilt die Regelung des ersten Halbsatzes nicht in den Fällen, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i.S.v. § 25e Abs. 1 UStG Schuldner der USt ist (s. § 3 Abs. 3a UStG). |
Betreiber einer elektronischen Schnittstelle i.S.v. § 25e Abs. 1 UStG (Betreiber) haften für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn sie die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützen (Abschn. 25e.1 Satz 1 UStAE). Darunter können insbes. folgende Fallgestaltungen fallen (Abschn. 25e.1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 UStAE mit Beispielen):
Lieferungen an einen Unternehmer, unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers (s. die Beispiele 1 bis 3 in Abschn. 25e.1 Satz 2 Nr. 1 UStAE).
Lieferungen, bei denen die Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes erfolgt und der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist (s. die Beispiele 1 und 2 in Abschn. 25e.1 Satz 2 Nr. 2 UStAE; s.a. unten das Beispiel 1).
Lieferungen, bei denen die Ware vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird, der Sachwert der Ware mehr als 150 € beträgt und sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 oder § 3c Abs. 2 UStG im Inland befindet, unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers (s. die Beispiel 1 und 2 in Abschn. 25e.1 Satz 2 Nr. 3 UStAE; s.a. unten das Beispiel 2).
§ 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG regeln die Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten.
Nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG werden
Unternehmer,
die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle
Lieferungen von Gegenständen
durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer
an einen Nichtunternehmer (Erwerber i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG)
unterstützen,
deren Beförderung oder Versendung
im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet,
so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten (Abschn. 3.18 Abs. 1 Satz 2 UStAE; s. → Lieferung unter dem Gliederungspunkt 3.2 »Beförderung oder Versendung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets durch Drittlandsunternehmer«).
Beispiel 1:
Ein in Frankreich ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle S Handyzubehör an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird aus dem Lager des Schnittstellenbetreibers S in Frankreich durch den Betreiber S an den Wohnsitz der Privatperson in Deutschland versendet. S unterstützt die Lieferung des H dadurch, dass S
die Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,
an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und
an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.
H hat gem. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG verzichtet.
Lösung 1:
S.a. das Beispiel 2 in Abschn. 25e.1 Satz 2 Nr. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 20.4.2021 (BStBl I 2021, 705).
§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG ist nicht erfüllt, da der Händler H im Gemeinschaftsgebiet (Frankreich) ansässig ist. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG (s.u.) findet ebenfalls keine Anwendung, da die Ware nicht aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wird.
Da die Lieferfiktion des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG für den Schnittstellenbetreiber nicht gilt, tätigt dieser eine elektronische Dienstleistung i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG an den französischen Händler H (s.a. Abschn. 3a.12 Abs. 2 Nr. 4 UStAE). Die Leistung gilt nach § 3a Abs. 2 UStG in Frankreich als ausgeführt.
Für die Lieferung des H an die Privatperson findet § 3c Abs. 1 UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) Anwendung. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (Deutschland). H kann das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären (s. → Voranmeldung unter dem Gliederungspunkt 8.2 »Besonderes Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG«). Andernfalls hat H den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Deutschland) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu erklären.
Da S als Betreiber der elektronischen Schnittstelle i.S.d. § 25e Abs. 5 UStG die Lieferung des H unterstützt (s. § 25e Abs. 6 UStG), haftet S nach § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung des H, da die Lieferung des H nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fällt (s. Abschn. 25e.1 Satz 1 UStAE. Die Haftung tritt u.a. für Lieferungen ein, bei denen die Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt und der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist (Abschn. 25e.1 Satz 1 Nr. 2 UStAE).
Zum möglichen Haftungsausschluss gem. § 25e Abs. 2 UStG s.u. den nachfolgenden Gliederungspunkt »Haftungsausschlüsse und Rückausnahmen«.
Nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG (Unterstützen von Fernverkäufen) werden
Unternehmer,
die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle
die Lieferung eines Gegenstands,
der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung (die Ansässigkeit des liefernden Unternehmers ist egal; Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 2 UStAE)
aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wird
in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
an einen Erwerber in einem EU-Mitgliedstaat (zum Erwerber i.S.d. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG s. Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 4 ff. UStAE)
befördert oder versendet wird
unterstützen,
so behandelt, als ob sie diese Gegenstände für ihr Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätten (Fernverkauf i.S.d. § 3 Abs. 3a Satz 4 UStG).
Dies gilt auch für Lieferungen, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist (§ 3 Abs. 3a Satz 4 UStG, s.a. Abschn. 3.18 Abs. 4 Satz 1 und 8 Nr. 1 bis 3 UStAE; s. → Lieferung unter dem Gliederungspunkt 3.3 »Fernverkäufe aus dem Drittlandsgebiet über elektronische Schnittstellen«).
Beachte:
Für Umsätze, die ab 1.7.2021 ausgeführt werden, ist die Haftung i.S.d. § 25e UStG in den Fällen, in denen der Betreiber der elektronischen Schnittstelle Schuldner der USt ist (§ 3 Abs. 3a UStG), ausgeschlossen (§ 25e Abs. 1 Halbsatz 2 UStG). Der Schnittstellenbetreiber ist selbst Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Beispiel 2:
Unternehmer Chi aus China handelt mit Computerteilen. Er verkauft die Produkte über die Internetseiten von Amazon Services Europe s.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg entsprechend den Bedingungen »Verkauf und Versand durch den Händler«. Chi bietet seine Waren auf dem Amazon-Marktplatz an und versendet sie selbst von China aus an die Kunden in Deutschland. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur S in indirekter Vertretung des Chi. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG (s. Abschn. 18k.1 UStAE) nicht in Anspruch.
Der Wert der Gegenstände in den jeweiligen Sendungen
beträgt höchstens 150 €
übersteigt den Wert von 150 €.
Lösung 2:
Fall a)
S.a. das Beispiel 5 in Abschn. 3c.1 Abs. 4 Satz 2 UStAE.
Für Umsätze, die ab 1.7.2021 ausgeführt werden, ist § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG anzuwenden, da
Amazon mittels seiner elektronischen Schnittstelle
den Fernverkauf (§ 3 Abs. 3a Satz 4 UStG)
von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen
in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €
unterstützt.
Der Schnittstellenbetreiber (Amazon) wird gem. § 3 Abs. 3a Satz 2 i.V.m. Satz 1 UStG so behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands wird der Lieferung durch Amazon zugeschrieben (§ 3 Abs. 6b UStG; Art. 36b MwStSystRL).
Die Lieferung des Unternehmers Chi aus China ist somit die ruhende Lieferung. Der Ort dieser Lieferung, die der bewegten Lieferung vorangeht, bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG. Der Ort der Lieferung des Chi befindet sich in China, da dort die Versendung beginnt.
Da die Zollanmeldung für Rechnung des Chi erfolgt, schuldet Chi die EUSt. Zum Abzug der EUSt als Vorsteuer ist Chi nicht berechtigt, da er eine ruhende Lieferung in China bewirkt und daher die anschließende Einfuhr im Zuge der bewegten Lieferung nicht für sein Unternehmen ausgeführt wird (siehe Abschn. 15.8 Abs. 4 UStAE). Die Steuerbefreiung bei der Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG tritt nicht ein, da die Steuer nicht im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG zu erklären ist (→ Einfuhrumsatzsteuer).
Vorsteuerabzugsberechtigt ist der Betreiber der elektronischen Schnittstelle, der die bewegte Lieferung ausführt und dabei so zu behandeln ist, als ob er den Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Voraussetzung ist, dass Chi ihm den Beleg für den Vorsteuerabzug aushändigt (vgl. Abschn. 15.8 Abs. 7 UStAE).
Der Ort der Lieferung bestimmt sich in den Fällen des § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG für die bewegte Lieferung nach § 3c Abs. 3 UStG. Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet (China) in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet (Deutschland), eingeführt wird, in diesen Mitgliedstaat (Deutschland). Die Lieferung des Schnittstellenbetreibers (Amazon) gilt somit in Deutschland als ausgeführt und ist steuerbar und steuerpflichtig. Durch § 3c Abs. 3 Satz 3 UStG wird sichergestellt, dass bei einem Fernverkauf nach § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG die Ortsverlagerung auch dann eintritt, wenn der Umsatz nicht in dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist soweit ein Unternehmer oder dessen Beauftragter Schuldner der EUSt sein sollte.
§ 3 Abs. 8 UStG findet keine Anwendung, da die Lieferung des Chi an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle unbewegt ist und der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nicht die EUSt schuldet.
Die Haftung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle für die USt ist nach § 25e Abs. 1 Halbsatz 2 UStG ausgeschlossen, da er selbst Steuerschuldner der Lieferung ist und ein Fall des § 3 Abs. 3a UStG vorliegt.
Fall b)
Für Umsätze, die ab 1.7.2021 ausgeführt werden, ist § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG nicht anzuwenden, da der Sachwert der eingeführten Gegenstände 150 € übersteigt. Da die Lieferfiktion für den Schnittstellenbetreiber nicht gilt, tätigt dieser eine elektronische Dienstleistung i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG an den chinesischen Unternehmer Chi. Die Leistung gilt nach § 3a Abs. 2 UStG in China als ausgeführt.
Unternehmer Chi tätigt eine bewegte Lieferung, deren Ort sich abweichend von § 3 Abs. 6 UStG nach § 3 Abs. 8 UStG bestimmt, da Chi als Lieferer die EUSt schuldet. Die Lieferung wird ins Inland verlagert. Chi tätigt im Inland steuerbare und stpfl. Lieferungen. Die EUSt kann er unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer geltend machen.
Nach Abschn. 25e.1 Satz 1 Nr. 3 Beispiel 1 UStAE haftet der Betreiber der elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer des Chi, da die Lieferung des Gegenstands nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fällt.
Danach fällt u.a. folgende Fallgestaltung unter die Haftungsvoraussetzung des § 25e Abs. 1 Halbsatz 1 UStG:
»Lieferungen, bei denen die Ware vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird, der Sachwert der Ware mehr als 150 € beträgt und sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 oder § 3c Abs. 2 UStG im Inland befindet, unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers.«
Der Betreiber haftet nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG insoweit nicht für die nicht entrichtete Steuer aus Lieferungen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
§ 18e Nr. 3 UStG sieht für diese Zwecke vor, dass das BZSt Betreibern die Gültigkeit der ihnen vom liefernden Unternehmer nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG mitgeteilten deutschen USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift auf Anfrage bestätigt (qualifizierte Bestätigungsanfrage). Voraussetzung für die Durchführung einer Bestätigungsanfrage nach § 18e Nr. 3 UStG ist, dass der Betreiber im Zeitpunkt der Anfrage im Inland steuerlich erfasst ist und über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt (Abschn. 18e.3 Abs. 1 UStAE).
Auch in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer gegenüber dem Betreiber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer USt-IdNr. durch das BZSt nach § 27a UStG an ihn nicht vorliegen, weil er im Inland keine steuerbaren Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu erklären hat, gilt § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG entsprechend (Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE.
Beispiel 3:
Ein in Frankreich ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle S Handyhüllen an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird aus einem Lager des Schnittstellenbetreibers S in Frankreich durch den Betreiber S an den Wohnsitz der Privatperson in Deutschland versendet. H überschreitet die Umsatzschwelle von 10 000 € (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).
Lösung 3:
S.a. Beispiel 1. Wie bereits oben in der Lösung 1 erläutert, findet § 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG keine Anwendung. Unter den Voraussetzungen des § 3c Abs. 4 USG findet die Ortsregelung des § 3c Abs. 1 UStG keine Anwendung (→ Ort der Lieferung), weil der Händler nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Umsatzschwelle nicht überschreitet. Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland nicht steuerbar.
Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG:
Auch in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer gegenüber dem Betreiber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer USt-IdNr. durch das BZSt nach § 27a UStG an ihn nicht vorliegen, weil er im Inland keine steuerbaren Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu erklären hat, gilt § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG entsprechend. Dies trifft u.a. auf den vorliegenden Fall zu (Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 UStAE):
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer,
die im Gemeinschaftsgebiet ausschließlich innergemeinschaftliche Fernverkäufe i.S.d. § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG ausführen,
die im Inland nicht steuerbar sind, weil die Umsatzschwelle i.S.d. § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht überschritten wird.
In diesen Fällen kann der Betreiber zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die dem liefernden Unternehmer erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaats aufzeichnen. Soweit der liefernde Unternehmer nicht über eine USt-IdNr. verfügt, hat der Betreiber in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die von dem Unternehmer ausgeführten Lieferungen im Inland nicht steuerbar sind, weil die Umsatzschwelle i.S.d. § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht überschritten ist (z.B. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer).
Beispiel 4:
Ein in Frankreich ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle S Handyhüllen an eine Privatperson in Deutschland. Die Ware wird aus einem Lager des Schnittstellenbetreibers S in Frankreich durch den Betreiber S an den Wohnsitz der Privatperson in Deutschland versendet. H überschreitet die Umsatzschwelle von 10 000 € (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. verzichtet auf die Anwendung des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3c Abs. 4 Satz 2 UStG).
Lösung 4:
S.a. Beispiel 3. Wie bereits oben in der Lösung 1 erläutert, findet § 3 Abs. 3a Satz 1 und 2 UStG keine Anwendung. Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Deutschland). Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren i.S.d. § 18j UStG (vgl. Abschn. 18j.1 UStAE; → Voranmeldung) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. Andernfalls hat der Händler den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Deutschland) im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären.
Erklärt der französische Händler H in Frankreich nicht die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j Abs. 2 Satz 1 UStG, dann haftet der Schnittstellenbetreiber S nach § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung.
Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG:
Auch in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer gegenüber dem Betreiber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer USt-IdNr. durch das BZSt nach § 27a UStG an ihn nicht vorliegen, weil er im Inland keine steuerbaren Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu erklären hat, gilt § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG entsprechend. Dies trifft u.a. auf den vorliegenden Fall zu (Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 UStAE):
Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer,
die im Inland ausschließlich stpfl. innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG erbringen
und diese im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG erklären.
In diesen Fällen kann der Betreiber zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die dem liefernden Unternehmer erteilte und zum Zeitpunkt der Lieferung gültige USt-IdNr. des EU-Mitgliedstaates, bei dem er die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt hat, aufzeichnen.
Beispiel 5:
Ein in Frankreich ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle S Schuhe (Sachwert: 250 €) an eine Privatperson P in Deutschland (Lieferkondition »verzollt und versteuert«). Die Ware wird von H aus einem Lager in der Schweiz an den Wohnsitz der Privatperson P in Deutschland versendet.
Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch H.
Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch die Privatperson P.
Lösung 5:
§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG findet keine Anwendung, weil der Sachwert der Schuhe 150 € übersteigt. Die Ortsvorschrift des § 3c Abs. 3 UStG kommt nicht in Betracht, da für H das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG nicht zur Anwendung kommt. § 18k UStG kommt nur für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 € zur Anwendung.
Fall a)
Für die Lieferung des H an die Privatperson gilt der Ort nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland gelegen. Die Lieferung des H ist somit in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Der Schnittstellenbetreiber S haftet nach § 25e Abs. 1 i.V.m. den weiteren Voraussetzungen des Abs. 6 UStG für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung des H (s.a. Abschn. 25e.1 Satz 2 Nr. 3 UStAE).
Fall b)
Bei der Überlassung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU wird P als Zollanmelder Schuldner der Zollabgaben und der EUSt. Umsatzsteuerrechtlich liegt der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in der Schweiz. Der Umsatz ist somit in Deutschland nicht steuerbar.
Haftungsausschluss nach § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG:
Auch in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer gegenüber dem Betreiber erklärt, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer USt-IdNr. durch das BZSt nach § 27a UStG an ihn nicht vorliegen, weil er im Inland keine steuerbaren Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu erklären hat, gilt § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG entsprechend. Dies trifft u.a. auf den vorliegenden Fall zu (Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 UStAE):
Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen an Abnehmer im Inland ausführen,
bei denen die Beförderung oder Versendung nach Abschluss des Kaufvertrages im Drittlandsgebiet beginnt (sog. Direktverkäufe),
der Sachwert der Ware mehr als 150 € beträgt und
für die der Ort der Lieferungen nicht nach § 3 Abs. 8 UStG oder nach § 3c Abs. 2 UStG im Inland gelegen ist bzw. keine Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht.
Auch in diesen Fällen muss der Betreiber einen entsprechenden Nachweis in geeigneter Weise vorhalten (z.B. durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch den betreffenden Unternehmer).
Beispiel 6:
Ein in Deutschland ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle S Schuhe (Sachwert: 250 €) an eine Privatperson P in Frankreich (Lieferkondition »verzollt und versteuert«). Die Ware wird von H aus einem Lager in der Schweiz an den Wohnsitz der Privatperson P in Frankreich versendet. Die Zollanmeldung erfolgt durch H in Deutschland.
Lösung 6:
§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG findet keine Anwendung, weil der Sachwert der Schuhe 150 € übersteigt. Der Ort der Lieferung des H an die Privatperson in Frankreich verlagert sich aufgrund des Fernverkaufs eines aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenstands nach § 3 Abs. 5a i.V.m. § 3c Abs. 2 UStG nach Frankreich, da der Gegenstand in Deutschland eingeführt wurde und die Versendung des Gegenstands an den Erwerber in Frankreich endet.
Zum Haftungsausschluss des S nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG s.o. Lösung 5.
Die Befreiung aus der Haftung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Betreiber davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (vgl. § 25e Abs. 2 Satz 2 UStG). Unabhängig davon haftet der Betreiber in Fällen des § 25e Abs. 1 Satz 1 UStG immer dann für die nicht entrichtete Steuer, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. oder der Betreiber nicht über einen Nachweis nach Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 4 UStAE verfügte (s.o. die Beispiele 3 bis 6). In diesen Fällen kommt es auf die Kenntnis des Betreibers, ob der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nachkommt, nicht an (Abschn. 25e.2 Abs. 2 UStAE).
Von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Betreiber ihm offensichtliche oder bekanntgewordene Tatsachen außer Acht lässt, die auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung des liefernden Unternehmers schließen lassen. Ein aktives Ausforschen ist dazu nicht erforderlich. Das Kennenmüssen bezieht sich hierbei lediglich auf Sachverhalte, die dem Betreiber im Rahmen seines eigenen Unternehmens bekannt werden und auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung schlussfolgern lassen.
Der Schnittstellenbetreiber haftet nicht, wenn er den auf seiner elektronischen Schnittstelle tätigen Unternehmer auf die Pflichtverletzung hinweist und ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist (längstens zwei Monate) abzustellen und der Unternehmer dieser Aufforderung nachkommt. In den Fällen, in denen der Unternehmer der vorgenannten Aufforderung des Betreibers nicht nachkommt, scheidet eine Haftung nach § 25e Abs. 2 Satz 2 UStG nur aus, wenn der Betreiber den Unternehmer nach Ablauf der gesetzten Frist vom weiteren Handel auf seiner elektronischen Schnittstelle ausschließt (Sperrung aller bestehenden Accounts). Gleiches gilt insbes. für die Frage der Überschreitung der Umsatzschwelle nach Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 UStAE (s.o. Beispiel 3) und die Frage, ob die Voraussetzungen nach Abschn. 25e.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und 3 UStAE (s.a. Beispiel 4 bis 6) vorliegen. In den Fällen, in denen der Unternehmer im Rahmen der vom Betreiber gesetzten Frist nicht der Aufforderung nachkommt, seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen und der Betreiber den betreffenden Unternehmer vom weiteren Handel auf seiner elektronischen Schnittstelle ausschließt (Sperrung aller bestehenden Accounts), sollte der Betreiber die Finanzverwaltung informieren (Abschn. 25e.2 Abs. 3 UStAE).
§ 25e Abs. 3 Satz 1 UStG sieht eine Einschränkung der Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG vor, soweit die Registrierung auf der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer (sondern als Privatperson) erfolgt ist und der Betreiber den nach § 22f Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen ist (Abschn. 25e.2 Abs. 4 Satz 1 UStAE).
Hinweis:
Erfolgt die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz des Betreibers nicht als Unternehmer, gilt § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 9 UStG entsprechend. Zusätzlich ist das Geburtsdatum aufzuzeichnen (§ 22f Abs. 2 UStG).
Soweit Art, Menge und Höhe der erzielten Umsätze allerdings den Schluss zulassen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden und der Betreiber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns davon Kenntnis hatte, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist, haftet er in diesen Fällen auch für die nicht entrichtete USt auf diese Umsätze.
Für die Abgrenzung, ob es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, ist grundsätzlich nur die Tätigkeit auf der eigenen elektronischen Schnittstelle maßgebend. Das Erreichen einer bestimmten Umsatzhöhe reicht für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit unternehmerisch ausgeführt wird, allein nicht aus. Unabhängig davon ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass die Registrierung auf einer elektronischen Schnittstelle als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgte, wenn der mittels der elektronischen Schnittstelle erzielte Umsatz eine Höhe von 22 000 € innerhalb eines Kj. erreicht (Abschn. 25e.2 Abs. 4 Satz 2 ff. UStAE).
Liegen dem nach § 21 AO örtlich zuständigen FA Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsätze über eine elektronische Schnittstelle ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber hierüber zu informieren (Offenbarungsbefugnis). Mit dem Zugang dieser Mitteilung ist dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der vom FA gesetzten Frist auf den betreffenden Unternehmer einzuwirken, damit dieser seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt, oder sicherzustellen, dass der Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine weiteren Umsätze ausführen kann (Sperrung aller bestehenden Accounts). Für die Frage, wann die Mitteilung zugegangen ist, gelten die Regelungen des § 122 AO entsprechend (Abschn. 25e.3 Abs. 1 UStAE).
Hinweis:
Das mit BMF-Schreiben vom 7.10.2019 (BStBl I 2019, 1002) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – wird mit BMF-Schreiben vom 28.7.2021 (BStBl I 2021, 1084) neu bekannt gegeben.
Weist der Betreiber innerhalb der vom FA gesetzten Frist nicht nach, dass der betreffende Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Ware mehr anbieten kann, haftet er nach § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG für die entstandene und nicht entrichtete USt aus Umsätzen, die mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt wurden und bei denen das Rechtsgeschäft nach Zustellung der Mitteilung vom FA abgeschlossen wurde. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Registrierung beim Betreiber als Nichtunternehmer erfolgte und das nach § 21 AO örtlich zuständige FA dem Betreiber mitgeteilt hat, dass die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens erfolgt (Abschn. 25e.3 Abs. 2 UStAE).
Hinweis:
Das mit BMF-Schreiben vom 7.10.2019 (BStBl I 2019, 1002) eingeführte Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG – wird mit BMF-Schreiben vom 28.7.2021 (BStBl I 2021, 1081) neu bekannt gegeben.
Weist der Betreiber innerhalb der vom FA gesetzten Frist nach, dass der betreffende Unternehmer über seine elektronische Schnittstelle keine Waren mehr anbieten kann (Sperrung aller bestehenden Accounts), wird eine Inanspruchnahme nach § 25e Abs. 4 Satz 2 UStG für die nicht entrichtete USt hinfällig (§ 25e Abs. 4 Satz 3 UStG; Abschn. 25e.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE).
Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG vor, ist der Betreiber zunächst anzuhören (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Darlegungs- und Feststellungslast der Kenntnis oder des Kennenmüssens liegt grds. bei dem für den Erlass des Haftungsbescheids zuständigen FA (Abschn. 25e.4 Satz 1 und 2 UStAE).
Zuständig für den Erlass ist das FA, das die Steuerschuld des liefernden Unternehmers festzusetzen hat (§ 25e Abs. 7 UStG i.V.m. § 21 Abs. 1 AO). Der Haftungsbescheid muss schriftlich erlassen werden (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Nach § 191 Abs. 1 AO steht der Erlass eines Haftungsbescheides im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen FA. Das FA muss darlegen, warum der Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde, insbes. wenn er statt des Steuerschuldners in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist dabei grds. gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners nachrangig. Wenn wie in den vorliegenden Fällen feststeht, dass der Steuerschuldner nicht ohne Weiteres erreichbar ist, kann der Betreiber des elektronischen Marktplatzes in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Anspruch genommen werden.
Vor Erlass des Haftungsbescheides ist dem Haftungsschuldner gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 AO Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BT-Drs. 19/4455, 63).
§ 219 AO stellt für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme auf die vorgehende Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ab. Nach § 25e Abs. 8 UStG wird die Anwendung des § 219 AO auf Fälle beschränkt, in denen der Steuerschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, hat.
Für Lieferungen eines Unternehmers, die mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt werden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, muss der Betreiber der elektronischen Schnittstelle i.S.v. § 25e Abs. 1 UStG (Betreiber) die in § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG aufgeführten Angaben aufzeichnen (s.a. Abschn. 22f.1 Abs. 1 und 2 UStAE):
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
die dem liefernden Unternehmer vom BZSt nach § 27a UStG erteilte USt-IdNr.,
soweit bekannt, die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 AO zuständigen FA erteilte Steuernummer,
soweit bekannt, die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers,
den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort (s. Abschn. 22f.1 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStAE),
den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes (s. Abschn. 22f.1 Abs. 3 Satz 3 ff. UStAE),
eine Beschreibung der Gegenstände und
soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Erfolgte die Registrierung beim Betreiber nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG, gelten die in § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 9 UStG enthaltenen Aufzeichnungspflichten entsprechend. Als Anschrift ist die Wohn- bzw. Meldeadresse des Lieferers aufzuzeichnen. Zudem ist für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Lieferers bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen (§ 22f Abs. 2 Satz 2 UStG; Abschn. 22f.1 Abs. 4 UStAE).
Die aufzuzeichnenden Angaben sind gem. § 22f Abs. 4 Satz 1 UStG vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf Anforderung des FA sind die Daten diesem elektronisch zu übermitteln.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) tritt ab 1.1.2023 mit Art. 1 das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) in Kraft.
Zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz nimmt das BMF mit Schreiben vom 2.2.2023 (BStBl I 2023, 241) Stellung.
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl I 2022, 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das PStTG beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht. Es berührt die übrigen Steuergesetze nicht. Insbes. hat das PStTG keine Auswirkung auf die Gesetze, die einzelne Steuerarten betreffen und Regelungen beispielsweise zum Steuersubjekt, Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage oder dem Steuertarif enthalten (bspw. das EStG, KStG, GewStG, UStG), nach welchen sich die Besteuerung von Einkünften bzw. Umsätzen bestimmt (BMF vom 2.2.2023, BStBl I 2023, 241 unter Allgemeines).
Eine Plattform (§ 3 Abs. 1 PStTG) ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die gerichtet sind auf
die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5 PStTG) durch Anbieter für andere Nutzer oder
die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.
Hinweis:
Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber (§ 4 Abs. 1 PStTG).
Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann (§ 4 Abs. 2 PStTG).
Für die Zwecke des PStTG sind dabei nur solche Leistungsbeziehungen von Interesse, die gegen Vergütung erbracht werden (relevante Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 PStTG). Auf diese Weise werden in der Plattformökonomie anzutreffende Geschäftsmodelle erfasst, die von einer Vielzahl von Personen genutzt werden und deren Einkünfte bislang typischerweise keiner Meldung an die Steuerbehörden durch Dritte unterliegen (BT-Drs. 20/3436, 48).
Hinweis:
Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem Anbieter im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird, abzüglich aller vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern. Die Höhe der Vergütung ist dem Plattformbetreiber bekannt oder müsste ihm bekannt sein; dem Plattformbetreiber ist das Wissen aller mit ihm verbundenen Rechtsträger und beauftragten Dienstleister zuzurechnen. Für das Vorliegen einer Vergütung ist es unerheblich, von wem das Entgelt erbracht wird (§ 5 Abs. 2 PStTG).
Ein Plattformbetreiber ist jeder Rechtsträger, der sich verpflichtet, einem Anbieter eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
Hinweis:
Ein Rechtsträger ist eine juristische Person, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse (§ 6 Abs. 1 PStTG).
Erfasst werden sämtliche Rechtsgebilde, die keine natürlichen Personen sind.
Das PStTG unterscheidet in § 3 Abs. 3 den freigestellten Plattformbetreiber und in Abs. 4 den meldenden Plattformbetreiber.
Hiernach gilt ein Plattformbetreiber als freigestellter Plattformbetreiber, wenn er nachgewiesen hat, dass die von ihm betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann. Das Verfahren zur Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers regelt § 11 PStTG.
Die Pflichten des PStTG nach den §§ 13 ff. treffen nur meldende Plattformbetreiber. Die Vorschrift bestimmt jeden Plattformbetreiber, der nicht ein freigestellter Plattformbetreiber ist, zum meldenden Plattformbetreiber, wenn er einen spezifischen Nexus zum Inland oder der Europäischen Union besitzt.
Nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 PStTG) sind verpflichtet, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl zu registrieren (§ 12 Abs. 1 PStTG). Für die Registrierung im Inland ist nicht erforderlich, dass der Plattformbetreiber Anbieter hat, die im Inland ansässig sind.
In § 12 Abs. 2 Satz 1 PStTG werden die Angaben bestimmt, die im Rahmen der Registrierung beim BZSt dem Plattformbetreiber mitzuteilen sind. Das BZSt weist dem Plattformbetreiber nach Satz 2 eine individuelle Registriernummer zu. Das BZSt ist dafür zuständig, die Registrierung eines Plattformbetreibers zur Kenntnis aller zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu bringen (§ 12 Abs. 4 PStTG).
Die Verpflichtung meldender Plattformbetreiber, dem BZSt Informationen zu meldepflichtigen Anbietern zu melden, folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG. Die Meldungen sind grds. bis Ende Januar eines jeden Jahres für den abgelaufenen Meldezeitraum vorzunehmen.
In § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PStTG sind die Angaben vorgegeben, die von dem meldenden Plattformbetreiber über sich selbst mitgeteilt werden müssen.
§ 14 Abs. 2 PStTG (Personenstandsgesetz) bestimmt mit den Nrn. 1 bis 5, welche Angaben zu einem Anbieter gemeldet werden müssen, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt. Die Informationen dienen der Identifizierung der Person und erlauben der empfangenden Steuerverwaltung, die Daten einem Stpfl. zuzuordnen.
Die Nrn. 6 bis 11 betreffen Angaben bezüglich der Art und der Häufigkeit der von einem Anbieter erbrachten relevanten Tätigkeiten, einschließlich der damit erzielten Vergütung.
Nach den Nrn. 4, 6 und 7 ist die Meldung bestimmter Informationen nur verlangt, sofern diese aufseiten des meldenden Plattformbetreibers vorhanden sind. Dies ist der Fall, wenn der Plattformbetreiber dieselben Informationen bei dem jeweiligen Anbieter erhoben hat (Informationen nach Nr. 4) oder über die Informationen bereits aus anderem Grund verfügt, insbes. zur Erfüllung vertraglicher Pflichten.
§ 14 Abs. 3 PStTG bestimmt mit den Nrn. 1 bis 6, welche Angaben zu einem Anbieter gemeldet werden müssen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt.
Nach § 15 Abs. 1 PStTG erfolgt die Meldung der Plattformbetreiber an das BZSt ausschließlich elektronisch im Wege der Datenfernübertragung, um eine effiziente und sichere Weiterverarbeitung zu ermöglichen. Der der Meldung zugrunde liegende amtlich vorgeschriebene Datensatz wird durch das BMF im BStBl bekannt gegeben.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 15.11.2023 (BStBl I 2023, 1918) hat das BMF gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 PStTG den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das BZSt bekannt gegeben.
Hammerl u.a., Umsatzsteuerrisiken beim »Versand durch Amazon«, NWB 23/2017, 1753; Liegmann, Die umsatzsteuerrechtliche Portalhaftung – eine kritische Analyse der Verwaltungsauffassung zu § 22f und § 25e UStG, UR 5/2019, 161; Nacke, Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes, UStB 3/2019, 74; Thoma u.a., Die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets auf dem Prüfstand – Versandhandel über Drittlandsgrenzen aus umsatzsteuerlicher und zollrechtlicher Sicht, UStB 2021, 191; Nürnberg, Das neue Plattform-Steuertransparenzgesetz, NWB 27/2023, 1897.
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