1 Notwendiges Betriebsvermögen
2 Gewillkürtes Betriebsvermögen
3 Bebauung
4 Aktuelle Besonderheiten bei Zugangs- und Folgebewertung
5 Verwandte Lexikonartikel
Unbebaute Grundstücke sind ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs. 1 Satz 1 EStR), wenn sie dem Betrieb unmittelbar dienen (z.B. als Lagerplatz). Der sachliche Zusammenhang kann sich aus der tatsächlichen betrieblichen Nutzung ergeben.
Nach dem BFH-Beschluss vom 5.3.2002 (IV B 22/01, BFH/NV 2002, 860) richtet sich die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Stpfl.
Zur Behandlung von WG als gewillkürtes Betriebsvermögen siehe H 4.2 (1) [Gewillkürtes Betriebsvermögen] EStH.
Lässt das Verhalten des Kaufmanns erkennen, dass er ein Grundstück zu betrieblichen Zwecken erworben hat, ist es gerechtfertigt, das Grundstück als Betriebsvermögen zu behandeln, auch wenn der Erwerber seine Absicht – äußerlich nicht erkennbar – geändert haben sollte (BFH Urteil vom 6.12.1977, VIII R 29/75, BStBl II 1978, 330).
Sachverhalt des BFH-Urteils:
Der Stpfl. hat im Kj. 08 ein 6 200 qm großes Grundstück gekauft und mit privaten Mitteln bezahlt. Das Grundstück war im Bebauungsplan als Gewerbefläche ausgewiesen. Nach dem Kaufvertrag sollte es zur Errichtung eines Gewerbebetriebs verwendet werden. Im Kj. 11 verkaufte der Stpfl. das Grundstück.
Entscheidungsgründe:
Die Betriebszugehörigkeit eines Grundstücks ergibt sich in der Regel aus der betrieblichen Nutzung. Das Grundstück kann aber auch als Vorratsgelände oder Anlageobjekt betrieblichen Zwecken dienen. Der Stpfl. hatte das Grundstück aus betrieblichen Gründen erworben. Da es zu einer betrieblichen Nutzung des Grundstücks nicht gekommen ist, hängt die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen allein von dem Zweck ab, den der Betriebsinhaber beim Erwerb des Grundstücks verfolgt hatte.
Wird auf einem bisher unbebauten Betriebsgrundstück ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude errichtet, wird der Grund und Boden durch die Bebauung entnommen. Eine anteilige Entnahme des Grund und Bodens liegt vor, wenn auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet wird, das teilweise Privatvermögen ist.
Hinsichtlich etwaiger Teilwertabschreibungen bei Grundstücken im Betriebsvermögen hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 2.9.2016 (BStBl I 2016, 995) geäußert. In diesem werden u. a. für Grundstücke wesentliche Grundsätze für deren Bewertung dargestellt und Fragen der vorübergehenden und dauerhaften Wertminderung erörtert.
Beispiel:
Der Stpfl. ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200 000 €. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der festgestellten Altlast mit nur noch 10 000 €. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Stpfl. grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Stpfl. die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig.
Lösung:
Eine Teilwertabschreibung i.H.v. 190 000 € auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Stpfl. grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Stpfl. in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen (BMF vom 11.5.2010, BStBl I 2010, 495, Rn. 9 und 10). Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.
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