1 Grundsätzliches zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Unfallkosten
2 Unfall des Arbeitnehmers mit eigenem Pkw
2.1 Allgemeines
2.2 Berufliche Fahrten
2.3 Nicht beruflich bedingte Fahrten
2.4 Unfallkosten
2.5 Unfallkosten als außergewöhnliche Belastungen
2.6 Schadensersatz und Ersatz von Umsatzsteuer
3 Unfall des Arbeitnehmers mit dem Pkw des Arbeitgebers
3.1 Behandlung der Unfallkosten bei der Gesamtkostenermittlung der Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer
3.2 Unfall auf einer Dienstreise bzw. Dienstfahrt
3.3 Unfall auf einer Privatfahrt
3.4 Zusammenfassung
3.4.1 Der Arbeitnehmer ist Unfallverursacher
3.4.2 Der Arbeitnehmer ist nicht Unfallverursacher
4 Unfall durch den Unternehmer
4.1 Unfall auf einer betrieblichen Fahrt
4.2 Unfall auf einer privaten Fahrt
4.3 Unfall während einer Umwegfahrt
4.4 Totalschaden
4.5 Umsatzsteuerrechtliche und ertragsteuerliche Behandlung im Vergleich
5 Unfallbedingte Schadensersatzleistungen
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel
Nach der bis 2010 gültigen Verwaltungsanweisung in H 9.5 [Einzelnachweis] LStH gehörten die Unfallkosten zu den Gesamtkosten. Unmaßgeblich war dabei, auf welcher Fahrt – betrieblich oder privat – sich der Unfall ereignete. Durch die Einbeziehung der außergewöhnlichen Kfz-Kosten in die Gesamtkosten wurde rein rechnerisch ein Teil der Unfallkosten den privaten Fahrten zugeordnet und über die Nutzungsentnahme in den außersteuerlichen Bereich verlagert. Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung waren die Unfallkosten bei der 1 %-Regelung mit dem Pauschalwert abgegolten.
Die BFH-Rspr. sowie die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) und in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Sätze 9 bis 16 LStR vollzieht eine Kehrtwendung hin zum Verursacherprinzip, nämlich zur genauen Zuordnung der Unfallkosten zu der betreffenden Unfallfahrt. Zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz (Gesamtkosten) gehören Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Das Urteil VI R 37/03 ist zwar zur Firmenwagenüberlassung vom ArbG an den ArbN ergangen, ist aber, wie auch der BFH betont, auf die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG entsprechend anzuwenden. Sowohl von der Listenpreis- als auch von der Fahrtenbuchmethode erfasst werden nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG »die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen«. Zu diesen Aufwendungen zählen nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete. Diesen Aufwendungen ist gemein, dass sie sich entweder – wie die festen Kosten – den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie – soweit sie von der Fahrleistung abhängig sind – bei unterstelltem gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht, sinnvoll und systemgerecht.
Von Gesamtkosten erfasst werden u.a. die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe. Bei diesen von der Fahrleistung abhängigen Kosten wird unterstellt, dass bei gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch diese Kosten unabhängig von der Fahrleistung in gleicher Höhe anfallen, egal ob eine bestimmte Fahrtstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Nach diesen vom BFH festgelegten Grundsätzen gehören Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten, sondern zu den außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 11 LStR). Diese außergewöhnliche Kraftfahrzeugkosten sind vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32). Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind – wie z.B. Unfallkosten –, sind vorab als Entnahme zu behandeln (z.B. auch Mautgebühren auf einer privaten Urlaubsreise, BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72 und BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326). Wie der BFH in seinem Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04, BStBl II 2007, 762) ausdrücklich betont (II.1.a der Revisionsbegründung), teilen Kosten eines Kfz-Unfalls grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts (Pkw) zum BV indiziert noch nicht die betriebliche Veranlassung des Unfalls. Erforderlich ist, dass der Unfall so gut wie ausschließlich betrieblich und nicht wesentlich durch den Stpfl. privat (mit-)veranlasst ist. Die während einer Privatfahrt entstandenen Unfallaufwendungen an einem betrieblichen Pkw können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (BFH vom 18.4.2007, XI R 60/04, BStBl II 2007, 762, II.2.c). Auch in seinem Urteil vom 24.5.2007 (VI R 73/05, BStBl II 2007, 766) hat der BFH entschieden, dass Unfallkosten nicht durch die 1 %-Regelung abgegolten werden. Nach der Vfg. der OFD Frankfurt vom 2.2.2009 (S 2334 A – 18 – St 211, SIS 09 28 71) gehören Unfallkosten im betrieblichen Bereich nicht zu den Gesamtkosten und führen im Falle von Privatfahrten zu einer Entnahme.
Die Entnahme der privaten Unfallkosten erfolgt also nicht durch die Anwendung der Listenpreis-, Fahrtenbuch- oder Schätzmethode, wonach die Gesamtkosten des Kfz dem Privatbereich zugeordnet werden. Nach dem BFH-Urteil vom 16.3.2004 (VIII R 48/98, BStBl II 2004, 725) ist die Nutzungsentnahme durch analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit den Selbstkosten anzusetzen (BFH Urteil vom 14.9.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72 sowie BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32).
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG (Fahrtenbuchmethode) sind die nach dem Ausscheiden der außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten verbleibenden Kraftfahrzeugaufwendungen anhand des Fahrtenbuches anteilig der privaten Nutzung, der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder für Familienheimfahrten zuzurechnen (Hättich u.a., NWB 2011, 2033).
Beachte:
Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1 000 € (zzgl. USt) je Schaden, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR).
Mit Schreiben vom 18.11.2021 (BStBl I 2021, 2315) hat das BMF sein bisherigen Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl I 2013, 1376) zu den Entfernungspauschalen aktualisiert. Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31.10.2013 (BStBl I 2013, 1376) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.
Unfallkosten auf beruflichen Fahrten sind nach der Verwaltungsmeinung außergewöhnliche Kosten, die neben den gesetzlichen Entfernungspauschalen berücksichtigt werden können (H 9.10 [Unfallschäden] LStH sowie BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315, Rz. 30 zu den Entfernungspauschalen). Allerdings hat das FG Nürnberg mit rechtskräftigem Urteil vom 4.3.2010 (4 K 1497/2008, EFG 2010, 1125, LEXinform 5010049) entgegen H 9.10 [Unfallschäden] LStH entschieden, dass Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls nicht als WK geltend gemacht werden können, da gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sämtliche Aufwendungen eines ArbN für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten werden. Diese Rechtsauffassung geht allerdings mit der bisherigen BFH-Rspr. nicht konform. Wie der BFH in seinem Urteil vom 21.8.2012 (VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171) entschieden hat, kann der nichtselbstständig tätige Stpfl. die mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstandenen Unfallkosten grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehen (s.a. BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315, Rz. 30).
Beachte:
Mit Urteil vom 20.3.2014 (VI R 29/13, BStBl II 2014, 849) hat der BFH entschieden, dass Reparaturaufwendungen infolge einer Falschbetankung nicht als WK abziehbar sind. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen »sämtliche Aufwendungen« abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.
Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort »sämtliche« ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis einschließlich VZ 2000 geltende Gesetzesfassung gerade nicht.
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Aufwendungen abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat das ihm eingeräumte Regelungsermessen nicht überschritten (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 46/2014 vom 25.6.2014, LEXinform 0442007).
Der BFH hat ausdrücklich nur den Fall des Falschbetankens entschieden. Fraglich ist, ob dieses Urteil auch auf Unfallkosten anzuwenden ist und zukünftig der Verwaltungsmeinung widerspricht. M.E. ist das Urteil eindeutig, da der BFH ganz allgemein die »außergewöhnlichen Aufwendungen« mit der Entfernungspauschale als abgegolten ansieht (s.a. Anmerkung vom 1.7.2014, LEXinform 0652410 sowie Schneider, NWB 28/2014, 2078).
Mit Urteil vom 19.12.2019 (VI R 8/18, BStBl II 2020, 291) hat der BFH seine Rspr. vom 20.3.2014 (VI R 29/13, BStBl II 2014, 849) bestätigt. Nach der Rechtsprechung des VI. Senats fallen auch außergewöhnliche Kosten für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG (VI R 8/18, Rz. 15). An dieser Rechtsprechung hält der BFH nach nochmaliger Prüfung fest (VI R 8/18, Rz. 16). Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des ArbN für »die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte«, also um echte Wege bzw. Fahrtkosten handelt.
Im Streitfall VI R 8/18 erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als WK bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. FA und FG ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.
In Rz. 22 seiner Entscheidung VI R 8/18 stellt der BFH fest, dass die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sich jedoch nur auf »Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte« i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG sowie für Familienheimfahrten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG erstreckt, also auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen. Andere Aufwendungen, insbes. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale dagegen nicht erfasst. In Bezug auf diese Aufwendungen teilt der erkennende Senat daher die Auffassung der Finanzverwaltung, die den Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Unfallschäden zusätzlich zur Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Werbungskostenabzug zulässt.
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden stellen keine beruflichen Mobilitätskosten dar. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die körperliche Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung oder Linderung die betreffenden Aufwendungen getätigt werden, auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten ist. Denn Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen (VI R 8/18, Rz. 25).
Die fraglichen Aufwendungen (Krankheitskosten) sind nicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Entfernungspauschale abgegolten. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen der Klägerin für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, sondern um WK gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 15/2020 vom 26.3.2020, LEXinform 0456289 sowie Anmerkung vom 1.4.2020, LEXinform 0889298).
Wichtig:
Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen (entgegen BFH vom 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl II 2020, 291) als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind (BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315, Rz. 30).
Bezüglich der jeweiligen Kilometer-Pauschbeträge i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 sowie Abs. 2 EStG s. → Auswärtstätigkeit, → Doppelte Haushaltsführung, → Entfernungspauschale.
Berufliche Fahrten sind u.a. (s. H 9.10 [Unfallschäden] LStH):
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
Umwegfahrten zum Betanken des Fahrzeugs,
Umwegfahrten zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft (→ Entfernungspauschale),
Fahrten im Rahmen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit,
Fahrten innerhalb einer doppelten Haushaltsführung (→ Doppelte Haushaltsführung).
In einer Pressemitteilung vom 16.12.2010 (LEXinform 0436039) gibt die OFD Koblenz Tipps, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Unfallkosten steuermindernd berücksichtigt werden können. Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von ArbN mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, so sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der ArbG kann die anfallenden Aufwendungen des ArbN zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen (s.a. H 9.5 [Einzelnachweis] und [Pauschale Kilometersätze] LStH).
Nicht abzugsfähig sind Unfallkosten
bei Mittagsheimfahrten,
auf Probefahrten,
auf Umwegfahrten,
aus auf Alkoholgenuss beruhenden Unfällen.
Das FG Nürnberg hat mit rkr. Urteil vom 16.2.1993 (II V 26/92, EFG 1993, 572, LEXinform 0103765) entschieden, dass Aufwendungen eines ArbN für einen auf der Fahrt zur Einnahme eines Mittagessens selbst verschuldeten Unfall nicht als WK abzugsfähig sind, wenn es sich um die regelmäßige Arbeitsstätte handelt, die der Stpfl. arbeitstäglich von seiner Wohnung aus aufsucht. Ein Werbungskostenabzug kommt vor allem dann nicht in Frage, wenn im Umkreis der Arbeitsstätte näher gelegene Gastwirtschaften für eine Essenseinnahme zur Verfügung stehen. Die Rspr. des FG Nürnberg entspricht der bisherigen Rspr. des BFH in seinem Urteil vom 18.12.1981 (VI R 201, 78, BStBl II 1982, 261), in dem der BFH entschieden hatte, dass dann, wenn ein ArbN auf der Fahrt mit dem eigenen Pkw von einer Baustelle, auf der er beschäftigt ist und bei der die Möglichkeit zur Einnahme warmer Mahlzeiten fehlt, zu einer nahegelegenen und zumutbaren Gaststätte einen Unfall erleidet, die Unfallkosten als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind. Auch das FG München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 26.8.1997 (11 K 2431/97, LEXinform 0144907) entschieden, dass Unfallkosten, die anlässlich einer Mittagsheimfahrt anfallen, regelmäßig nicht beruflich veranlasst sind.
Zu den Unfallkosten gehören die Reparaturkosten nach Abzug von Versicherungsleistungen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.5.2008 (3 K 1699/05, LEXinform 5006994) sind Versicherungsleistungen aus einer Vollkaskoversicherung in voller Höhe auf als WK abzugsfähige Unfallkosten anzurechnen. Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der ArbN unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat (H 9.10 [Unfallschäden] LStH).
Lässt der ArbN seinen Pkw nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden. Diese Abschreibung ist nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (BFH Urteil vom 13.3.1998, VI R 27/97, BStBl II 1998, 443). Die AfaA bemisst sich i.H.d. Differenz zwischen dem steuerlichen »Buchwert« (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall (BFH Urteil vom 24.11.1994, IV R 25/94, BStBl II 1995, 318). Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist. Mit Urteil vom 21.8.2012 (VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171) bestätigt der BFH seine Rspr. vom 24.11.1994 (IV R 25/94, BStBl II 1995, 318).
Entscheidungsgründe des BFH:
Erleidet ein nichtselbstständig tätiger Stpfl. mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als WK abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.
Der Kläger erlitt auf dem Weg zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnung einen Verkehrsunfall. An seinem Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Die Reparaturkosten hätten ca. 5 000 € betragen. Der Wagen hatte nach den Angaben des Klägers vor dem Unfall einen Zeitwert von 5 750 €. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug jedoch in nicht repariertem Zustand für 1 750 €. Die Differenz von 4 000 € zwischen dem Zeitwert vor Unfall und dem Veräußerungserlös machte der Kläger als WK geltend.
Der BFH hat die Auffassung des FA und des FG bestätigt, dass für die Berechnung des als WK abziehbaren Substanzschadens (bei unterbliebener Reparatur) nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um fiktive Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen ist. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung sowie erhöhte Absetzungen WK. Die Vorschrift verweist in vollem Umfang auf die Vorschrift über Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in § 7 EStG. Nach der Systematik des § 7 EStG war im Streitfall eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gegeben, für deren Bewertung vom Buchwert auszugehen ist (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 82/12 vom 28.11.2012, LEXinform 0438823).
Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (H 9.10 [Unfallschäden] LStH).
Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen
die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind,
Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erforderlich geworden ist,
der sog. merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs.
Unter der merkantilen Wertminderung versteht man den Betrag, um den das Unfallfahrzeug trotz Behebung des Schadens im Verkehr geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug (s. Grommes, Der fremdverschuldete Verkehrsunfall aus umsatzsteuerrechtlicher und schadensrechtlicher Sicht, UR 2022, 614 unter III.).
Die Behandlung der Unfallkosten ist abhängig von der jeweiligen Berücksichtigung der Fahrtkosten.
Abb.: Unfallkosten
Beispiel 1:
ArbN A hat am 15.5.2017 einen Pkw für 32 000 € zzgl. 19 % USt angeschafft, mit dem er u.a. auch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegt. Am 2.11.2020 erleidet er mit diesem Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall. Nach dem Unfall hat der Pkw noch einen Schrottwert von 800 €.
Lösung 1:
Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zusätzlich zur Entfernungspauschale als WK zu berücksichtigen. Zu den Unfallkosten gehören die Reparaturkosten nach Abzug von Versicherungsleistungen (H 9.10 [Unfallschäden] LStH).
Lässt der ArbN seinen Pkw nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden. Diese Abschreibung ist nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (BFH Urteil vom 13.3.1998, VI R 27/97, BStBl II 1998, 443). Die AfaA bemisst sich i.H.d. Differenz zwischen dem steuerlichen »Buchwert« (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall (BFH Urteil vom 24.11.1994, IV R 25/94, BStBl II 1995, 318). Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist (s.a. BFH Urteil vom 21.8.2012, VIII R 33/09, BStBl II 2013, 171). Bei der AfA-Ermittlung ist von einer 6-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Bei Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen (H 9.5 [Einzelnachweis, 3. Spiegelstrich] LStH).
Hinweis:
Als Nutzungsdauer bei einem Pkw ist grundsätzlich ein Zeitraum von 6 Jahren zugrunde zu legen. Bei einer hohen Fahrleistung kann die Nutzungsdauer kürzer sein (BFH-Urteile vom 26.7.1991, VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000 und vom 24.11.1994, IV R 25/94, BStBl II 1995, 318 sowie H 9.5 [Einzelnachweis, 3. Spiegelstrich] LStH).
Lediglich im Fall der Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen ArbN zu dessen privater Nutzung richtet sich die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu ermittelnde AfA nicht notwendig nach den Ansätzen, die der ArbG bei der Gewinnermittlung geltend gemacht hat. Vielmehr ist im Regelfall von einer AfA für Pkw von 12,5 % der Brutto-Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen Gesamtnutzungsdauer des Pkw auszugehen (BFH Beschluss vom 29.3.2005, IX B 174/03, BStBl II 2006, 368; BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 34; s. → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer).
Anschaffungskosten Brutto am 15.5.2017 |
38 080 € |
Fiktive Jahres-AfA bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren: 6 347 € |
|
Fiktive AfA 2017: 8/12 von 6 347 € |
./. 4 231 € |
Fiktive AfA 2018 bis 2019: 2 × 6 347 € |
./. 12 694 € |
Fiktive AfA 2020: 11/12 von 6 347 € |
./. 5 818 € |
Fiktiver »Buchwert« vor dem Unfall |
15 337 € |
Zeitwert nach dem Unfall |
800 € |
AfaA |
14 537 € |
Abwandlung:
Der Pkw wurde am 15.5.2012 angeschafft und nach dem Unfall am 2.11.2020 für 6 000 € repariert.
Lösung:
Die AfaA bemisst sich i.H.d. Differenz zwischen dem steuerlichen »Buchwert« (Anschaffungskosten abzüglich fiktiver AfA) und dem Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall (BFH Urteil vom 24.11.1994, IV R 25/94, BStBl II 1995, 318). Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist.
Anschaffungskosten Brutto am 15.5.2012 |
38 080 € |
Fiktive Jahres-AfA bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren: 6 347 € |
|
Fiktive AfA 2012: 8/12 von 6 347 € |
./. 4 231 € |
Fiktive AfA 2013 bis 2017: 5 × 6 347 € |
./. 31 735 € |
Fiktive AfA 2018: 4/12 von 6 347 € |
./. 2 114 € |
Fiktiver »Buchwert« vor dem Unfall |
0 € |
Zeitwert nach dem Unfall |
800 € |
AfaA |
0 € |
Die Reparaturkosten i.H.v. 6 000 € sind als außergewöhnliche Kosten neben den Kilometersätzen als WK zu berücksichtigen. Die Reparaturkosten sind unabhängig vom Alter des Fahrzeugs immer abziehbar. Die Aufwendungen sind in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie gezahlt worden sind.
Der durch einen Unfall bei einem Pkw entstandene Vermögensverlust kann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindern berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Unfallschäden gehbehinderter Personen (BFH Beschluss vom 24.4.2006, III B 164/05, BFH/NV 2006, 1468; → Menschen mit Behinderung).
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Grundsatz der Naturalrestitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB). Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Es steht dem Geschädigten frei, ob er die Reparaturkosten fiktiv, in aller Regel auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, oder anhand einer konkret erfolgten Reparatur konkret abrechnet (s. Grommes, UR 2022, 614 unter II.). Nur im Fall der konkreten Abrechnung kann die Erstattung von USt in Betracht kommen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die USt nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). In mehreren Urteilen hat der BGH zum Ersatz der USt insbes. bei Unfallschäden Stellung genommen (s. → Schadensersatz unter dem Gliederungspunkt »Art und Umfang des Schadensersatzes« und dort »Ersatz von Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB«).
Mit Urteil vom 2.10.2018 (VI ZR 40/18, BFH/NV 2019, 191) hat der BGH seine Rechtsauf-fassung im Urteil vom 13.9.2016 (VI ZR 654/15, BFH/NV 2917, 431) bestätigt. Wählt danach der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene USt nicht ersatzfähig, auch nicht i.H.d. im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (so auch BGH vom 12.10.2021, VI ZR 513/19, LEXinform 4241362 sowie vom 5.4.2022, VI ZR 7/21, LEXinform 4246653).
Beachte:
Im Rahmen einer konkreten Abrechnung kann der Eigentümer eines Privat-Pkw bei einem Unfall den vollen Brutto-Rechnungsbetrag erstattet verlangen.
Zur Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall und zur Erstattung der USt hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 22.8.2019 (12 U 11/19, NJW 2019, 3795, LEXinform 1678475; → Schadensersatz) entschieden, dass bei Privatpersonen der Schadensersatzanspruch nicht lediglich auf den Ersatz des Netto-Rechnungsbetrages beschränkt ist. Die Privatperson würde andernfalls auf der USt »sitzen bleiben«, da der Geschädigte die USt nicht vom Schädiger erhält, wodurch der Schädiger unbillig auf Kosten des Geschädigten entlastet würde, was durch § 249 Abs. 2 BGB gerade verhindert werden sollte.
Die Gesamtkostenermittlung im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung an ArbN (→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer) regelt R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 9 ff. LStR. Danach gehören zu den Gesamtkosten nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen. Absetzungen für Abnutzung sind stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; ihnen sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der USt zugrunde zu legen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z.B. Beiträge für einen auf den Namen des ArbN ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren und Unfallkosten (s.a. BMF vom 3.3.2022, BStBl I 2022, 232, Rz. 32 ff.).
Hinweis:
Mit Schreiben vom 3.3.2022 (BStBl I 2022, 232) hat das BMF das bisherige BMF-Schreiben vom 4.4.2018 (BStBl I 2018, 592) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN neu gefasst und ergänzt.
Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte Unfallkosten bis zur Höhe von 1 000 € (zzgl. USt) je Schaden, ist es aber nicht zu beanstanden, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR). Ist der ArbN gegenüber dem ArbG wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig (z.B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und verzichtet der ArbG (z.B. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadensersatz, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 13 LStR).
Umsatzsteuerrechtlich ist dieser Rechtsverzicht nicht als sonstige Leistung anzusehen. Nach dem BMF-Schreiben vom 30.12.1997 (BStBl I 1998, 110 unter II.) mindern Zuzahlungen für die Fahrzeugüberlassung nicht die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage (Abschn. 1.8. Abs. 18 UStAE). Deshalb sind auch die Zahlungen des ArbN nicht als Entgelt zu behandeln. Ein Verzicht auf die Schadensersatzzahlungen kann aus diesem Grund auch nicht als sonstige Leistung angesehen werden (→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer unter dem Gliederungspunkt »Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers«).
Erstattungen durch Dritte (z.B. Versicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen, sodass der geldwerte Vorteil regelmäßig in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts anzusetzen ist. Hat der ArbG auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgründen so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt i.H.v. 1 000 €, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 15 LStR). Liegt keine Schadensersatzpflicht des ArbN vor (z.B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Auswärtstätigkeit oder Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), liegt vorbehaltlich einer Trunkenheitsfahrt kein geldwerter Vorteil vor. Die Unfallkosten bleiben umsatzsteuerrechtlich ohne Auswirkung, wenn sie von einem Dritten getragen werden.
Folgende Grundsätze sind zu beachten:
Lohnsteuerrechtlich sind die Unfallkosten grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen. Umsatzsteuerrechtlich gehören die nicht erstatteten Unfallkosten weiterhin zu den Gesamtkosten.
Ereignet sich der Unfall auf einer Privatfahrt, liegt in Höhe der Unfallkosten (einschließlich USt) ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor (somit keine Abgeltungswirkung durch den Ansatz der Bruttolistenpreismethode). Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten weiterhin zu den Gesamtkosten.
Ereignet sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt, liegt grundsätzlich kein geldwerter Vorteil vor. Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtkosten.
Verzichtet der ArbG auf Schadensersatzleistungen durch den ArbN, stellt dieser Rechtsverzicht lohnsteuerrechtlich grundsätzlich einen gesonderten geldwerten Vorteil dar, wenn der Unfall sich auf
Privatfahrten oder
Trunkenheitsfahrten
ereignet (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 13 LStR). Umsatzsteuerrechtlich ist dieser Rechtsverzicht nicht als sonstige Leistung anzusehen.
Ereignet sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt oder auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und verzichtet der ArbG auf Schadensersatz durch den ArbN, liegt in Höhe des Verzichts kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor. Wegen der Saldierung von Arbeitslohn (Verzicht auf Schadensersatz) und WK (fiktive Schadensersatzzahlung) verzichtet die Verwaltung auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR).
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 4 UStAE).
Der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel ist nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 1 LStR nicht als Arbeitslohn anzusetzen. Lässt der ArbG das Fahrzeug reparieren, stellen die Reparaturkosten des ArbG Betriebsausgaben dar. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Vorsteuerbeträge sind nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abzugsfähig.
Der geschädigte Unternehmer kann vom Unfallgegner die bei der Reparatur des Pkw von der Werkstatt gesonderte ausgewiesene USt nicht verlangen. Die Werkstatt führt die vom Geschädigten gezahlte USt an das FA ab und der Geschädigte macht die von ihm an die Werkstatt entrichtete USt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 USt als Vorsteuer geltend, sodass der Geschädigte nicht mit der USt belastet ist. Wenn der geschädigte Unternehmer in diesem Fall vom Unfallgegner die USt auf die Reparaturkosten erstattet bekäme, wäre der Geschädigte auf Kosten des Schädigers bereichert.
In Höhe der Unfallkosten liegt lohnsteuerrechtlich grundsätzlich kein geldwerter Vorteil vor, wenn der ArbG gegenüber dem ArbN auf Schadensersatz verzichtet. Ereignet sich der Unfall jedoch unter Alkoholeinfluss und verzichtet der ArbG auf Schadensersatz durch den ArbN, liegt in Höhe des Verzichts ein geldwerter Vorteil vor (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR).
Umsatzsteuerrechtlich sind diese Leistungen nicht steuerbar gem. Abschn. 1.8. Abs. 4 Nr. 4 UStAE.
Werden die Unfallkosten durch den ArbN oder einen Dritten ersetzt, liegt Schadensersatz vor. Die nicht erstatteten Unfallkosten gehören zu den Gesamtkosten.
Zu den Privatfahrten zählen:
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
Familienheimfahrten und
sonstige private Fahrten.
Lohnsteuerrechtlich liegt ein Sachbezug vor (R 8.1 Abs. 9 LStR). Der Sachbezugswert ist mit einem Prozentsatz des Listenpreises (→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer) bzw. nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Sätze 9 bis 16 LStR gehören die Unfallkosten nicht zu den Gesamtkosten. Die Unfallkosten sind sowohl bei der Fahrtenbuchmethode (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Sätze 9 bis 16 LStR) als auch bei der Bruttolistenpreismethode (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 9 LStR) dem beruflichen oder privaten Bereich des ArbN zuzuordnen.
Die Reparaturkosten des ArbG sind Betriebsausgaben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Vorsteuerbeträge sind nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abzugsfähig. Umsatzsteuerrechtlich unterliegt jeder Leistungsbezug einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (Abschn. 15.2c. Abs. 9 UStAE). Die Vorsteuern aus der Anschaffung eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem Gebrauch unterliegen einer getrennten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung.
Die Unfallkosten bzw. die Schadensersatzleistungen des ArbN stellen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie den Familienheimfahrten grundsätzlich WK dar.
Ist der ArbN gegenüber dem ArbG wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig und verzichtet der ArbG (z.B. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadensersatz, liegt i.H.d. Verzichts lohnsteuerrechtlich grundsätzlich ein gesonderter geldwerter Vorteil vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Ereignet sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer wöchentlichen Familienheimfahrt, liegt hinsichtlich des Verzichts des ArbG auf Schadensersatz vorbehaltlich einer Alkoholfahrt kein geldwerter Vorteil vor. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 4 UStAE). Wegen der Saldierung von Arbeitslohn und WK verzichtet die Verwaltung auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR). Wegen des Verzichts auf den Ansatz des geldwerten Vorteils kann der ArbN A keinen Werbungskostenabzug geltend machen.
Ereignet sich der Unfall auf einer sonstigen privaten Fahrt, sind die durch den Unfall verursachten Kosten beim ArbN Kosten der Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG, beim ArbG Betriebsausgaben. Der Verzicht des ArbG auf Erstattung der Unfallkosten durch den ArbN führt zu zusätzlichem Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich ist dieser Rechtsverzicht nicht als sonstige Leistung anzusehen.
Ist der ArbN Unfallverursacher, gilt Folgendes:
Der ArbN zahlt dem ArbG die Reparaturrechnung: Umsatzsteuerrechtlich liegt → Schadensersatz vor. Aus der Reparaturrechnung hat der ArbG unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den → Vorsteuerabzug. Die Schadensersatzleistungen des ArbN stellen WK dar, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt und auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer wöchentlichen Familienheimfahrt ereignete.
Der ArbN schuldet als Schadensersatzleistung lediglich den Netto-Rechnungsbetrag.
Der ArbN lässt den Pkw auf eigene Rechnung reparieren: Der ArbN hat WK. Der ArbG hat weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben; ein Vorsteuerabzug steht dem ArbG mangels Rechnung nicht zu. Umsatzsteuerrechtlich ist dies ohne Auswirkung.
Der ArbG verzichtet ganz oder zum Teil auf eine Schadensersatzforderung: Der Verzicht stellt Arbeitslohn dar (geldwerter Vorteil), wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt oder einer Trunkenheitsfahrt des ArbN ereignete. Der Verzicht des ArbG auf die Geltendmachung einer aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den ArbN stellt eine Vermögensmehrung dar, die als Arbeitslohn zu erfassen ist (BFH Urteil vom 24.5.2007, VI R 73/05, BStBl II 2007, 766 und R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 13 LStR). Umsatzsteuerrechtlich ist dieser Verzicht nicht als sonstige Leistung anzusehen.
Die Unfallkosten bleiben umsatzsteuerrechtlich ohne Auswirkung, wenn sie von einem Dritten getragen werden. Lohnsteuerrechtlich ist kein geldwerter Vorteil gegeben.
Beispiel 2:
ArbN A verursacht mit dem Firmenfahrzeug des ArbG B einen Unfall, der zu einem Schaden von 5 000 € führt. Die Vollkaskoversicherung des ArbG B übernimmt den Schaden bis zu einer Höhe von 4 000 €. In Höhe der Selbstbeteiligung von 1 000 € bleibt der ArbG B mit den Unfallkosten belastet, da er auch auf die Schadensersatzleitungen des dazu verpflichteten ArbN A verzichtet.
Der Unfall ereignet sich
auf einer betrieblichen Fahrt,
auf einer Fahrt im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit des ArbN A,
auf einer wöchentlichen Familienheimfahrt,
auf einer zusätzlichen Familienheimfahrt,
auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
auf einer zusätzlichen Mittagsheimfahrt,
auf einer rein privaten Fahrt des ArbN A.
Lösung 2:
Die Firmenwagenüberlassung an den ArbN A stellt hinsichtlich der Fahrten zu Buchst. d) bis g) laufender Arbeitslohn in Geldeswert dar. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung s. → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer. Die nicht erstatteten Unfallkosten gehören umsatzsteuerrechtlich zu den Gesamtkosten.
Ist der ArbN A gegenüber dem ArbG B wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadensersatzpflichtig und verzichtet der ArbG B (z.B. durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen) auf diesen Schadensersatz, liegt i.H.d. Verzichts grundsätzlich ein gesonderter geldwerter Vorteil vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Erstattungen durch Dritte (z.B. Versicherung) sind unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen, sodass der geldwerte Vorteil regelmäßig i.H.d. vereinbarten Selbstbehalts von 1 000 € anzusetzen ist.
Ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Fahrten zu Buchst. a) bis c)) sowie auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Fahrt zu Buchst. e)) und auf einer Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Fahrten zu Buchst. b) und c)), liegt vorbehaltlich einer Alkoholfahrt kein geldwerter Vorteil vor. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8. Abs. 4 UStAE). Wegen der Saldierung von Arbeitslohn und WK verzichtet die Verwaltung auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR). Wegen des Verzichts auf den Ansatz des geldwerten Vorteils kann der ArbN A keinen Werbungskostenabzug geltend machen.
Der Verzicht auf Schadensersatz führt in den Fällen der Fahrten zu Buchst. f) und g) zu zusätzlichem Arbeitslohn. Es handelt sich dabei um rein privat veranlasste Fahrten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 13 LStR). Der geldwerte Vorteil ist i.H.d. Selbstbehalts von 1 000 € anzusetzen. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Bruttolistenpreismethode (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 9 i.V.m. Nr. 2 Satz 13 LStR).
Bis zu einem verbleibenden Schaden von netto 1 000 € können die Unfallkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR). Da dies auch bei Anwendung der Bruttolistenpreismethode gilt, bedeutet dies, dass diese Unfallkosten i.H.v. 1 000 € durch den Ansatz des jeweiligen Prozentsatzes von 1 % bzw. 0,03 % des Bruttolistenpreises abgegolten sind. Lediglich bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode führt dies zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um 1 000 €.
Beispiel 3:
Sachverhalt s. Beispiel 2. Die Selbstbeteiligung beträgt 1 500 € statt 1 000 €.
Lösung 3:
Der Verzicht auf Schadensersatz führt in den Fällen der Fahrten zu Buchst. d), f) und g) zu zusätzlichem Arbeitslohn. Es handelt sich dabei um rein privat veranlasste Fahrten (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 13 LStR). Der geldwerte Vorteil ist i.H.d. Selbstbehalts von 1 500 € anzusetzen. Dies gilt sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Bruttolistenpreismethode (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 9 i.V.m. Nr. 2 Satz 13 LStR). Die Vereinfachungsregelung der R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR ist allerdings nicht anzuwenden, da dies nur bis einem verbleibenden Schaden von maximal netto 1 000 € gilt. Sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Bruttolistenpreismethode beträgt der geldwerte Vorteil bezüglich der Fahrten unter Buchst. d), f), und g) 1 500 €.
Ereignet sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (Fahrten zu Buchst. a) bis c) und e)), liegt vorbehaltlich einer Alkoholfahrt kein geldwerter Vorteil vor (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR).
Beispiel 4:
Sachverhalt s. Beispiel 2. Der Unfall ereignet sich anlässlich einer Alkoholfahrt des ArbN A.
Lösung 4:
Wegen des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des ArbN A übernimmt die Vollkaskoversicherung nicht die Unfallkosten. In Höhe des tatsächlichen Schadensersatzverzichts des ArbG B von 5 000 € liegt ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor. Wegen des alkoholbedingten Unfalls ist der geldwerte Vorteil i.H.v. 5 000 € bei sämtlichen Fahrten anzusetzen. Ein Werbungskostenabzug der Unfallkosten auf einer beruflichen Fahrt i.H.d. geldwerten Vorteils ist wegen des alkoholbedingten Unfalls nicht möglich (H 9.10 [Unfallschäden – Nicht berücksichtigt werden können…] LStH).
Beispiel 5:
Sachverhalt s. Beispiel 2. Der ArbG B hat auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung verzichtet.
Lösung 5:
Hat der ArbG auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgründen so zu verfahren, als bestünde eine Versicherung mit einem Selbstbehalt i.H.v. 1 000 €, wenn es bei bestehender Versicherung zu einer Erstattung gekommen wäre (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 15 LStR). Da der geldwerte Vorteil des ArbN in diesen Fällen bei den privaten Fahrten (Fahrten zu Buchst. d), f) und g)) 1 000 € beträgt, kann auch die Vereinfachungsregelung nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR angewendet werden. Danach zählen die fiktiven Unfallkosten i.H.v. 1 000 € zu den Gesamtkosten und sind bei der Bruttolistenpreismethode mit dem Pauschbetrag abgegolten. Bei beruflichen Fahrten (Fahrten zu Buchst. a) bis c) und e)) liegt kein geldwerter Vorteil vor.
Bei einer Alkoholfahrt (s.a. Beispiel 4) würde die Versicherung den Unfallschaden nicht ersetzen. Wie bereits in Beispiel 4 erläutert, ist wegen des alkoholbedingten Unfalls der geldwerte Vorteil i.H.v. 5 000 € bei sämtlichen Fahrten anzusetzen.
Als betriebliche Fahrten gelten:
Geschäftsreisen,
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb,
Fahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung.
Die Unfallkosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben, es sei denn, dass für den Unfall private Gründe maßgebend waren (Alkoholfahrt). In diesem Fall gehören die Unfallkosten zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten gem. § 12 Nr. 1 EStG. Umsatzsteuerrechtlich ist dann die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar. Ansonsten ist die Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar.
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und Familienheimfahrten sind nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig (→ Pkw-Nutzung). Die Unfallkosten gehören jedoch in voller Höhe zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Umsatzsteuerlich gehören die nicht erstatteten Unfallkosten zu den maßgeblichen Gesamtkosten. Umsatzsteuerrechtlich ist nicht zwischen unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranlassten Unfallkosten zu unterscheiden. Für einheitliche Gegenstände, die keine Grundstücke i.S.d. § 15 Abs. 1b UStG sind und für die der Unternehmer sein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen ausgeübt hat, kann für Aufwendungen, die durch die Verwendung des Gegenstands anfallen, aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; im Gegenzug sind diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage einer für die nicht unternehmerische Verwendung des einheitlichen Gegenstands zu besteuernden unentgeltlichen Wertabgabe einzubeziehen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abschn. 15.23. Abs. 4 UStAE).
Ermittelt der Unternehmer die auf seine Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb entfallenden Kfz-Kosten aufgrund eines Fahrtenbuches mit Einzelnachweis der insgesamt für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen, sind die außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten ertragsteuerrechtlich nicht in die Gesamtkosten einzubeziehen. Außergewöhnliche Kfz-Kosten sind vorab der beruflichen oder privaten Nutzung zuzurechnen. Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind vorab als Entnahme zu behandeln (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32).
Auch bei der 1 %-Regelung sind die Unfallkosten nicht mit dem Pauschalwert abgegolten (BFH Urteil vom 24.5.2007, VI R 73/05, BStBl II 2007, 766). Die Unfallkosten sind vorab als Nutzungsentnahme zu behandeln und mit den Selbstkosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu entnehmen.
Umsatzsteuerlich gehören die nicht erstatteten Unfallkosten zu den maßgeblichen Gesamtkosten. Umsatzsteuerrechtlich ist nicht zwischen unternehmerisch und nichtunternehmerisch veranlassten Unfallkosten zu unterscheiden (s.o.).
Mit Urteil vom 18.4.2007 (XI R 60/04, BStBl II 2007, 762) hat der BFH zur Behandlung des Diebstahls eines betrieblichen Pkw während einer privaten Umwegfahrt entschieden. Dabei stellt der BFH fest, dass die Unfallkosten und die Diebstahlaufwendungen gleich behandelt werden. Kosten eines Kfz-Unfalls teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Wird die normale Fahrtroute einer betrieblich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst war. War er dies nicht, so wird eine durch den Betrieb oder das Arbeitsverhältnis zunächst gegebene Veranlassung vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst. Die Fahrtkosten sind dann privat veranlasst. Zur weiteren Behandlung s.o.
Wird ein WG des BV während seiner Nutzung zu privaten Zwecken des Stpfl. zerstört, so tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, keine Gewinnrealisierung ein. In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor. Eine Schadensersatzforderung für das während der privaten Nutzung zerstörte WG ist als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hinausgeht (R 4.7 Abs. 1 EStR, BFH Urteil vom 24.5.1989, I R 213/85, BStBl II 1990, 8).
Zur Umsatzsteuer hat der BFH mit Urteil vom 28.2.1980 (V R 138/72, BStBl II 1980, 309) wie folgt entschieden: Wird ein dem Unternehmen dienender Gegenstand während der Dauer einer nichtunternehmerischen Verwendung aufgrund äußerer Einwirkung zerstört, z.B. Totalschaden eines Pkw infolge Unfalls auf einer Privatfahrt, so liegt keine Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen vor. Das Schadensereignis fällt in den Vorgang der nichtunternehmerischen Verwendung und beendet sie wegen Untergangs der Sache. Eine Entnahmehandlung ist in Bezug auf den unzerstörten Gegenstand nicht mehr möglich (s.a. Abschn. 3.3. Abs. 6 UStAE). Bei einem Totalschaden werden die zugrundeliegenden Unfallkosten aus dem Restbuchwert des Pkw im Unfallzeitpunkt abgeleitet (BFH Urteil vom 28.6.1995, XI R 66/94, BStBl II 1995, 850; → Verlust von Wirtschaftsgütern).
Als Schadensersatz kann der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Dies ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzgl. des Restwerts des Unfallfahrzeugs. S. → Schadensersatz unter dem Gliederungspunkt »Ersatz von Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB« und dort das Beispiel 1.
Beispiel 6:
Der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer U hat mit dem in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordneten Pkw einen Unfall auf einer unternehmerischen Fahrt. Der Pkw erleidet bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Gutachter ermittelt einen Restwert für das Unfallfahrzeug i.H.v. 1 000 € netto und einen Wiederbeschaffungswert für einen Pkw i.H.v. 10 000 € brutto. Nach einem Sachverständigengutachten unterliegt der Fahrzeugerwerb bei der → Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG einem USt-Anteil von 2,4 %.
U erwirbt danach ein Fahrzeug für 7 500 € brutto und wählt dabei den Weg der fiktiven Schadensabrechnung.
U erwirbt danach ein Fahrzeug für 10 000 €.
Bei dem Fahrzeug handelt es sich
um ein regelbesteuertes Fahrzeug;
um ein differenzbesteuertes Fahrzeug. Nach einem Sachverständigengutachten unterliegt der Fahrzeugerwerb bei der → Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG einem USt-Anteil von 2,4 %;
um ein von einer Privatperson erworbenes Fahrzeug. U zahlt der Privatperson dafür 10 000 €.
U wählt den Weg der konkreten Abrechnung.
Lösung 6:
Fall a)
Der Sachverhalt und die Lösung des Falles a) sind dem BGH-Urteil vom 13.9.2016 (VI ZR 654/15, BFH/NV 2917, 431, NJW 2017, 1310) nachgebildet (s.a. → Schadensersatz).
Bei dem Fahrzeugerwerb für 7 500 € wählt U den Weg der fiktiven Schadensregulierung. In diesem Fall verlangt U den für eine fiktive Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag i.H.v. 10 000 €. Hierbei erhält U nicht den vollen, sondern den um die USt reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet, als auch für den Fall, dass er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet (BT-Drs. 14/7752, 23 f.). Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
Bei einer hypothetischen Ersatzbeschaffung ist im Fall a) von einem differenzbesteuerten Fahrzeugerwerb auszugehen. Vom Wiederbeschaffungswert i.H.v. 10 000 € wird die USt mit (10 000 € : 102,4 × 2,4 =) 173,44 € abgezogen. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von damit 9 826,56 € netto und einem Restwert von netto 1 000 € beträgt der Schadensersatzanspruch 8 826,56 €.
Fall b)
Bei der konkreten Abrechnung schließt der Geldbetrag die USt nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Im Fall ba) erwirbt der Unternehmer U ein regelbesteuertes Fahrzeug. Er erhält dafür eine Rechnung über 8 403,36 € zzgl. 1 596,64 € gesondert ausgewiesener USt. Der geschädigte Unternehmer kann vom Unfallgegner die gesondert ausgewiesen USt nicht verlangen. Der Pkw-Veräußerer führt die vom Geschädigten gezahlte USt an das FA ab und der Geschädigte macht die von ihm an den Veräußerer entrichtete USt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 USt als Vorsteuer geltend, sodass der Geschädigte nicht mit der USt belastet ist. Wenn U in diesem Fall vom Unfallgegner die USt auf den Pkw-Erwerb erstattet bekäme, wäre der Geschädigte auf Kosten des Schädigers bereichert.
Vom Wiederbeschaffungswert i.H.v. 10 000 € brutto ist die tatsächlich angefallene USt i.H.v. 1 596,64 € abzuziehen. Ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von damit netto 8 403,36 € und einem Restwert von netto 1 000,00 € hat U Anspruch auf 7 403,36 €.
Aufgrund des Vorsteuerabzugsrechts des Geschädigten kann als Restwert nur der Netto-Preis angesetzt werden.
Im Fall bb) erwirbt der Unternehmer U ein differenzbesteuertes Fahrzeug. U erhält eine Rechnung über 10 000 € ohne gesonderten Ausweis der USt (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG). Die Rechnung erhält die Angabe »Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung« gem. § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG.
Da in der Rechnung keine USt gesondert ausgewiesen ist, besteht für U kein Vorsteuerabzugsrecht aus dem Erwerb des Pkw. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw ist daher i.H.v. 10 000 € anzusetzen. Nach Berücksichtigung des Restwerts von netto 1 000,00 € hat U Anspruch auf 9 000,00 €.
Im Fall bc) beträgt der Anspruch des U wie im Fall bb) ebenfalls 9 000 €, da beim Erwerb von einem Privatmann kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Ertragsteuerrechtlich gehören zu den Gesamtaufwendungen für das Kfz die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326). Ertragsteuerrechtlich wird das Schadensereignis dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugewiesen, je nachdem, ob es anlässlich einer betrieblichen oder einer privaten Verwendung des zum BV gehörenden Gegenstandes eingetreten ist. Bei der privaten Verwendung dürfen die das betriebliche Kfz betreffenden Schäden das BV nicht mindern, weil dies nach dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis auf die Fälle betrieblich veranlasster Schäden beschränkt werden muss. Der für den Betrieb eingetretene Vermögensverlust wird infolgedessen erfolgsneutral, also als Privatentnahme behandelt (bei Totalschaden wird der Buchwert des Kfz über Kapitalkonto ausgebucht; bei Reparaturen wird dieses Konto mit Reparaturkosten belastet). Es wird mithin eine privat veranlasste Wertabgabe aus dem BV an das PV angenommen, die zur Vermeidung einer Minderung des Betriebsgewinns wie eine Entnahme behandelt wird. Eine Entnahmehandlung im eigentlichen Sinne liegt bei dieser Form der Wertabgabe nicht vor; denn sie müsste sich in einer eindeutigen Handlung, zumindest aber in einem schlüssigen Verhalten manifestieren (s. BFH Urteil vom 28.2.1980, V R 138/72, BStBl II 1980, 309).
Während somit bei der Ertragsteuer das Verursacherprinzip gilt, sind bei der Umsatzsteuer die Aufwendungen objektbezogen zu beurteilen. Für die USt ist ein anderer rechtssystematischer Ausgangspunkt maßgeblich. So werden bestimmte Vorgänge, die sich zwischen dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich abspielen, mit USt belastet, um die umsatzsteuerliche Vorzugsstellung einzuschränken. Daher ist von den Ausgaben i.S.d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG auszugehen, welche den Gegenstand der Privatnutzung üblicherweise belasten. Dabei können außergewöhnliche Unfallkosten bei der Bemessungsgrundlage nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten eines Unfalls – mag er betrieblich oder privat veranlasst sein – vom Unternehmer getragen werden. Damit wird die betriebliche Kostenstruktur des Gegenstandes ungünstig beeinflusst, sofern nicht von dritter Seite der eingetretene Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Umsatzsteuerbeträge, die durch den Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung oder Nutzung des Gegenstandes anfallen, können in vollem Umfang abgezogen werden, wenn der Gegenstand dem Unternehmen insgesamt zugeordnet wird. Zum Ausgleich dafür unterliegt die Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der USt (Abschn. 15.23. Abs. 4 i.V.m. Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 6 UStAE). Umsatzsteuerrechtlich gehören die außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten – wie z.B. die Unfallkosten – zu den Gesamtaufwendungen, unabhängig davon auf welcher Fahrt – unternehmerisch oder privat – sich der Unfall ereignet.
Eine Kostenbelastung des Unternehmers mit den Folgen eines Unfalls tritt im Ergebnis nicht ein, soweit der Unfallbeteiligte oder dessen Versicherung den eingetretenen Schaden ausgleicht. Dasselbe gilt für Zahlungen aus der Kaskoversicherung des Unternehmers selbst (deren Prämien anteilig in der Bemessungsgrundlage der Wertabgabe enthalten sind). Auf die Bemessungsgrundlage der Wertabgabe wirken sich derartige Ersatzleistungen allerdings nur dann mindernd aus, wenn sie dem Unternehmensvermögen zufließen (s. BFH Urteil vom 28.2.1980, V R 138/72, BStBl II 1980, 309 unter Punkt 4 der Entscheidung). Nach dem BFH-Urteil vom 13.5.2009 (VIII R 57/07, LEXinform 0588794) stellen Versicherungsleistungen (z.B. Kaskoversicherung) grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Die Versicherungsleistung ist nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung des gestohlenen Kfz in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen.
Abb.: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Unfallkosten
Beispiel 7:
Pkw-Nutzung:
Bruttolistenpreis: 50 000 €;
gesamte Pkw-Kosten: 20 000 € (davon AfA 6 000 € bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren);
zusätzliche Unfallkosten: 5 000 €;
nicht mit Vorsteuern belastete Kosten: 3 000 €.
A nutzt seinen Pkw wie folgt:
Geschäftsfahrten |
19 600 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an 230 Tagen zu je 19 Entfernungskilometer (230 Tage × 19 km × 2) |
8 740 km |
5 Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu je 150 Entfernungskilometern |
1 500 km |
betriebliche Nutzung insgesamt |
29 840 km |
private Fahrten |
8 400 km |
Gesamtkilometer |
38 240 km |
Da die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (78,03 %), ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 EStG die Fahrtenbuchmethode oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Listenpreismethode möglich.
Der Unfall ereignet sich:
auf einer Geschäftsfahrt
auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. auf einer Familienheimfahrt
auf einer privaten Fahrt
Lösung 7:
Ertragsteuerrechtlich zählt auch die auf die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten entfallende Nutzung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zur betrieblichen Nutzung (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 1).
Umsatzsteuerrechtlich sind die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen. Es ist auch keine Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG vorzunehmen (Abschn. 15.23. Abs. 2 Satz 2 UStAE).
Für die Frage der Zuordnung des Pkw sind die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze zu beachten (→ Unternehmensvermögen und Abschn. 15.23. Abs. 1 i.V.m. Abschn. 15.2c. UStAE). Es wird unterstellt, dass der Unternehmer den Pkw insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht; Abschn. 15.2c. Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStAE). Aus den Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden (Abschn. 15.23. Abs. 4 i.V.m. Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 6 UStAE).
Folgende Vorsteuerbeträge sind zu berücksichtigen:
Pkw-Kosten |
20 000 € |
abzgl. AfA |
./. 6 000 € |
verbleiben |
14 000 € |
zzgl. Unfallkosten |
+ 5 000 € |
abzgl. nicht mit Vorsteuer belastete Kosten |
./. 3 000 € |
Kosten mit Vorsteuerabzug |
16 000 € |
Vorsteuer dafür 19 % |
3 040 € |
Ertragsteuerrechtliche Behandlung:
Nach der BFH-Rspr. und der Verwaltungsanweisung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Rz. 32) sind die Unfallkosten den jeweiligen Fahrten genau zuzuordnen. Danach sind die Unfallkosten wie folgt zu behandeln:
Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb: Die Unfallkosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Unfallkosten sind als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315, Rz. 30).
Unfall auf einer Familienheimfahrt: s. Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb.
Unfall auf einer sonstigen privaten Fahrt: Die Unfallkosten sind in voller Höhe keine Betriebsausgaben. Die gesamten Unfallkosten sind zusätzlich zu den anteiligen Gesamtkosten als Nutzungsentnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG zu behandeln (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32).
Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb
Listenpreismethode (19 Entfernungskilometer)
A hat insgesamt 25 000 € als Betriebsausgaben behandelt; davon entfallen 5 000 € auf Unfallkosten.
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen werden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
0,03 % von 50 000 € × 12 Monate × 19 Entfernungskilometer |
3 420 € |
zzgl. Unfallkosten |
5 000 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
8 420 € |
0,002 % von 50 000 € × 5 Fahrten × 150 Entfernungskilometer |
750 € |
Höhe der dem Grunde nach zu berücksichtigenden Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
9 170 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
Unfallkosten |
./. 5 000 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 150 Entfernungskilometer × 5 × 0,30 € |
./. 225 € |
Nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) |
2 634 € |
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die Listenpreismethode zulässig, da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. |
|
1 % von 50 000 € × 12 Monate (als Betriebseinnahme) |
6 000 € |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: |
|
Umsatzsteuerrechtlich kann die Listenpreismethode angewendet werden (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE). Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 1 200 € |
Bemessungsgrundlage für die USt (Nettobetrag) |
4 800 € |
USt 19 % |
912 € |
Umsatzsteuerrechtliche Berücksichtigung der Unfallkosten:
Wird ein Gegenstand mit Mitteln des Unternehmens erworben, so wird dieser Gegenstand nicht zwangsläufig Unternehmensvermögen. Der Zuordnungsentscheidung gibt der Unternehmer im Regelfall mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs Ausdruck (Abschn. 15.2c. Abs. 17 UStAE).
Ordnet der Unternehmer den teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzten Gegenstand dem Unternehmen in vollem Umfang zu, kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abziehen, wenn er den Gegenstand für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der USt (→ Pkw-Nutzung). Will der Unternehmer einen Gegenstand nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem Unternehmen zuordnen, darf er aus der Anschaffung oder Herstellung nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer abziehen.
Obwohl – hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten – ertragsteuerrechtlich die Betriebsausgaben nur eingeschränkt abzugsfähig sind, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine Nutzung für unternehmerische Zwecke (→ Pkw-Nutzung).
Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtkosten und bilden insgesamt mit den anderen Kosten die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.
Fahrtenbuchmethode (19 Entfernungskilometer)
Ertragsteuerrechtliche Behandlung:
Der Stpfl. A hat insgesamt 25 000 € als Betriebsausgaben behandelt; davon entfallen 5 000 € auf Unfallkosten.
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen werden nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
230 Tage × 19 km × 2 = 8 740 km von insgesamt 38 240 km = 22,85 % von 20 000 € |
4 570 € |
zzgl. Unfallkosten |
5 000 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
9 570 € |
5 Fahrten × 150 km × 2 = 1 500 km von insgesamt 38 240 km = 3,92 % von 20 000 € |
784 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
10 354 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
Unfallkosten |
./. 5 000 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 150 Entfernungskilometer × 5 × 0,30 € |
./. 225 € |
Nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
3 818 € |
Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG |
|
8 400 km von 38 240 km = 21,97 % von 20 000 € (als Betriebseinnahme) |
4 394 € |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: |
Umsatzsteuerrechtlich ist ebenfalls die Fahrtenbuchmethode anzuwenden (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE). Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtaufwendungen. Lediglich das Nutzungsverhältnis ist bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Kosten insgesamt |
25 000 € |
abzüglich ertragsteuerrechtliche AfA (6 000 × 6 Jahre = 36 000 € AfA-Bemessungsgrundlage) |
./. 6 000 € |
verbleiben |
19 000 € |
Verteilung der Anschaffungskosten auf den Zeitraum des § 15a UStG |
|
zzgl. 36 000 € : 5 Jahre = |
+ 7 200 € |
ergibt |
26 200 € |
nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe |
./. 3 000 € |
Ausgangswert für die USt |
23 200 € |
21,97 % von 23 200 € = |
5 097 € |
USt 19 % |
968 € |
Unfall auf einer Familienheimfahrt
Ertragsteuerrechtliche Behandlung:
Listenpreismethode
Die Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben wird nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
0,03 % von 50 000 € × 12 Monate × 19 Entfernungskilometer |
3 420 € |
Unfallkosten |
0 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
3 420 € |
0,002 % von 50 000 € × 5 Fahrten × 150 Entfernungskilometer |
750 € |
zzgl. Unfallkosten |
5 000 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
9 170 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
Unfallkosten |
0 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 150 Entfernungskilometer × 5 × 0,30 € |
./. 225 € |
Unfallkosten |
./. 5 000 € |
nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
2 634 € |
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die Listenpreismethode zulässig, da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. |
|
1 % von 50 000 € × 12 Monate (als Betriebseinnahme) |
6 000 € |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: |
|
Umsatzsteuerrechtlich kann die Listenpreismethode angewendet werden (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE). Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 1 200 € |
Bemessungsgrundlage für die USt (Nettobetrag) |
4 800 € |
USt 19 % |
912 € |
Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtkosten und bilden insgesamt mit den anderen Kosten die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.
Fahrtenbuchmethode
Ertragsteuerrechtliche Behandlung:
Die Höhe der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen werden nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG wie folgt ermittelt:
230 Tage × 19 km × 2 = 8 740 km von insgesamt 38 240 km = 22,85 % von 20 000 € |
4 570 € |
zzgl. Unfallkosten |
0 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
4 570 € |
5 Fahrten × 150 km × 2 = 1 500 km von insgesamt 38 240 km = 3,92 % von 20 000 € |
784 € |
zzgl. Unfallkosten |
+ 5 000 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
10 354 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
Unfallkosten |
0 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 150 Entfernungskilometer × 5 × 0,30 € |
./. 225 € |
Unfallkosten |
./. 5 000 € |
Nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
3 818 € |
Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG |
|
8 400 km von 38 240 km = 21,97 % von 20 000 € (als Betriebseinnahme) |
4 394 € |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung:
Umsatzsteuerrechtlich ist ebenfalls die Fahrtenbuchmethode anzuwenden (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE). Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtaufwendungen. Lediglich das Nutzungsverhältnis ist bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Kosten insgesamt |
25 000 € |
abzüglich ertragsteuerrechtliche AfA (6 000 × 6 Jahre = 36 000 € AfA-Bemessungsgrundlage) |
./. 6 000 € |
verbleiben |
19 000 € |
Verteilung der Anschaffungskosten auf den Zeitraum des § 15a UStG |
|
zzgl. 36 000 € : 5 Jahre = |
+ 7 200 € |
ergibt |
26 200 € |
nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe |
./. 3 000 € |
Ausgangswert für die USt |
23 200 € |
21,97 % von 23 200 € = |
5 097 € |
USt 19 % |
968 € |
Unfall auf einer privaten Fahrt
Ertragsteuerrechtliche Behandlung:
Listenpreismethode
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die Listenpreismethode zulässig, da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
0,03 % von 50 000 € × 12 Monate × 19 Entfernungskilometer |
3 420 € |
Unfallkosten |
0 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
3 420 € |
0,002 % von 50 000 € × 5 Fahrten × 150 Entfernungskilometer |
750 € |
zzgl. Unfallkosten |
0 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
4 170 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
Unfallkosten |
0 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 150 Entfernungskilometer × 5 × 0,30 € |
./. 225 € |
Unfallkosten |
./. 0 € |
Nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
2 634 € |
Die Unfallkosten als außergewöhnliche Kfz-Kosten sind vorab als Entnahme zu behandeln (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Die Unfallkosten sind nicht mit dem anteiligen Listenpreis abgegolten (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32). |
5 000 € |
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die Listenpreismethode zulässig, da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. |
|
1 % von 50 000 € × 12 Monate (als Betriebseinnahme) |
6 000 € |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: |
|
Umsatzsteuerrechtlich kann die Listenpreismethode angewendet werden (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE). Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen werden |
./. 1 200 € |
Bemessungsgrundlage für die USt (Nettobetrag) |
4 800 € |
USt 19 % |
912 € |
Fahrtenbuchmethode
Ertragsteuerrechtliche Behandlung:
230 Tage × 19 km × 2 = 8 740 km von insgesamt 38 240 km = 22,85 % von 20 000 € |
4 570 € |
zzgl. Unfallkosten |
0 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte |
4 570 € |
5 Fahrten × 150 km × 2 = 1 500 km von insgesamt 38 240 km = 3,92 % von 20 000 € |
784 € |
zzgl. Unfallkosten |
0 € |
Höhe der Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten |
5 354 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 230 Tage × 19 Entfernungskilometer × 0,30 € |
./. 1 311 € |
Unfallkosten |
0 € |
Entfernungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG (als Betriebsausgaben zu berücksichtigen): 150 Entfernungskilometer × 5 × 0,30 € |
./. 225 € |
Unfallkosten |
0 € |
Nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen |
3 818 € |
Die Unfallkosten als außergewöhnliche Kfz-Kosten sind vorab als Entnahme zu behandeln. Die Unfallkosten sind nicht mit dem anteiligen Listenpreis abgegolten (BMF vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326, Rz. 32). |
5 000 € |
Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG |
|
8 400 km von 38 240 km = 21,97 % von 20 000 € (als Betriebseinnahme) |
4 394 € |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung:
Umsatzsteuerrechtlich ist ebenfalls die Fahrtenbuchmethode anzuwenden (Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b UStAE). Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtaufwendungen. Lediglich das Nutzungsverhältnis ist bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Kosten insgesamt |
25 000 € |
abzüglich ertragsteuerrechtliche AfA (6 000 × 6 Jahre = 36 000 € AfA-Bemessungsgrundlage) |
./. 6 000 € |
verbleiben |
19 000 € |
Verteilung der Anschaffungskosten auf den Zeitraum des § 15a UStG |
|
zzgl. 36 000 € : 5 Jahre = |
+ 7 200 € |
ergibt |
26 200 € |
nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe |
./. 3 000 € |
Ausgangswert für die USt |
23 200 € |
21,97 % von 23 200 € = |
5 097 € |
USt 19 % |
968 € |
Unfall auf einer betrieblichen Fahrt
Da der Unfall sich auf einer betrieblichen Fahrt ereignete, sind die Unfallkosten in voller Höhe der betrieblichen Nutzung des Pkw zuzurechnen und somit auch in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich gehören die Unfallkosten zu den Gesamtaufwendungen.
Mit Urteil vom 27.1.2016 (X R 2/14, BStBl II 2016, 534) setzt der BFH die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden.
Im Urteilsfall hielt der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsagent, ein Fahrzeug im BV, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil ermittelte der Kläger gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1 %-Regelung. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das FA behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im BV befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen. Es kommt weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist, noch kann die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden. Die Leistung tritt nach Art eines »stellvertretenden commodum« an die Stelle des beschädigten, zerstörten oder gestohlenen WG. Daher gehört sie ebenso zum BV wie (zuvor) das WG selbst (vgl. BFH Urteil vom 24.5.1989, I R 213/85, BStBl II 1990, 8, unter II.5., für die Schadenersatzleistung des Unfallgegners für ein während einer Privatfahrt zerstörtes Betriebsfahrzeug; BFH Urteile vom 20.11.2003, IV R 31/02, BStBl II 2006, 7 sowie vom 13.5.2009, VIII R 57/07, LEXinform 0588794 unter II.1. bis 3., für die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls in betrieblichem Nutzungszusammenhang, im zweiten Falle unter ausdrücklicher Ablehnung einer Aufteilung entsprechend den Nutzungsquoten).
Nach dem BFH-Urteil vom 27.1.2016 (X R 2/14, BStBl II 2016, 534) verhält es sich ebenso, wenn die Versicherungsleistung nicht den Substanzverlust oder Substanzschaden, sondern den Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädigt. Der Gebrauchsvorteil eines WG ist integraler Bestandteil des WG selbst und folgt deshalb dessen Zuordnung zu den Vermögenssphären des Stpfl. Die tatsächliche Möglichkeit, ein WG des BV auch privat zu nutzen, ändert nicht die ausschließliche Zuordnung der Nutzungsmöglichkeit zur betrieblichen Sphäre, ebenso wenig wie die tatsächliche Möglichkeit, ein WG des PV auch betrieblich zu nutzen, an der ausschließlichen Zuordnung der Nutzungsmöglichkeiten zur privaten Sphäre etwas ändert.
Unerheblich ist, ob der Schaden im Zuge betrieblicher oder privater Nutzung eingetreten ist. Die Nutzungsausfallentschädigung knüpft nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an dessen Folgen, nämlich den Wegfall der Gebrauchsvorteile in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit.
Ebenfalls nicht maßgebend ist, ob der Stpfl. für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet oder auf betriebliche Betätigung verzichtet hat. Die Ersparnis von Aufwendungen berührt die Qualifikation der Einnahme nicht. Die Nichtnutzung eines Ersatzfahrzeugs vermag auch nicht die Nutzungsverhältnisse im Übrigen zu ändern. Der Geschädigte hat es nicht in der Hand, diese Zeit der betrieblichen oder privaten Nutzung zuzuordnen und so im Ergebnis über die Qualifikation der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebs- oder Privateinnahme frei zu entscheiden.
Hinsichtlich der Frage, wie sich die Erfassung der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme im Ergebnis auf den Gewinn auswirkt, ist zu differenzieren. Setzt der Stpfl. die Aufwendungen für die private Nutzung des Fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nach dem mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesenen Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten an, so geschieht dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für das Fahrzeug insgesamt mindert. In diesem Falle wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
Wurde hingegen, wie im Urteilsfall, der Entnahmewert gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt, so bewendet es hierbei. Die Nutzungsausfallentschädigung ist in den Aufwendungen für das Fahrzeug aufgegangen. Die Tatsache, dass dem Stpfl. während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung zu berechnen ist (→ Pkw-Nutzung).
Umsatzsteuerrechtlich tritt eine Kostenbelastung des Unternehmers im Ergebnis nicht ein, soweit der Unfallbeteiligte oder dessen Versicherung den eingetretenen Schaden ausgleicht. Dasselbe gilt für Zahlungen aus der Kaskoversicherung des Unternehmers selbst (deren Prämien anteilig in der Bemessungsgrundlage der Wertabgabe enthalten sind). Auf die Bemessungsgrundlage der Wertabgabe wirken sich derartige Ersatzleistungen allerdings nur dann mindernd aus, wenn sie dem Unternehmensvermögen zufließen (s. BFH Urteil vom 28.2.1980, V R 138/72, BStBl II 1980, 309 unter Punkt 4 der Entscheidung). Nach dem BFH-Urteil vom 13.5.2009 (VIII R 57/07, LEXinform 0588794) stellen Versicherungsleistungen (z.B. Kaskoversicherung) grundsätzlich Betriebseinnahmen dar. Die Versicherungsleistung ist nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung des gestohlenen Kfz in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen.
Hinweis:
Mit Urteil vom 15.12.1977 (IV R 78/74, BStBl II 1978, 212) hat der BFH Leistungen aus einer Insassenunfallversicherung dann als ausschließlich privat veranlasst erachtet, wenn der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet haben sollte. Der mit der Insassenunfallversicherung erbrachte Ersatz für Personenschäden hat weder Bezug zu der Substanz des betrieblichen WG noch zu dessen Gebrauchsvorteilen. Sie betrifft Schäden, die nur gelegentlich der Nutzung eines im BV befindlichen WG eingetreten sind. Ein Veranlassungszusammenhang der Leistung bestand daher lediglich zu dem schädigenden Ereignis.
Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Liess, Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung von Geschäftswagen, NWB 2009, 1522 und 1606; Hättich u.a., Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatz von seinem Arbeitnehmer, NWB 2011, 2033; Schneider, Kraftfahrzeuge und Arbeitnehmerbesteuerung – Neue Rechtsprechung zum unterjährigen Wechsel von der 1 %-Methode zur Fahrtenbuchmethode und zum Abzug von Unfallkosten, NWB 28/2014, 2078; Grommes, Der fremdverschuldete Verkehrsunfall aus umsatzsteuerrechtlicher und schadensrechtlicher Sicht, UR 2022, 614.
→ Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
→ Verlust von Wirtschaftsgütern
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