Unternehmensvermögen

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht gleichzusetzen mit dem Betriebsvermögen, ist der Begriff des Unternehmensvermögens.
  • Ein Unternehmensvermögen definiert sich dadurch, wenn eine Lieferung oder eine sonstige Leistung in das Unternehmen übergeht.
  • Als Nachweis, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wird, sind Angaben über Art und Umfang der von ihm ausgeführten Leistung in der Rechnung erforderlich.
  • Gegenstände, die der Unternehmer zu weniger als 10% nutzt, werden nicht für das Unternehmen ausgeführt (Vorsteuerabzug).

Inhaltsverzeichnis

1 Begriff des Unternehmensvermögens
2 Bedeutung des Unternehmensvermögens
2.1 Vorsteuerabzug
2.2 Ort der sonstigen Leistung
3 Prognosezeitraum
4 Leistungsbezug für eine einzige Tätigkeit
5 Teilunternehmerisch genutzte Eingangsleistungen
5.1 Grundsätzliches zur Zuordnung
5.2 Lieferung vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen
5.3 Lieferung einheitlicher Gegenstände
5.3.1 Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S.
5.3.2 Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung
6 Die Zuordnungsentscheidung sowie die Zuordnungsdokumentation
6.1 Allgemeiner Überblick
6.2 Rechtsprechung zur Zuordnung
6.2.1 Grundsätze der BFH-Urteile vom 7.7.2011 (V R 42/09 und V R 21/10)
6.2.2 Die Fortentwicklung der Rechtsprechung aus 2011 und die Anpassung des UStAE an die neue Rechtsprechung
7 Die 10-%-Grenze
7.1 Einschränkung des Zuordnungswahlrechts
7.2 Konsequenzen aus der zwangsweisen Nichtzuordnung zum Unternehmensvermögen
8 Konsequenzen aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen
9 Grundstücke als Unternehmensvermögen
9.1 Das Seeling-Modell bis 2010
9.2 Ende des Seeling-Modells
10 Fahrzeuge als Unternehmensvermögen
11 Freizeitgegenstände
12 Gegenstände eines Gesellschafters
13 Beteiligungsveräußerungen
14 Gesellschaften und Gemeinschaften
15 Photovoltaikanlagen
15.1 Grundsätzliches
15.2 Inbetriebnahme der Anlage vor dem 1.4.2012
15.3 Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.3.2012
15.4 Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1.1.2023
15.5 Batterien
15.6 Abgrenzung PV-Anlagen vom Grundstück
16 Literaturhinweise
17 Verwandte Lexikonartikel

1. Begriff des Unternehmensvermögens

Das umsatzsteuerrechtliche Unternehmensvermögen ist nicht identisch mit dem ertragsteuerrechtlichen → Betriebsvermögen. Eine Lieferung oder sonstige Leistung wird nur dann Unternehmensvermögen, wenn sie in die unternehmerische Sphäre des Unternehmens eingeht (Abschn. 15.2b. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Die Verwendung der bezogenen Leistung muss in der unternehmerischen Sphäre objektiv möglich und auch durchgeführt sein (Abschn. 15.2b. Abs. 3 Satz 1 UStAE). Als Nachweis dafür, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, sind zutreffende Angaben des leistenden Unternehmers über Art und Umfang der von ihm ausgeführten Leistung in der Rechnung erforderlich (Abschn. 15.2a. Abs. 4 UStAE). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt (s.a. → Vorsteuerabzug).

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Zur unternehmerischen Sphäre führt der BFH in seinem Urteil vom 15.7.1993 (V R 61/89, BStBl II 1993, 810; Klenk, UR 2014, 179) u.a. Folgendes aus: »Die unternehmerische Sphäre i.S.d. UStG wird durch die Tätigkeiten gebildet, die die Merkmale des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllen. Die davon nicht erfassten Tätigkeiten gehören zur nichtunternehmerischen bzw. privaten Sphäre. Zur Privatsphäre einer natürlichen Person rechnen jedenfalls Kleidung, Wohnen, Essen und Trinken. Derartige Leistungen bezieht die Person auch dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind. Ein überwiegend nichtunternehmerisch genutzter Gegenstand gehört nicht schon deswegen zum Unternehmen, weil er für die unternehmerische Nutzung notwendig ist. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Zuordnung.«

Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist grundsätzlich jeder Leistungsbezug, d.h. jeder Gegenstand und jede sonstige Leistung (Abschn. 15.2c. Abs. 9 Satz 1 UStAE).

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 7.7.2011 (V R 41/09, BStBl II 2014, 73; V R 42/09, BStBl II 2014, 76 und V R 21/10, BStBl II 2014, 81) über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden (→ Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer unter dem Gliederungspunkt »Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke«). In drei weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (Urteile vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl II 2012, 430; XI R 21/10, BStBl II 2012, 434 und XI R 29/10, BStBl II 2012, 438; → Photovoltaikanlage). Die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG werden in Abschn. 15.2a. bis 15.2d dargestellt.

Hinweis:

Mit Schreiben vom 17.5.2024 (BStBl I 2024, 916) nimmt das BMF Stellung zu den Folgen der EuGH-Rspr. vom 14.10.2021 (C-45/20, C-46/20, s.u.) sowie zu den Folgeurteilen des BFH vom 4.5.2022 und vom 29.9.2022 bezüglich der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen sowie zum Zeitpunkt und der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung und ändert Abschn. 15.2c. UStAE. Das bisherige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 (BStBl I 2014, 119) wird aufgehoben (s.u. den Gliederungspunkt 6 »Die Zuordnungsentscheidung sowie die Zuordnungsdokumentation«).

2. Bedeutung des Unternehmensvermögens

2.1. Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer, der für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (Abschn. 15.2b. Abs. 2 Satz 1 UStAE). Nur für Eingangsleistungen, die in das Unternehmensvermögen eingehen, ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar (→ Vorsteuerabzug).

Zum Unternehmensvermögen und zum Vorsteuerabzug von Gemeinden im Zuge der Erstellung einer kostenlosen Touristenattraktion sowie von Kureinrichtungen s. Abschn. 15.19. Abs. 3 UStAE sowie → Vorsteuerabzug unter dem Gliederungspunkt »Vorsteuerabzug einer Gemeinde«.

Mit Urteil vom 1.10.2020 (C-405/19, LEXinform 5217169) hat der EuGH entschieden, dass für Ausgaben, die ein Stpfl. getätigt hat und die auch einem Dritten zugutekommen, die darauf entfallende Vorsteuer in vollem Umfang abziehbar ist, wenn zum einen zwischen den Ausgaben und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Stpfl. ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und zum anderen der Vorteil für den Dritten gegenüber dem Bedarf des Unternehmens des Stpfl. nebensächlich ist.

Zum Vorsteuerabzug für eine Outplacement-Beratung eines Unternehmers bezieht sich der BFH in seinem Urteil vom 30.6.2022 (V R 32/20, BStBl II 2023, 45) in Rz. 24 auf die EuGH-Entscheidung vom 1.10.2020 (C-405/19, LEXinform 5217169) und hat entschieden, dass der Unternehmer, der für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen bezieht, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbes. durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es handelt sich nicht um einen tauschähnlichen Umsatz i.S.d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), da insoweit keine Leistung an die Mitarbeiter vorliegt (s. → Vorsteuerabzug unter dem Gliederungspunkt »Vorsteuerabzug und Personalabbau« sowie Anmerkung vom 18.10.2022, LEXinform 0653987).

2.2. Ort der sonstigen Leistung

Bei der Erbringung von sonstigen Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bezogen werden, muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke bestätigen. Ausreichend ist nach dem BMF-Schreiben vom 30.11.2012 (BStBl I 2012, 1230) eine Erklärung des Leistungsempfängers, dass die Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist (s.a. Abschn. 3a.2. Abs. 11a UStAE). Es handelt sich dabei insbes. um folgende sonstige Leistungen:

  • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,

  • von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen,

  • persönliche und häusliche Pflegeleistungen,

  • sonstige Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,

  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen,

  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht,

  • Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende,

  • sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen,

  • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz,

  • Herunterladen von Filmen und Musik,

  • Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur,

  • Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften,

  • Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen,

  • Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten,

  • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.

3. Prognosezeitraum

Bei der Zuordnung eines Leistungsbezugs handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigten Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung der bezogenen Leistung richtet (s.a. Abschn. 15.2b. Abs. 3 Satz 3 UStAE). Dies gilt auch, wenn die erstmalige Verwendung des Gegenstands in einem auf den Besteuerungszeitraum der Anschaffung oder Fertigstellung folgenden Besteuerungszeitraum erfolgt. Für die Zuordnung zum Unternehmen muss die Verwendungsabsicht objektiv belegt und in gutem Glauben erklärt werden (Abschn. 15.2c. Abs. 12 UStAE).

Wird ein einheitlicher Gegenstand von Anfang an ausschließlich nichtunternehmerisch verwendet, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Gegenstand nicht für das Unternehmen bezogen worden ist (Abschn. 15.2c. Abs. 13 UStAE).

Wenn ein Gegenstand, für den von vornherein die Absicht zu einer dauerhaften unternehmerischen Nutzung besteht, zunächst und nur übergangsweise nichtunternehmerisch verwendet wird, kann in Ausnahmefällen jedoch ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen (Abschn. 15.2b. Abs. 3 Satz 4 UStAE). Bei dieser Beurteilung ist u.a. das Verhältnis der vorübergehenden nichtunternehmerischen Nutzungszeit zur Gesamtnutzungsdauer des Gegenstands von Bedeutung (vgl. EuGH Urteil vom 19.7.2012, C-334/10, UR 2012, 726, LEXinform 0589286; Hundt-Eßwein, DStR 2012, 2253). Als Gesamtnutzungsdauer gilt i.d.R. die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen für den Gegenstand anzusetzen ist. Nur eine im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer untergeordnete nichtunternehmerische Nutzungszeit ist für einen Bezug für das Unternehmen unschädlich. Je länger die anfängliche nichtunternehmerische Nutzung andauert, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis der von vornherein bestehenden unternehmerischen Nutzungsabsicht. Dies gilt insbes., wenn sich die anfängliche nichtunternehmerische Nutzungszeit über das erste Kj. der Nutzung hinaus erstreckt (Abschn. 15.2c. Abs. 13 UStAE).

Beispiel 1:

1.4.04

31.12.04

31.7.05

1.10.05

Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstandes. Der Unternehmer beabsichtigt nachweislich, den Gegenstand wie folgt zu nutzen:

1.4. bis 30.9.04: 70 % unternehmerisch und ab

1.10. bis 31.12.04: 50 % unternehmerisch sowie

in den Folgejahren: 50 % unternehmerisch.

Lösung 1:

S.a. Beispiel 1 in Abschn. 15.2c. Abs. 12 UStAE sowie unten Beispiel 3.

Die Prognoseentscheidung richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigten Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung des bezogenen oder herzustellenden oder hergestellten Gegenstandes (Abschn. 15.2c. Abs. 12 Satz 1 UStAE).

Die beabsichtigte unternehmerische Nutzung für das Jahr der erstmaligen Verwendung beträgt im Jahr 04 als gemittelter Wert (6/9 von 70 % + 3/9 von 50 % =) 63,33 %. Der Mittelwert überschreitet die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Der Unternehmer kann den Gegenstand somit entweder zu 0 %, zu 63,33 % oder zu 100 % seinem Unternehmen zuordnen. Die beabsichtigte Nutzung im Folgejahr ist für die Zuordnungsentscheidung unerheblich, da nur der Besteuerungszeitraum der ersten Verwendung maßgebend ist.

Beispiel 2:

1.4.04

31.12.04

31.7.05

1.10.05

Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstandes. Der Unternehmer beabsichtigt nachweislich, den Gegenstand wie folgt zu nutzen:

ab 1.4. bis 31.12.04: 20 % unternehmerisch und 80 % privat.

Tatsächlich verwendet U den Gegenstand bis zum 31.12.04 nur zu 5 % für seine unternehmerische Tätigkeit.

Lösung 2:

S.a. Beispiel 2 in Abschn. 15.2c. Abs. 12 UStAE sowie unten Beispiel 4.

Der Unternehmer hat im Zeitpunkt des Erwerbs über die Zuordnung des Gegenstandes zu entscheiden. Da er zu diesem Zeitpunkt den Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ansonsten für seine unternehmensfremden Tätigkeiten zu nutzen beabsichtigt, hat U ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand zu 0 %, zu 100 % oder zu 20 % seinem Unternehmen zuordnen.

Ordnet der Unternehmer den Gegenstand zu 100 % seinem Unternehmen zu, ist i.H.d. Privatnutzung (80 %) eine unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen. Spätestens in der USt-Jahreserklärung ist eine 95 %ige Privatnutzung zu erklären. Aufgrund der tatsächlichen Verwendung ergibt sich im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug keine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG, da keine Änderung nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG eingetreten ist. Lediglich die Wertabgabenbesteuerung erhöht sich von 80 % auf 95 %.

Ordnet der Unternehmer den Gegenstand zu 20 % seinem Unternehmen zu, ist i.H.d. Privatnutzung (80 %) keine unentgeltliche Wertabgabe zu erfassen. Da die unternehmerische Nutzung lediglich noch 5 % beträgt, ist i.H.v. 15 Prozentpunkten eine Wertabgabenbesteuerung i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG durchzuführen. Spätestens in der USt-Jahreserklärung ist eine 15 %ige Privatnutzung zu erklären. Aufgrund der tatsächlichen Verwendung ergibt sich im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug keine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG, da keine Änderung nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG eingetreten ist. Lediglich die Wertabgabenbesteuerung erhöht sich von 0 % auf 15 %.

4. Leistungsbezug für eine einzige Tätigkeit

Bei einem Leistungsbezug für eine einzige Tätigkeit ist eine Zuordnungsentscheidung bezüglich der bezogenen Leistung nicht möglich (kein Zuordnungswahlrecht). Die Leistung ist entweder dem Unternehmens- oder dem Privatbereich zuzuordnen. Wird eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten bezogen, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Bei einer Leistung, die ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen wird, ist eine Zuordnung zum Unternehmen hingegen ausgeschlossen (Zuordnungsverbot; Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 2 UStAE). Eine Zuordnungsentscheidung, wie sie Abschn. 15.2c. Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStAE fordert, ist nur bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen erforderlich (s.u.). Mit Urteil vom 12.1.2011 (XI R 9/08, BStBl II 2012, 58) hat der BFH u.a. festgestellt, dass in dem Fall, in dem keine gemischte Nutzung vorliegt, auch kein Zuordnungswahlrecht besteht.

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung (Eingangsleistung) nicht für seine unternehmerische Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für die Erbringung unentgeltlicher Wertabgaben i.S.d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG (unternehmensfremde Tätigkeiten) zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschn. 15.2b. Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abschn. 15.15 und BFH Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10, BStBl II 2012, 53). Gleiches gilt, wenn die bezogene Leistung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwandt wird. Es besteht ein Zuordnungsverbot i.S.d. Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 2 UStAE.

Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (i.e.S.) sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z.B. (Abschn. 2.3. Abs. 1a Satz 4 UStAE):

  • unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden (vgl. BFH Urteil vom 6.5.2010, V R 29/09, BStBl II 2010, 885),

  • hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BFH Urteil vom 3.3.2011, V R 23/10, BStBl II 2012, 74 II,

  • bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen (vgl. Abschn. 2.3. Abs. 2 bis 4, Abschn. 15.21. und 15.22. UStAE sowie BFH Urteil vom 27.1.2011, V R 38/09, BStBl II 2012, 68),

  • Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung (vgl. BFH Urteil vom 19.7.2011, XI R 29/09, BStBl II 2012, 430, Abschn. 15.2c. Abs. 8 Beispiel 1 UStAE).

Beachte:

In seinem Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.9.2020 (C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, UR 2020, 840, LEXinform 0589961) hat der BFH mit Urteil vom 16.12.2020 (XI R 26/20 (XI R 28/17), BStBl II 2024, 146, abweichend von seiner bisherigen Rspr. entschieden, dass einem Unternehmer der Vorsteuerabzug auch dann zustehen kann, wenn er die Eingangsleistung dazu verwendet, sie einem Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen (mittelbare Verwendung). Dies setzt aber voraus, dass die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich bzw. unerlässlich ist, um diesen Zweck zu erfüllen, und die Kosten der Eingangsleistung (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind und der Vorteil des Dritten (im Urteilsfall: der Allgemeinheit) allenfalls nebensächlich ist (Abschn. 15.2b. Abs. 2a UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 24.1.2024, BStBl I 2024, 213; s.a. → Vorsteuerabzug unter dem Gliederungspunkt »Unternehmerisch bedingte Eingangsleistungen« sowie → Unentgeltliche Wertabgabe unter dem Gliederungspunkt »Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen«).

Zur Anwendung der Rspr. vom 16.12.2020 (XI R 26/20, XI R 28/17, BStBl II 2024, 146) zum Vorsteuerabzug bei »mittelbarer« Verwendung nimmt das BMF mit Schreiben (koordinierter Ländererlas) vom 24.1.2024 (BStBl I 2024, 213) Stellung und ergänzt dabei den UStAE in Abschn. 3.2. um einen neuen Abs. 4 und fügt in Abschn. 15.2b. einen neuen Abs. 2a ein (s.a. Fietz u.a., BMF folgt geänderter Rspr. zum Vorsteuerabzug, NWB 21/2024, 1461).

Eine Eingangsleistung für eine einzige Tätigkeit wird wie folgt genutzt:

ausschließlich für unternehmerische Tätigkeiten

ausschließlich für nichtunternehmerische Tätigkeiten

unternehmerische Verwendung eines einheitlichen Gegenstandes beträgt nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung)

nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. (Abschn. 2.3. Abs. 1a Satz 4 UStAE)

unternehmensfremde Verwendung (Abschn. 2.3. Abs. 1a Satz 3 i.V.m. Abschn. 15.15. UStAE)

Zuordnungsgebot

Zuordnungsverbot

Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG

Die Leistung ist vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Eine Zuordnung zum Unternehmen ist ausgeschlossen (Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Eine Zuordnung zum Unternehmen ist ausgeschlossen (Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 bis 7 UStAE).

S.a. das Schaubild nach Abschn. 15.2b. Abs. 2a UStAE.

5. Teilunternehmerisch genutzte Eingangsleistungen

5.1. Grundsätzliches zur Zuordnung

Wird ein Eingangsumsatz sowohl für das Unternehmen als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten (unternehmensfremde sowie nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) bezogen, ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu unterscheiden, ob es sich um

  1. die Lieferung vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen oder

  2. um einen einheitlichen Gegenstand

handelt (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 UStAE).

5.2. Lieferung vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen

Lieferungen vertretbarer Sachen und sonstige Leistungen sind entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen (Aufteilungsgebot; Abschn. 15.2c. Abs. 2 Nr. 1 UStAE; kein Zuordnungswahlrecht). Vertretbare Sachen sind nach § 91 BGB bewegliche Sachen wie z.B. Kohlen, Sand oder Benzin, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden.

Hinweis:

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung eines teilunternehmerisch verwendeten einheitlichen Gegenstands stehen, bilden ein eigenes Zuordnungsobjekt (Abschn. 15.2c. Abs. 9 UStAE).

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung eines teilunternehmerisch verwendeten einheitlichen Gegenstands stehen, der nur teilweise unternehmerisch genutzt wird, sind grundsätzlich nur i.H.d. unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot; Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 2 bis 6 UStAE).

Zur Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug s. das BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896) sowie → Pkw-Nutzung und Abschn. 15.23. UStAE. Zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen s.a. die Anmerkung vom 11.6.2014 (LEXinform 0652391). S.a. das BMF-Schreiben zur Berechnung des Nutzungswerts bei Elektroautos vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) sowie das BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 2020, 972).

Mit Schreiben vom 7.2.2022 (BStBl I 2022, 197) hat das BMF zur Besteuerung der unternehmensfremden (privaten) Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges, Elektrofahrrades oder Fahrrades Stellung genommen. Dabei wurde neben der Ergänzung des Abschn. 15.23. UStAE ein neuer Abschn. 15.24. UStAE eingefügt, der den Vorsteuerabzug und die Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrrädern erläutert (→ Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer).

Hinweis:

Das BMF-Schreiben vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205) ersetzt die BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 835) und vom 24.1.2018 (BStBl I 2018, 272) zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten.

Telefondienstleistungen bezieht ein Unternehmer nur insoweit für sein Unternehmen, als er das Telefon unternehmerisch nutzt (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStAE; → Private Telefonnutzung).

5.3. Lieferung einheitlicher Gegenstände

5.3.1. Teilunternehmerische nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S.

Bei Eingangsumsätzen, die teilunternehmerisch auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (vgl. Abschn. 2.3. Abs. 1a Satz 4 UStAE) verwendet werden, ist nach den Abschn. 2.10., 2.11., 15.19., 15.21. und 15.22. UStAE zu verfahren (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStAE; BFH Urteil vom 3.3.2010, V R 23/10, BStBl II 2012, 74). Ist z.B. ein Gegenstand oder eine sonstige Leistung sowohl für die unternehmerischen als auch für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne der Einrichtung bestimmt, können die Eingangsleistungen grundsätzlich nur insoweit dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, als die Aufwendungen hierfür der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind (Aufteilungsgebot; vgl. BFH Urteil vom 3.3.2011, V R 23/10, BStBl II 2012, 74 und Abschn. 2.10. Abs. 5 UStAE). Aus Billigkeitsgründen kann der Unternehmer den Gegenstand im vollen Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 UStAE; s.a. das Schaubild nach Abschn. 15.2b. Abs. 2a UStAE).

5.3.2. Teilunternehmerische unternehmensfremde Verwendung

Besteht die nichtunternehmerische Tätigkeit in einer unternehmensfremden Verwendung (Sonderfall), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 UStAE)

  • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,

  • in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder

  • im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (vgl. BFH Urteile vom 7.7.2011, V R 42/09, BStBl II 2014, 76 sowie V R 21/10, BStBl II 2014, 81). Im Fall der Zuordnung des unternehmensfremd genutzten Teils zum nichtunternehmerischen Bereich wird dieser als separater Gegenstand angesehen, der nicht »für das Unternehmen« i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bezogen wird (Abschn. 15.2c. Abs. 4 Satz 1 UStAE). Zur Behandlung der Nutzungsänderung s.o. Beispiel 2 sowie unter → Vorsteuerberichtigung (Abschn. 15a.1. Abs. 6 UStAE).

Erreicht der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines einheitlichen Gegenstands nicht mindestens 10 % (unternehmerische Mindestnutzung), greift das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 3 UStAE; s.u. den Gliederungspunkt 7 »Die 10-%-Grenze«).

Wenn ein Unternehmer unter der Anschrift und Bezeichnung, unter der er seine Umsatztätigkeit ausführt, einen ihm gelieferten und für sein Unternehmen objektiv nützlichen Pkw sogleich weiterliefert und darüber mit gesondertem Steuerausweis abrechnet, behandelt er den Pkw regelmäßig als »für sein Unternehmen« bezogen (BFH Urteil vom 17.9.1998, BFH/NV 6/99, 832).

Nach § 15 Abs. 1b UStG ist die Steuer im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt (Abschn. 15.6a. Abs. 3 Satz 1 UStAE; → Grundstücksumsätze, UmsatzsteuerVorsteuerabzug). § 15 Abs. 1b UStG stellt eine Vorsteuerabzugsbeschränkung dar und berührt nicht das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers nach § 15 Abs. 1 UStG (Abschn. 15.6a. Abs. 1 Satz 3 UStAE; s.u.).

Abb.: Erwerb, Veräußerung und Entnahme eines Investitionsguts

Abb.: Erwerb, Veräußerung und Entnahme eines Investitionsguts

Zur Veräußerung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen, bei deren Bezug oder Nutzung ein Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen war, s. die Vfg. der OFD Frankfurt vom 5.4.2005 (S 7100 A – 198 – St I 1.10, UR 2005, 511, LEXinform 0579245).

Die Veräußerung eines WG, dessen Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, der aber dem Unternehmen zugeordnet wurde, ist – anders als eine Entnahme – steuerbar, auch wenn der Unternehmer erklärt, diesen Umsatz nicht versteuern zu wollen (BFH Urteil vom 2.3.2006, V R 35/04, BStBl II 2006, 675).

6. Die Zuordnungsentscheidung sowie die Zuordnungsdokumentation

6.1. Allgemeiner Überblick

Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist (Abschn. 15.2. Abs. 2 Satz 5 UStAE). Als Vorsteuerabzugsberechtigung muss u.a. die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden sein (s.a. Abschn. 15.2. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStAE). Für die Frage, ob eine Leistung für das Unternehmen vorliegt, sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmen maßgebend (Abschn. 15.2b. Abs. 3 Satz 3 UStAE).

Beabsichtigt der Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE). Die (vollständige oder teilweise) Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert aus diesem Grund eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. In den Fällen, in denen ein einheitlicher Gegenstand für unternehmerische und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. verwendet wird, bedarf es dagegen keiner Zuordnungsentscheidung, da ein grundsätzliches Aufteilungsgebot gilt (Abschn. 15.2c. Abs. 14 Satz 6 UStAE).

Beachte:

Mit Schreiben vom 17.5.2024 (BStBl I 2024, 916) nimmt das BMF Stellung zu den Folgen der EuGH-Rspr. vom 14.10.2021 (C-45/20, C-46/20, s.u.) sowie zu den Folgeurteilen des BFH vom 4.5.2022 und vom 29.9.2022 bezüglich der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen sowie zum Zeitpunkt und der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung und ändert Abschn. 15.2c. UStAE.

6.2. Rechtsprechung zur Zuordnung

6.2.1. Grundsätze der BFH-Urteile vom 7.7.2011 (V R 42/09 und V R 21/10)

Zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen hat der BFH mit Urteilen vom 7.7.2011 (V R 42/09, BStBl II 2014, 76 und V R 21/10, BStBl II 2014, 81) Folgendes entschieden (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 82/11 vom 12.10.2011, LEXinform 0437050; → Vorsteuerabzug):

  1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Stpfl. (Unternehmer) den Gegenstand

    1. insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,

    2. ihn in vollem Umfang in seinem PV belassen oder

    3. ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).

      Von der unternehmerischen Tätigkeit werden auch steuerfreie Umsätze (z.B. steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG) umfasst. Eine erfolgte Zuordnung zum Unternehmen umfasst daher entweder den unternehmerisch genutzten Anteil (bestehend sowohl aus der stpfl. als auch der steuerfreien Nutzung) oder den gesamten Gegenstand (100 %; BMF vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916, Rz. 7).

    Dies gilt auch für die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (s.a. Abschn. 15.6a. UStAE). Zur Zuordnung von Grundstücken s. → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer.

    Mit Urteil vom 14.10.2015 (V R 10/14, BStBl II 2016, 717) macht der BFH deutlich, dass das Zuordnungswahlrecht nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen gilt. Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gem. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE).

  2. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung bedarf einer Dokumentation und muss innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31.7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) erfolgt (Abschn. 15.2b. Abs. 16 Satz 2 bis 4 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916).

Tipp:

Die Mitteilung an das FA könnte wie z.B. wie folgt formuliert werden:

»Das im Bau befindliche Haus in Landau/Pfalz, Weinstraße 25 (Alternativ: Gemarkung, Flurnummer) wird mit all seinen Leistungsbezügen vollumfänglich dem Unternehmensvermögen zugeordnet.«

S.a. Knorr u.a., Umsatzsteuerliche Zuordnung gemischt genutzter Leistungsbezüge – Musterformulierungen zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen, NWB 39/2019, 2877.

  1. Keine »zeitnahe« Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem FA erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Juli des Folgejahres) mitgeteilt wird. Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nicht mehr berücksichtigt werden (s.a. BFH Urteil vom 7.7.2011, V R 21/10, BStBl II 2014, 81, Pressemitteilung des BFH Nr. 101/11 vom 7.12.2011, LEXinform 0437308). Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Juli des Folgejahres) korrigiert werden (s. Abschn. 15.2c. Abs. 16 Satz 5 und 6 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 14.12.2018, BStBl I 2018, 1402 und Abschn. 15.2c. Abs. 18 UStAE bzw. Satz 9 und 10 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 7.7.2011, V R 21/10, BStBl II 2014, 81).

6.2.2. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung aus 2011 und die Anpassung des UStAE an die neue Rechtsprechung

Die o.g. Grundsätze der BFH-Urteile vom 7.7.2011 (V R 42/09, BStBl II 2014, 76 und V R 21/10, BStBl II 2014, 81) gelten auch nach der neuen EuGH- und BFH-Rspr. grds. weiter. Die weitere EuGH- und BFH-Rspr. macht deutlich, dass die bisher von der Verwaltung vertretene Auffassung, dass bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen eine Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber der Finanzverwaltung erfolgen muss, als zu eng angesehen werden muss. Mit BMF-Schreiben vom 17.5.2024 (BStBl I 2024, 916) passt die Verwaltung den UStAE in Abschn. 15.2c. an die fortentwickelte Rspr. an (s.a. Ulbrich, UR 2024, 448).

Mit Beschlüssen vom 18.9.2019 (XI R 3/19, BStBl II 2021, 112 und XI R 7/19, BStBl II 2021, 118) hat der BFH den EuGH (Az. EuGH: C-45/20, LEXinform 0651701 und C-46/20, LEXinform 0651700) um Klärung gebeten, ob das Unionsrecht einer nationalen Rspr. entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechtes beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem FA nicht getroffen wurde.

Mit Urteil vom 14.10.2021 (C-45/20, C-46/20, BStBl II 2024, 461) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH vom 18.9.2019 beantwortet und entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem PV des Stpfl. zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Stpfl. ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen (s.a. BMF vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916, Rz. 1).

Hinweis:

Das Verfahren XI R 3/19 wurde nach der Entscheidung des EuGH vom 14.10.2021 in dem Verfahren C-45/20 wieder aufgenommen und wird unter dem Az. XI R 28/21 (LEXinform 0953812) fortgeführt. Das Verfahren XI R 7/19 wird unter dem Az. XI R 29/21 fortgeführt.

Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom 4.5.2022 (XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024, 447 und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024, 450) entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH vom 7.7.2011, V R 42/09, BStBl II 2014, 76, s.o.) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (s.a. Abschn. 15.2c. Abs. 16 Satz 8 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916).

Außerdem hat der BFH mit o.a. Urteil XI R 28/21 entschieden (s. BMF vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916, Rz. 3), dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten (s. Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 6 5. Spiegelstrich UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916).

Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH vom 29.9.2022, V R 4/20, BStBl II 2024, 454; BMF vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916, Rz. 4). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, der als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zudem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem FA im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde (s. Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 6 4. Spiegelstrich UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916).

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (Abschn. 15.2c. Abs. 14 Satz 2 UStAE). Die Zuordnung zum Unternehmen kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Unternehmer beim Erwerb oder bei der Herstellung des Gegenstands ganz oder teilweise als solcher handelt. Die Zuordnungsentscheidung ist eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Sie kann somit auch konkludent (implizit) zum Ausdruck kommen (vgl. BFH vom 4.5.2022, XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024, 447 und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024, 450; Abschn. 15.2c. Abs. 14 Satz 3 bis 5 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916).

Wichtig:

Als innere Tatsache (s.o.) bedarf die Zuordnungsentscheidung einer Dokumentation. Diese Dokumentation (grundlegend BFH vom 7.7.2011, V R 42/09, BStBl II 2014, 76, s.o.) muss innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen. Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (regelmäßig 31.7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) erfolgt (Abschn. 15.2c. Abs. 16 Sätze 2 ff. UStAE).

Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Köln vom 7.11.2023 (8 K 2418/22, UStB 2024, 138, LEXinform 5025809) ist die für beratene Stpfl. maßgebende Abgabefrist des § 149 Abs. 3 Nr. AO i.V.m. Art 97 § 36 Abs. 1 und 3 EGAO auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend (s.a. Ulbrich, UR 2024, 448).

Veranlagungszeitraum

LuF (abweichendes Wj. bis 30.06

Steuerlich Beratene

Steuerlich beratene LuF

2019

1.2.2021

31.8.2021

31.12.2021

2020

2.5.2022 (§ 108 Abs. 3 AO

31.8.2022

31.1.2023

2021

2.5.2023 (§ 108 Abs. 3 AO)

31.8.2023

31.1.2024

2022

1.4.2024

31.7.2024

31.12.2024

2023

28.2.2025

2.6.2025 (§ 108 Abs. 3 AO)

31.10.2025 (in einigen Bundesländern 1.11.2025)

2024

2.2.2026 (§ 108 Abs. 3 AO)

30.4.2026

30.9.2026

2025

31.1.2027

1.3.2027 (§ 108 Abs. 3 AO)

2.8.2027 (§ 108 Abs. 3 AO)

Die Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Lässt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht auf die Zuordnung zum Unternehmen an sich oder deren Umfang schließen, sind andere nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen heranzuziehen (Abschn. 15.2c. Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE).

Beispiele für andere objektiv erkennbare Beweisanzeichen der Zuordnung zum Unternehmensvermögen können sein (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 6 UStAE):

  • Kauf oder Verkauf des Gegenstandes unter Firmennamen,

  • betriebliche Versicherung des Gegenstandes,

  • bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gegenstandes (vgl. BFH vom 7.7.2011, V R 42/09, BStBl II 2014, 76).

    Zwar ist die Wahrnehmung von Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch kann z.B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes BV behandelt, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, Indiz dafür sein, dass er ihn auch umsatzsteuerrechtlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 7 UStAE).

    Im Einzelfall kann bei entsprechenden Beweisanzeichen auch von einer nur anteiligen Zuordnung auszugehen sein (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 10 UStAE; vgl. auch BFH vom 4.5.2022, XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024, 450).

    Eine Zuordnung über die vorliegenden Beweisanzeichen hinaus ist in einem solchen Fall nicht objektiv erkennbar und der Gegenstand damit insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet. Eine später – außerhalb der Dokumentationsfrist – getroffene Entscheidung, einen höheren Anteil der Leistung unternehmerisch zu nutzen, wirkt nicht zurück und führt daher nicht dazu, dass sich der Vorsteuerabzug erhöht (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 11 und 12 UStAE);

  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand Ausgangsumsätze zu erzielen (z.B. Einspeisevergütungsverträge zu Photovoltaikanlagen, Mietverträge u.Ä., vgl. BFH vom 4.5.2022, XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024, 450),

  • Ersatzbeschaffung vergleichbarer, bisher dem Unternehmen zugeordneter Gegenstände und

  • Angaben in den Bauantragsunterlagen oder Bauplänen, die auf eine unternehmerische Nutzung schließen lassen, jedenfalls dann, wenn weitere Beweisanzeichen hinzukommen (vgl. BFH vom 4.5.2022, XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024, 447). Dies kann z.B. die Ummeldung des Unternehmens an die Adresse des errichteten Gebäudes sein.

Wichtig:

Nach der bisherigen Regelung in Abschn. 15.2c. Abs. 16 Satz 3 UStAE a.F. war die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung grds. in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen.

Nach der Neuregelung in Abschn. 15.2c. Abs. 16 Satz 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024 (BStBl I 2024, 916) muss die Dokumentation innerhalb der Dokumentationsfrist erfolgen.

Das Fehlen eines Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem der Gegenstand erworben wurde, lässt für sich genommen aber nicht den Schluss zu, dass sich der Stpfl. dafür entschieden hat, den betreffenden Gegenstand nicht seinem Unternehmen zuzuordnen (vgl. EuGH vom 14.10.2021, C-45/20 und C-46/20, BStBl II 2024 461). Ist ein Vorsteuerabzug (z.B. wegen eines Erwerbs von einer Privatperson) nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden (BFH vom 31.1.2002, V R 61/96, BStBl II 2003, 813; Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 1 bis 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, BStBl I 2024, 916).

Für eine Zuordnung zum Unternehmen spricht die Aktivierung eines aktivierungspflichtigen Gegenstands nur mit den Netto-AK oder -HK durch den Unternehmer, weil nach § 9b Abs. 1 EStG der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG, soweit er umsatzsteuerrechtlich abgezogen werden kann, nicht zu den AK oder HK des WG gehört (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 8 UStAE; vgl. BFH vom 7.7.2011, V R 42/09, BStBl II 2014, 76).

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 4 UStAE).

Ein Zeugenbeweis oder eine Parteivernehmung stellen keine objektiven Beweisanzeichen zur Annahme einer Zuordnung dar (Abschn. 15.2c. Abs. 17 Satz 9 UStAE; vgl. BFH vom 4.5.2022, XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024, 450).

Beachte:

Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen für eine Zuordnung vor, können diese dem FA auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden (s. BFH vom 4.5.2022, XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024, 447 und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024, 450; Abschn. 15.2c. Abs. 16 Satz 8 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 17.5.2024).

Zur Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Grundstücken s.a. die Kommentierung zu → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer unter dem Gliederungspunkt »Zuordnungsentscheidung«.

Beispiel 3:

1.4.04

31.12.04

31.7.05

1.10.05

Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstandes. Der Unternehmer beabsichtigt nachweislich, den Gegenstand wie folgt zu nutzen:

Die Zuordnungsentscheidung ist bis zum 31.7. des Folgejahres gegenüber dem FA schriftlich zu erklären.

Hier kann auch die in der Voranmeldung getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (Abschn. 15.2c. Abs. 16 Satz 10 UStAE).

1.4. bis 30.9.04: 70 % unternehmerisch und ab

1.10. bis 31.12.04: 50 % unternehmerisch sowie

in den Folgejahren: 50 % unternehmerisch.

Lösung 3:

S.o. Beispiel 1.

Die Prognoseentscheidung richtet sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigten Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung des bezogenen oder herzustellenden oder hergestellten Gegenstandes (Abschn. 15.2c. Abs. 12 Satz 1 UStAE).

Die beabsichtigte unternehmerische Nutzung für das Jahr der erstmaligen Verwendung beträgt im Jahr 04 als gemittelter Wert (6/9 von 70 % + 3/9 von 50 % =) 63,33 %. Der Mittelwert überschreitet die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Der Unternehmer kann den Gegenstand somit entweder zu 0 %, zu 63,33 % oder zu 100 % seinem Unternehmen zuordnen. Die beabsichtigte Nutzung im Folgejahr ist für die Zuordnungsentscheidung unerheblich, da nur der Besteuerungszeitraum der ersten Verwendung maßgebend ist.

Beispiel 4:

1.4.04

31.12.04

31.7.05

1.10.05

Anschaffung oder Herstellung eines einheitlichen Gegenstandes i.H.v. 50 000 € zzgl. 9 500 € USt. Der Unternehmer beabsichtigt nachweislich, den Gegenstand wie folgt zu nutzen:

U macht in den Voranmeldungen für das Kj. 04 keinen Vorsteuerabzug geltend, sondern reicht zum 1.10.05 eine Jahreserklärung ein, in der er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zu 100 % geltend macht. Weitere objektive Beweisanzeichen für eine Zuordnung lagen nicht vor.

ab 1.4. bis 31.12.04: 20 % unternehmerisch und 80 % privat.

Tatsächlich verwendet U den Gegenstand bis zum 31.12.04 nur zu 5 % für seine unternehmerische Tätigkeit.

Lösung 4:

S.o. Beispiel 2.

Der Unternehmer hat im Zeitpunkt des Erwerbs über die Zuordnung des Gegenstandes zu entscheiden. Da er zu diesem Zeitpunkt den Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ansonsten für seine unternehmensfremden Tätigkeiten zu nutzen beabsichtigt, hat U ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand zu 0 %, zu 100 % oder zu 20 % seinem Unternehmen zuordnen. Da keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorliegen, ist für eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnung eine Mitteilung an die Finanzverwaltung innerhalb der Dokumentationsfrist erforderlich. Eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist bis zum 31.7. des Folgejahres möglich.

Da U für das Jahr 04 bis zum 31.7. des Folgejahres keine Zuordnung zum Unternehmen dokumentiert hat, ist für das Jahr 04 ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Ohne Erklärung und / oder ohne Vorsteuerabzug bis zum 31.7. des Folgejahres kann die Zuordnung zum Unternehmen nicht unterstellt werden. Der Gegenstand gilt zum 1.1.05 zu 100 % als in das Unternehmen eingelegt, weil die erfolgte Zuordnung zum Unternehmen in Folge der verspäteten Dokumentation für das Jahr 04 nicht berücksichtigt werden kann. Der Vorsteuerbetrag aus der Anschaffung i.H.v. 9 500 € kann weder nach § 15 Abs. 1 UStG noch nachträglich nach § 15a UStG geltend gemacht werden (Abschn. 15.2c. Abs. 4 Satz 4 UStAE). WG i.S.d. § 15a UStG ist nur der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (bis zum 31.7. des Folgejahres) dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand (s.a. Abschn. 15a.1. Abs. 6 UStAE).

Nach der Einlage im Kj. 05 sind die Kosten grundsätzlich nach der (beabsichtigten) Verwendung aufzuteilen (Aufteilungsgebot; Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 bis 6 UStAE). Für einheitliche Gegenstände, die keine Grundstücke i.S.d. § 15 Abs. 1b UStG sind und für die der Unternehmer sein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen ausgeübt hat, kann für Aufwendungen, die durch die Verwendung des Gegenstands anfallen, aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 6 UStAE). Die unentgeltliche Wertabgabe (95 % Privatanteil) ist steuerbar und stpfl.

S.a. die Beispiele 1 bis 15 nach Abschn. 15.2c. Abs. 19 UStAE.

7. Die 10-%-Grenze

7.1. Einschränkung des Zuordnungswahlrechts

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG können nur solche Gegenstände dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden, die der Unternehmer zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt (unternehmerische Mindestnutzung, Zuordnungsverbot; Abschn. 15.2c. Abs. 5 UStAE). Für diese Einschränkung des Zuordnungswahlrechts ist es gleichgültig, ob der Gegenstand angeschafft, hergestellt, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben wurde.

Bei der Anwendung der 10 %-Grenze kommt es auf den Umfang der erstmaligen Nutzung an. Eine spätere Nutzungsänderung, nach der die unternehmerische Nutzung unter 10 % sinkt, führt nicht zu einer Zwangsentnahme, da der Gegenstand weiterhin teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt wird (OFD Karlsruhe vom 13.8.2019, S 7300 – Karte 5, UR 2019, 749, Beispiel 4).

In Zweifelsfällen wird den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer die Beweislast treffen, dass z.B. das Fahrzeug zu 10 % oder mehr unternehmerisch verwendet wird.

Die 10 %-Grenze gilt nur für Gegenstände. Für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gilt diese Grenze nicht.

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigungen sind befristet. Wird die Ermächtigung erst nachträglich erteilt, kann sich der Unternehmer für Zeiträume, in denen der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG keine Ermächtigung zugrunde lag, unmittelbar auf Art. 167 ff. MwStSystRL berufen und entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG auch Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, dem Unternehmen zuordnen (EuGH Urteil vom 29.4.2004, C-17/01, BStBl II 2004, 806; s. OFD Karlsruhe vom 12.12.2013, S 7300 – Karte 6, UR 2014, 242, LEXinform 5234952 sowie vom 13.8.2019, S 7300 – Karte 6, UR 2019, 832, SIS 19 12 38).

Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 13.11.2012 (ABl EU vom 16.11.2012, L 319/8) wurde Deutschland ermächtigt, die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum 31.12.2015 beizubehalten. Die bisherige Ermächtigung vom 20.10.2009 (2009/791/EG; ABl EU 2009 Nr. L 283, 55) war bis zum 31.12.2012 befristet. Art. 1 der Entscheidung lautet: »Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände vom Abzug der MwSt. auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Stpfl. oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.« Die entsprechenden Ermächtigungen in den vorangegangenen Entscheidungen vom 28.2.2000 (2000/186/EG, ABl EU L 59/12) und vom 13.5.2003 (2003/354/EG, ABl EU L 123/47) und in den nachfolgenden Entscheidungen vom 20.10.2009 (2009/791/EG, ABl EU L 283/55) und vom 13.11.2012 (2012/705/EU, ABl EU L 319/8) sind im Wesentlichen identisch formuliert.

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates vom 10.12.2015 (ABl EU vom 22.12.2015, L 334/12) wurde Deutschland ermächtigt, die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG bis zum 31.12.2018 beizubehalten. Ein Antrag auf Verlängerung ist der Kommission bis zum 31.3.2018 vorzulegen.

Art. 1 der Entscheidung lautet deshalb: »Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Art. 168 und 168a MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Stpfl. oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.«

Die im deutschen UStG unbefristet aufgenommene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist abhängig von einer unionsrechtlichen Ermächtigung. Diese wäre zum 31.12.2018 ausgelaufen. Ganz kurz vor Jahresende wurde nun aber doch noch der Beschluss zur Verlängerung bis zum 31.12.2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (Ratsbeschluss vom 20.12.2018, ABl EU 2018 Nr. L 329/20). Die 10 %-Grenze für die Zuordnung zum Unternehmen gilt somit weiterhin (s.a. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019, S 7300 – Karte 6, UR 2019, 832).

Der Rat hat am 5.10.2021 Deutschland auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Art. 168 MwStSystRL abweichende Regelung anzuwenden, ermächtigt (ABl EU 2021 Nr. L 360, 112), abweichend von Art. 168 und 168a MwStSystRL weiterhin die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die der Stpfl. zu mehr als 90 % für private oder unternehmensfremde Zwecke einschließlich nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten nutzt, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Der Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (10.11.2021) wirksam und gilt bis zum 31.12.2024. Damit kann Deutschland den aufgrund bisheriger Ermächtigungen seit Jahren geltenden Vorsteuerausschluss für Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ), über den 31.12.2021 hinaus (lückenlos und ohne inhaltliche Änderung) fortführen (s. Vellen, Neue bzw. geplante Richtlinien und Verordnungen, UStB 12/2021, 398).

7.2. Konsequenzen aus der zwangsweisen Nichtzuordnung zum Unternehmensvermögen

Die zwangsweise Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich (Zuordnungsverbot) führt dazu, dass der komplette Vorsteuerabzug aus den AK eines Gegenstandes entfällt, der zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt wird. Die Regelung zielt in erster Linie auf Fahrzeuge ab, die nur geringfügig unternehmerisch genutzt werden. Die Einschränkung des Zuordnungswahlrechts des Unternehmers gilt nicht nur für Fahrzeuge, sondern für alle gemischt genutzten Gegenstände: Gebäude, Computer, Telefonanlagen, Faxgeräte usw. Während der Vorsteuerabzug aus den AK eines zwangsweise dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Gegenstandes entfällt, können die auf die gelegentliche unternehmerische Nutzung entfallenden, anteiligen Vorsteuern (z.B. Vorsteuerbeträge aus Betrieb und Wartung eines nicht dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im Verhältnis der unternehmerischen zur unternehmensfremden Nutzung abgezogen werden (Abschn. 15.2c. Abs. 3 Satz 2 UStAE).

8. Konsequenzen aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Ordnet der Unternehmer den teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzten Gegenstand dem Unternehmen in vollem Umfang zu (Zuordnungswahlrecht), kann er die Vorsteuer aus der Anschaffung, der Herstellung sowie der Verwendung oder Nutzung in voller Höhe abziehen, wenn er den Gegenstand für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (→ Unentgeltliche Wertabgabe) der USt. Will der Unternehmer einen Gegenstand nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils dem Unternehmen zuordnen, darf er aus der Anschaffung oder Herstellung nur die auf diesen Teil entfallende Vorsteuer abziehen; eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu versteuern.

9. Grundstücke als Unternehmensvermögen

9.1. Das Seeling-Modell bis 2010

Das BFH-Urteil vom 24.7.2003 (V R 39/99 BStBl II 2004, 371 – Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8.5.2003, »Seeling«, BStBl II 2004, 378) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude – einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils – entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen. Die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus. Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als stpfl. Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung (Seeling-Modell). Zur Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG s. die Erläuterungen und die Beispiele unter → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer.

Nach dem EuGH-Urteil »Seeling« ist Voraussetzung für eine stpfl. unentgeltliche Wertabgabe, dass sich die privat genutzte Wohnung in einem gemischt genutzten Betriebsgebäude befindet, das insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Ein ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienendes Gebäude kann somit dem Unternehmensvermögen nicht zugeordnet werden (→ Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer). Ein Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein getrenntes WG im umsatzsteuerrechtlichen Sinn neu hergestellt wird. Errichtet der Unternehmer daher ein ausschließlich für private Wohnzwecke zu nutzendes Einfamilienhaus als Anbau an eine Werkshalle auf seinem Betriebsgrundstück, darf er den Anbau nicht seinem Unternehmen zuordnen, wenn beide Bauten räumlich voneinander abgrenzbar sind (vgl. BFH Urteil vom 23.9.2009, XI R 18/08, BStBl II 2010, 313).

Abb.: Grundstück als Unternehmensvermögen

Für Grundstücke, die die zeitlichen Grenzen des § 27 Abs. 16 UStG erfüllen, ist das Seeling-Modell weiter anzuwenden (Abschn. 3.4. Abs. 7 und 8 UStAE).

Beachte:

Mit Urteil vom 12.8.2015 (XI R 6/13, BStBl II 2015, 1063) hat der BFH klargestellt, dass die rückwirkend zum 1.7.2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben in sog. Seeling-Fällen unionsrechtskonform und verfassungsgemäß war. Weitere Erläuterungen s. → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer unter dem Gliederungspunkt »Konsequenzen aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen«.

9.2. Ende des Seeling-Modells

Ab dem 1.1.2011 (§ 27 Abs. 16 UStG) ist im deutschen USt-Recht das Seeling-Modell nicht mehr anwendbar (→ Vorsteuerabzug). Mit dem JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde § 15 Abs. 1b UStG eingeführt. Danach ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt (s.a. Abschn. 15.6a. Abs. 1 UStAE). Aufgrund dieser Vorsteuerabzugsbeschränkung unterliegt die Verwendung eines Grundstücks für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals, nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach § 3a Abs. 9a Nr. 1 UStG (s.a. Abschn. 3.4. Abs. 5a UStAE).

§ 15 Abs. 1b UStG ist auf Wirtschaftsgüter i.S.d. § 15 Abs. 1b UStG anzuwenden, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Die Neufassung des § 15 Abs. 1b UStG basiert auf Art. 168a MwStSystRL, der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der MwStSystRL vom 22.12.2009 (ABl EU 2010 Nr. L 10, 1) eingefügt worden und zum 1.1.2011 umzusetzen ist.

Zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung sowie zu den Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach § 15a UStG s. → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer und → Photovoltaikanlage. Zur Berechnung des maßgebenden Flächenverhältnisses eines gemischt genutzten Gebäudes s. die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 14.4.2023 (S 7300 – Karte 7, UR 2023, 661, SIS 23 07 53). Zur Anwendung des Flächenschlüssels s. Abschn. 15.17. Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 UStAE i.d.F. der BMF-Schreibens vom 20.10.2022 (BStBl I 2022, 1497) sowie vom 13.2.2024 (BStBl I 2024, 280) unter → Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer unter dem Gliederungspunkt »Berechnung des maßgebenden Flächenverhältnisses«.

Hinweis:

Das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden sind für Zwecke der USt nicht getrennt voneinander zu behandeln (EuGH Urteil vom 8.6.2000, C-400/98, BStBl II 2003, 452). Grundsätzlich folgt die Behandlung des Grund und Bodens der Nutzung des Gebäudes. Die Nutzung des Gebäudes prägt in diesen Fällen auch die Nutzung des dazugehörigen Grund und Bodens (Abschn. 15.2c. Abs. 11 UStAE). Zu der Ausnahme dieses Grundsatzes s. Abschn. 15.2c. Abs. 11 Satz 4 und 5 UStAE mit Beispiel.

Zur Besteuerung und zum Vorsteuerabzug bei eigengenutzten Wohnräumen s. die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 13.8.2019 (S 7300 – Karte 5, UR 2019, 749) sowie die Beispiele unter Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer unter dem Gliederungspunkt »Konsequenzen aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen«.

10. Fahrzeuge als Unternehmensvermögen

Für die Frage der Zuordnung eines angeschafften, hergestellten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Fahrzeugs sind die Zuordnungsgrundsätze nach Abschn. 15.2c. UStAE zu beachten. Auf die ertragsteuerliche Behandlung als BV oder PV kommt es grundsätzlich nicht an. S. die ausführlichen Erläuterungen unter → Pkw-Nutzung sowie BMF vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896; Abschn. 15.23. UStAE) sowie → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer und dort den Gliederungspunkt »Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen«.

Zur Behandlung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fahrzeug s. das BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug und zur Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen vom 5.6.2014 (BStBl I 2014, 896) sowie → Pkw-Nutzung und Abschn. 15.23. UStAE. Zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen s.a. die Anmerkung vom 11.6.2014 (LEXinform 0652391). S.a. das BMF-Schreiben zur Berechnung des Nutzungswerts bei Elektroautos vom 5.11.2021 (BStBl I 2021, 2205).

11. Freizeitgegenstände

Bei der Anschaffung von sog. Freizeitgegenständen, z.B. von Segelbooten, Segelflugzeugen und Wohnwagen, ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung für den Bezug dieser Gegenstände i.d.R. unternehmerische Gründe nicht vorliegen. In diesen Fällen scheidet daher der Abzug der auf die Anschaffung entfallenden Vorsteuerbeträge unabhängig von einer späteren unternehmerischen Verwendung aus (Abschn. 15.2b. Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Abschn. 2.6. Abs. 3 UStAE). Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar.

Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 18.3.1997 (1 K 18/96, EFG 1997, 1410, rkr.) wie folgt entschieden: Ein Unternehmer ist nicht zur Zuordnung einer Motorsegelyacht zu seinem Unternehmen berechtigt, wenn die Anschaffung des Schiffes in keinem erkennbaren objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der tatsächlich im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht, die Anschaffung keine Förderung der gewerblichen Tätigkeit erkennen lässt und die unternehmerische Verwendung von unwesentlicher Bedeutung ist (s.a. FG München Urteil vom 18.9.2008, 14 K 2233/06, LEXinform 5007561, rkr.).

Entscheidungsgründe:

Die Zuordnung eines sowohl nichtunternehmerischer als auch unternehmerischer Nutzung dienenden Gegenstandes zum Unternehmen erfolgt nicht nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien (Einordnung als BV oder PV), weil das USt-Recht nicht von einer Unterscheidung nach Vermögensarten, sondern nach Tätigkeitsarten ausgeht; besteuert wird nur die unternehmerische Umsatzbetätigung.

Ein gemischt zu verwendender Leistungsbezug ist dann als insgesamt für das Unternehmen angeschafft anzusehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist statthaft, wenn der Gegenstand im Umfang des vorgesehenen Einsatzes für unternehmerische Zwecke in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und sie fördern soll (s.a. Abschn. 15.2b. Abs. 3 Satz 2 UStAE sowie BFH Urteil vom 10.3.2006, V B 81/05, BFH/NV 2006, 1364, LEXinform 5902323). Ob dies der Fall ist, wird nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges maßgebend sind. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer darlegen, dass die bezogene Leistung seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hat fördern sollen.

Die Entscheidung des Unternehmers über die Zuordnung zum Unternehmen äußert sich regelmäßig im Geltendmachen des Vorsteuerabzuges bei der Anschaffung. Eine Zuordnung zum Unternehmen kann der Unternehmer allerdings dann nicht vornehmen, wenn der Bezug einer Leistung nach den genannten Umständen allein für die nicht unternehmerische (private) Nutzung bestimmt ist oder wenn der vorgesehenen Verwendung für das Unternehmen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, dass der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereiches anzusehen ist. Wenn die unternehmerische Mindestnutzung von 10 % nicht erreicht ist, besteht ein Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abschn. 15.2c. Abs. 5 UStAE).

Bei der Motoryacht handelt es sich – wie bei einem Pkw oder Wohnmobil – um einen Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden kann. Der Kläger hat das Schiff nebst Zubehör seinem Unternehmen zugeordnet, indem er den Vorsteueranspruch geltend gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, wie durch den Erwerb des Schiffs die gewerbliche Tätigkeit gefördert werden sollte. Die vorgesehene Verwendung war von unwesentlicher Bedeutung, sodass auch aus diesem Grund eine Zuordnung zum Unternehmen ausscheidet (Zuordnungsverbot).

Sollte der zunächst nicht unternehmerisch angeschaffte und genutzte Gegenstand später Unternehmensgegenstand werden, so kann der Vorsteuerabzug nicht nachgeholt werden (s.a. Abschn. 15.2c. Abs. 4 Satz 4 UStAE). Nach der Verwaltungsregelung besteht dann ein Verbot der »Einlagenentsteuerung«, wenn die bezogene Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde.

Zum Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung eines Wohnmobils als Voraussetzung für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen s. das Urteil des FG Sachsen vom 25.6.2014 (8 K 1144/13, LEXinform 5016723, rkr). Ein Wohnmobil als Gegenstand, der gemischt privat und betrieblich bzw. unternehmerisch genutzt wird, kann nur dann gewillkürtes BV sein bzw. umsatzsteuerlich dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, wenn die betriebliche bzw. unternehmerische Nutzung nicht unwesentlich ist, d.h. nicht weniger als 10 % beträgt. Zum Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung sind bei einem Wohnmobil, dessen private Nutzung vornehmlich für Campingferien in den Urlaubszeiten erfolgt, formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Jahr erforderlich. Der Nachweis kann durch im Nachhinein erstellte, lückenhafte, widersprüchliche, teils nachweislich unrichtige und zudem jeweils nur zusammenhängende Zeiträume von drei Monaten betreffende Aufzeichnungen nicht erbracht werden (s.a. Anmerkung vom 18.9.2014, LEXinform 0946185).

Bei der Anschaffung von Freizeitgegenständen ist zu prüfen, ob diese unter § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fallen. Sind damit im Zusammenhang stehende BA nicht abzugsfähig, sind auch die Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar. Ist der Betriebsausgabenabzug für diese Aufwendungen zulässig, so ist auch die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar (s. → Vorsteuerabzug unter dem Gliederungspunkt »Aufwendungen für Jagd, Fischerei usw.«). Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht, wenn der Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Stpfl. dient. In diesem Fall fällt die nichtunternehmerische Nutzung unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Hinweis:

Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG ist nur anwendbar, wenn die Leistung für das Unternehmen bezogen worden ist. Wurde die Leistung nicht für das Unternehmen bezogen (s.o. z.B. die Motorsegelyacht), dann ist die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar (s.a. Abschn. 15.6. Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Beispiel 5:

Der Stpfl. erwarb eine Segelyacht. Er vercharterte die Yacht an vier Kunden im Umfang von insgesamt 49 Tagen. Privat nutzte er die Yacht an sieben Tagen. Die insgesamt vorsteuerbelasteten Kosten betrugen 26 368 €. Der Stpfl. erklärte eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG und ermittelte die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) und die USt dafür wie folgt: 7/365 von 26 368 € = 505,68 €, darauf 19 % USt = 96,08 € USt.

Lösung 5:

Der Sachverhalt und die Lösung ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 24.8.2000 (V R 9/00, BStBl II 2001, 76). S.a. → Vorsteuerabzug unter dem Gliederungspunkt »Anschaffung und Unterhaltung einer Segelyacht«.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Segelyacht zu den Repräsentationsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört oder ob die Yacht mit Gewinnabsicht vermietet wird. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfüllt. Im anderen Fall ist die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1a UStG in voller Höhe nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Segelyacht, die der Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen – aber ohne Gewinnabsicht – vermietet, unterliegen dem Vorsteuerabzugsverbot gem. § 15 Abs. 1a i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Bei Vermietung mit Gewinnabsicht wird die private Verwendung mit den »bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten« besteuert. Diese Kosten sind anteilig aus den Gesamtkosten abzuleiten. Dazu ist von den Gesamtkosten der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben in demselben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke (im Streitfall sieben Tage) zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (im Streitfall 56 Tage). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die USt dafür ist wie folgt durchzuführen: 7/56 von 26 368 € = 3 296 €, darauf 19 % USt = 626,24 €.

12. Gegenstände eines Gesellschafters

Das bloße Erwerben, Halten, und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit (Abschn. 2.3. Abs. 2 UStAE). Soweit daneben eine weitergehende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, die für sich die Unternehmereigenschaft begründet (→ Unternehmer), ist diese vom nichtunternehmerischen Bereich zu trennen (Abschn. 2.3. Abs. 2 Satz 4 UStAE). Erwirbt ein Gesellschafter, der bisher nur als Gesellschafter tätig ist, einen Gegenstand und überlässt er ihn der Gesellschaft entgeltlich zur Nutzung, wird er unternehmerisch tätig und der Gegenstand wird Unternehmensvermögen. Er kann die ihm beim Erwerb des Gegenstands in Rechnung gestellte Steuer unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (vgl. Abschn. 1.6. Abs. 7 Nr. 1 UStAE). Ein Abzug der auf den Erwerb des Gegenstands entfallenden Vorsteuer durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen, weil der Gegenstand nicht für das Unternehmen der Gesellschaft geliefert worden ist (Abschn. 15.20. Abs. 1 UStAE).

13. Beteiligungsveräußerungen

Die bloße Veräußerung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit, es sei denn, die Beteiligung wird im Unternehmensvermögen gehalten (→ Unternehmer; Abschn. 15.22. Abs. 2 UStAE).

Unternehmer, die neben ihrer unternehmerischen Betätigung auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten, können diese Beteiligungen grundsätzlich nicht dem Unternehmen zuordnen. Bei diesen Unternehmern ist deshalb eine Trennung des unternehmerischen Bereichs vom nichtunternehmerischen Bereich geboten. Dieser Grundsatz gilt für alle Unternehmer gleich welcher Rechtsform (Abschn. 2.3. Abs. 2 Satz 5 ff. UStAE).

14. Gesellschaften und Gemeinschaften

Mit Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17, BFH/NV 2019, 359, LEXinform 0951786) hat der V. Senat des BFH entgegen der bis dahin ständigen Rspr. sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne nicht Unternehmer sein.

Mit Art. 16 Nr. 2 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) wird § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG neu gefasst: »Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.«

Die Regelung stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft i.S.d. Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften wie z.B. Bruchteilsgemeinschaften sein. Die Regelung dient der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BT-Drs. 20/4729, 166).

Ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft der Auftraggeber oder Besteller der Leistung, so ist die Gesellschaft oder Gemeinschaft auch Leistungsempfänger mit der Folge, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft hinsichtlich der empfangenen Leistung gem. Abschn. 15.2c. UStAE über die Zugehörigkeit zu ihrem Unternehmen entscheiden muss (s.o. den Gliederungspunkt 6 »Die Zuordnungsentscheidung sowie die Zuordnungsdokumentation«).

Beachte:

Bei gemeinsamem Erwerb durch mehrere Personen in Form einer nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 7 UStAE; s.a. → Grundstücksgemeinschaften unter dem Gliederungspunkt »Interessengemeinschaft ohne Zweckgemeinschaft«). Die Eingangsleistung wird in diesen Fällen nicht Unternehmensvermögen der Gemeinschaft, sondern wird den Gemeinschaftern anteilmäßig zugeordnet.

Einem Unternehmer, der nach den vorstehenden Grundsätzen als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde. Ist bei einer solchen Gemeinschaft nur ein Gemeinschafter unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gegenstands ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke, steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Leistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt (Abschn. 15.2b. Abs. 1 Satz 10 und 11 UStAE).

Hinweis:

Das Stichwort → Grundstücksgemeinschaften enthält im Gliederungspunkt 2 einen Überblick über das Personengesellschaftsrecht ab 1.1.2024. Dabei werden in Gliederungspunkt 2.1 zunächst die zivilrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, 3436) aufgezeigt. In Gliederungspunkt 2.2 werden dann die Auswirkungen auf das Steuerrecht erläutert. Im Gliederungspunkt 4.3 erfolgt ein Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung.

15. Photovoltaikanlagen

15.1. Grundsätzliches

Soweit der Betreiber einer unter § 3 EEG fallenden Anlage oder einer unter § 5 KWKG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung (vgl. BFH Urteil vom 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II 2011, 292; → Photovoltaikanlage). Eine solche Tätigkeit begründet daher – unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage – die Unternehmereigenschaft des Betreibers, sofern dieser nicht bereits anderweitig unternehmerisch tätig ist. Ist eine solche Anlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass der Anlagenbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit ausübt (Abschn. 2.5. Abs. 1 UStAE).

Photovoltaikanlagen sind unabhängig davon, ob es sich um Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen handelt, eigenständige Zuordnungsobjekte (Abschn. 15.2c. Abs. 10 UStAE). Die Zuordnung der Anlage kann unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet wird.

Hinweis:

Auf-Dach-PV-Anlagen gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Solche Anlagen sind im Allgemeinen für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als fertig gestellt angesehen. Auf-Dach-PV-Anlagen unterliegen deshalb grds. dem fünfjährigen Berichtigungszeitraum.

Dachintegrierte Photovoltaikanlagen dienen zugleich als Dachdeckungsersatz und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB, sodass für die Bestimmung des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 UStG die ansonsten umsatzsteuerrechtlich selbstständige Beurteilung der Anlage nicht in Betracht kommt. Es gilt der zehnjährige Berichtigungszeitraum (s.a. OFD Karlsruhe vom 13.8.2019, S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665, SIS 19 11 84 zur Unternehmereigenschaft und Besteuerung beim Betrieb von PV-Anlagen unter Tz. 5; s.a. Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Fotovoltaikanlagen 123. EL., Loseblatt aktuell 127. EL.).

Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, s. Abschn. 15.2c. Abs. 8 Beispiele 1 und 2 UStAE.

15.2. Inbetriebnahme der Anlage vor dem 1.4.2012

Wird für den gesamten erzeugten Strom eine Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 EEG gezahlt, ist die Photovoltaikanlage in vollem Umfang Unternehmensvermögen (Zuordnungsgebot; Abschn. 2.5. Abs. 8 i.V.m. Abschn. 15.2c. Abs. 1 Satz 1 UStAE).

15.3. Inbetriebnahme der Anlage nach dem 31.3.2012

Für PV-Anlagen, die nach dem 31.3.2012 in Betrieb genommen wurden, gelten die Verwaltungsregelungen in Abschn. 2.5. Abs. 9 bis 16 UStAE).

PV-Anlagen stellen einheitliche Gegenstände und selbstständige Zuordnungsobjekte dar (s.a. Abschn. 3.1. Abs. 1 Satz 3 und Abschn. 15.6a. Abs. 3 Satz 3 UStAE). Wird nach Wegfall des Eigenverbrauchsbonus oder im Rahmen des Marktintegrationsmodells der erzeugte Strom teilweise für unternehmensfremde Zwecke verwendet (z.B. für die Versorgung der eigenen Wohnung), liegt eine teilunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage vor. Der Betreiber einer PV-Anlage hat deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStAE ein Zuordnungswahlrecht.

Demgegenüber liegt eine ausschließliche unternehmerische Verwendung vor, wenn der selbst erzeugte Strom unmittelbar im eigenen Unternehmen verwendet oder an einen Mieter geliefert wird (Zuordnungsgebot). Die Lieferung an den Mieter ist eine unselbstständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz (Abschn. 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE) und damit grds. nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Insoweit ist ein Vorsteuerabzug aus den AK oder HK und den laufenden Aufwendungen der Photovoltaikanlage nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Wird auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG verzichtet, ist auch die Stromlieferung stpfl.

Eine selbstständige Lieferung liegt jedoch vor, wenn der Strom aus einer PV-Anlage des Vermieters an den Mieter geliefert wird und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgt. Die stpfl. Stromlieferungen berechtigen zum Abzug der für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Unterhaltskosten entrichteten USt. Für Strom aus Anlagen, die ab dem 25.7.2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG.

Hinweis:

Zur Stromlieferung des Vermieters an die Mieter hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 25.2.2021 (11 K 201/19, EFG 2021, 883, LEXinform 5023776, Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 8/21, LEXinform 0953428) wie folgt entschieden:

Auch wenn Strom über eine PV-Anlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen (s.a. FG Niedersachsen Mitteilung vom 17.3.2021, LEXinform 0460295).

15.4. Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1.1.2023

Seit dem 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen einem Nullsteuersatz.

Durch das JStG 2022 vom 16.12.2022 (BStBl I 2022, 2294) wurde ein neuer Absatz 3 in § 12 UStG angefügt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Hinweis:

Zu Anwendungsfragen zu § 12 Abs. 3 UStG hat sich das BMF mit Schreiben vom 27.2.2023 (BStBl I 2023, 351) geäußert. Zum Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen wird insbes. Abschn. 12.18. UStAE neu eingefügt.

Mit dem JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) werden in § 3 Nr. 72 EStG sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) ertragsteuerrechtlich freigestellt. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend für sämtliche Einnahmen und Entnahmen, die mit den entsprechenden PV-Anlagen ab dem 1.1.2022 erzielt werden (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG), und wird damit unabhängig vom Zeitpunkt der Installation bzw. Inbetriebnahme der Anlage gewährt (s.a. Lindtner u.a., Besteuerung von Photovoltaikanlagen nach dem JStG 2022, NWB 5/2023, 344; s.a. Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Fotovoltaikanlagen, 123. EL., Loseblatt aktuell 127. EL.).

Hinsichtlich der Zuordnung der PV-Anlage zum Unternehmensvermögen gelten die im vorherigen Gliederungspunkt erläuterten Grundsätze.

Wichtig:

Bei diesen PV-Anlagen führt die Entnahme oder unentgeltliche Lieferung nicht zu einem steuerbaren Umsatz, da kein Vorsteuerabzug erfolgt war (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG; Abschn. 3.2. Abs. 3 Nr. 2 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2023).

15.5. Batterien

Wird eine PV-Anlage mit einer Batterie zur Speicherung des Stroms angeschafft, liegt ein einheitliches Zuordnungsobjekt vor. PV-Anlagen bestehen regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelkomponenten, die leitungs- und schaltungstechnisch verbunden sind und umsatzsteuerlich bei einer gemeinsamen Anschaffung einen einheitlichen Gegenstand bilden. Für die Frage der unternehmerischen Mindestnutzung kommt es auf die Verwendung des insgesamt erzeugten Stroms an (OFD Karlsruhe vom 13.8.2019, S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665 unter 4.1).

Wird die Batterie erst nachträglich angeschafft (nachträgliche HK), liegt ein eigenständiges Zuordnungsobjekt vor (Abschn. 15.2c. Abs. 9 und 10 UStAE). Im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen PV-Anlage mit einem Stromspeicher handelt es sich nicht um ein einheitliches WG. Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand »Speicher« wird durch den Einbau auch nicht nachträglich Teil der PV-Anlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient.

Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Batterie ist nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (Abschn. 2.5. Abs. 14 UStAE; s.a. FG München vom 9.6.2015, 14 K 2776/14, EFG 2015, 1999, LEXinform 5018199, rkr. und vom 24.8.2017, 14 K 2753/15, EFG 2018, 981, LEXinform 5021145, rkr.).

Entgegen der Verwaltungsregelung der OFD Karlsruhe (Vfg. vom 13.8.2019, S 7104 – Karte 1, UR 2019, 665 unter 4.1) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass ein Stromspeicher wie ein Batteriespeichersystem nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten gehört, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient (Anschluss an BFH Beschluss vom 7.2.2018, V B 105/17, BFH/NV 2018, 981). Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist (s.a. FG Baden-Württemberg Mitteilung vom 26.8.2022, LEXinform 0462601).

Beachte:

Neben Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten unterliegt auch die Lieferung von Batteriespeichern (auch nachträglich eingebaute Speicher) ab dem 1.1.2023 dem Nullsteuersatz (Abschn. 12.18. Abs. 8 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 27.2.2023).

15.6. Abgrenzung PV-Anlagen vom Grundstück

PV-Anlagen, Blockheizkraftwerke und Betriebsvorrichtungen gelten unabhängig davon, ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes handelt (§ 94 BGB), als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Zuordnungsobjekte (Abschn. 15.2c. Abs. 10 und Abschn. 15.6a. Abs. 3 Satz 3 UStAE).

Bei teilunternehmerischer Verwendung ist das Zuordnungsobjekt analog § 15 Abs. 4 UStG zuzuordnen. Der Nutzungsanteil ist dabei im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln (s. Abschn. 15.17. UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 13.2.2024, BStBl I 2024, 280; → Vorsteuerabzug). Sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist dabei i.d.R. das Verhältnis der Nutzflächen. Die Anwendung eines Umsatzschlüssels als Zuordnungsschlüssel ist nur sachgerecht, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Er kommt in Betracht, wenn bei einem Gebäude Nutzflächen nicht wesensgleich sind, wie z.B. Dach- und Innenflächen eines Gebäudes. Für den Zuordnungsschlüssel ist in diesen Fällen auf das Verhältnis der Vermietungsumsätze für die Dach- und Gebäudeinnenfläche abzustellen. Werden tatsächlich keine Vermietungsumsätze erzielt, sind fiktive Vermietungsumsätze anzusetzen (Abschn. 2.5. Abs. 11 Satz 3 UStAE und Abschn. 15.2c. Abs. 8 UStAE und dort die Beispiele 1 und 2).

16. Literaturhinweise

Schneider, ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Hundt-Eßwein, Zum Umfang des Zuordnungswahlrechts bei zeitlich unterschiedlicher Nutzung eines gemischt nutzbaren Gegenstands, DStR 2012, 2253; Meyer, Zum Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen, UStB 2014, 115; von Streit, Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (Teil II), UStB 2014, 145; Pfefferle u.a., Vorsteuerausschluss bei überwiegender Nutzung im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, NWB 47/2016, 3527; Lippross, Umsatzbesteuerung im Grenzbereich zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit des Unternehmers, UR 2022, 722; Ulbrich, Das BMF äußert sich zum Zuordnungswahlrecht bei einheitlichen Gegenständen – es bleibt alles anders, UR 2024, 448; Masuch u.a., Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug, NWB 27/2024, 1842.

17. Verwandte Lexikonartikel

Grundstücksgemeinschaften

Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer

Pkw-Nutzung

Vorsteuerabzug

Vorsteuerberichtigung

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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