1 Definition
2 Einlagefähiger Vermögensvorteil
3 Bewertung der Einlage
4 Keine Berücksichtigung beim zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft
5 Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung
6 Nutzungsvorteile
7 Verzicht auf Vergütungen
7.1 Laufende Tätigkeitsvergütung
7.2 Pensionszusage
7.3 Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft auf eine Pensionsanwartschaft
8 BFH-Rechtsprechung
8.1 BFH vom 26.10.1987
8.2 BFH vom 15.4.2015 und 10.8.2016
8.3 BFH vom 20.1.2016
8.4 BFH vom 15.6.2016
8.5 BFH vom 23.8.2017
8.6 BFH vom 13.7.2022
8.7 BFH vom 15.3.2023
9 Literaturhinweise
10 Verwandte Lexikonartikel
Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen der KapGes grds. nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG). Das Einkommen erhöht sich nur dann, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat (§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG).
Was aber unter einer verdeckten Einlage in diesem Sinne zu verstehen ist, klärt weder das HGB noch das KStG. Lediglich in § 27 KStG wird der Begriff umschrieben.
Nach Auffassung der FinVerw in R 8.9 Abs. 1 KStR 2022 liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn
ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person
der Körperschaft (→ Kapitalgesellschaften)
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet
und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
Die KapGes hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wj. auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen (§ 27 KStG).
Empfängerin der Einlage ist die KapGes. Einlagefähig sind nur WG, die bei der empfangenen KapGes bilanzierungsfähig sind (H 8.9 [Einlagefähiger Vermögensvorteil] KStH 2022). Die Gesellschaft kann vom Gesellschafter z.B. Folgendes erhalten:
Bargeld,
Sachwerte wie Grundstücke oder Forderungen,
Befreiung von einer Verbindlichkeit.
In Fällen mit Auslandsbezug ist ferner zu beachten, dass es trotz Nichtvorliegens einer verdeckten Einlage (mangels eines an ausländische Tochtergesellschaft gewährten einlagenfähigen Vermögensvorteils) zu einer Einkommenskorrektur bei der inländischen Muttergesellschaft kommen kann. Dann erfolgt eine Korrektur des inländischen Ergebnisses durch §§ 1 ff. AStG. Derartige Fälle treten beispielsweise auf, wenn der ausländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen gewährt wird. Auch hier sind die Verschärfungen der 2007 verabschiedeten Gesetze zu beachten.
Es ist zu unterscheiden, auf welcher Ebene die verdeckte Einlage stattfindet. Wie ist eine verdeckte Einlage auf der Ebene der KapGes und der des Anteileigners zu bewerten?
Bei der KapGes kommt der Teilwert zum Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
Die verdeckte Einlage darf das zu versteuernde Einkommen nicht erhöhen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG). Soweit verdeckte Einlagen den Steuerbilanzgewinn erhöht haben, sind sie außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen (R 40 Abs. 2 KStR 2022). Das Einkommen erhöht sich um verdeckte Einlagen (bzw. eine Korrektur des Einkommens nach unten unterbleibt), soweit diese das Einkommen des Gesellschafters (als → Betriebsausgaben oder → Werbungskosten) gemindert haben. Kann der Steuerbescheid eines Gesellschafters erlassen oder korrigiert werden – und dessen Einkommen erhöht werden – wird der Steuerbescheid der Körperschaft gem. § 32a Abs. 2 KStG angepasst.
Wird ein WG im Wege der verdeckten Einlage in eine KapGes (→ Kapitalgesellschaften) eingelegt, erhöhen sich nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG die Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser KapGes um den Teilwert des eingelegten WG (H 8.9 [Behandlung beim Gesellschafter] KStH 2022). Dies kann bei Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG hinsichtlich einer späteren Veräußerung von Bedeutung sein.
Befindet sich die Beteiligung an der KapGes im → Betriebsvermögen, er erhöht die verdeckte Einlage den Wert der Beteiligung und ist als zusätzliche Anschaffungskosten auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren.
Die Überlassung eines WG zum Gebrauch oder zur Nutzung kann mangels Bilanzierbarkeit des Nutzungsvorteils nicht Gegenstand einer (verdeckten) Einlage sein (H 8.9 [Nutzungsvorteile] KStH 2022). Dies hat auch der BFH mehrfach bestätigt, so bereits mit Urteil vom 30.4.1968 (I 161/65, BStBl II 1968, 720) und vom 26.10.1987 (GrS 2/86, BStBl II 1988, 348; vgl. 8.1).
Beispiel 1:
Gesellschafter A gewährt der A-GmbH ein zinsloses Darlehen.
Lösung 1:
Es liegt keine verdeckte Einlage vor. Es handelt sich nicht um einen einlagefähigen Vermögensvorteil.
Beispiel 2:
Gesellschafter A überlässt der A-GmbH ein privates Grundstück zur Nutzung als Lagerplatz.
Lösung 2:
Es liegt keine verdeckte Einlage vor.
Verzichtet der Gesellschafter (z.B. wegen der wirtschaftlichen Lage der KapGes) als Geschäftsführer auf seine Tätigkeitsvergütungen, ist wie folgt zu unterscheiden (H 8.9 [Verzicht auf Tätigkeitsvergütungen] KStH 2022):
Verzicht nach Entstehung
Verzichtet der → Gesellschafter-Geschäftsführer nach Entstehung seines Anspruchs auf die Vergütung, so ist die Vergütung zugeflossen und bei ihm als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG zu versteuern. Lediglich in den Fällen, in denen eine Werthaltigkeit der Forderungen des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht gegeben ist, liegt im Falle des Verzichtes auch kein Zufluss vor. Der Verzicht stellt eine – die steuerlichen Anschaffungskosten des Gesellschafters erhöhende – verdeckte Einlage dar.
Verzicht vor Entstehung
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf noch nicht entstandene Gehaltsansprüche, ergeben sich hieraus weder bei der KapGes noch beim Gesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerliche Folgen.
Gleiches gilt im Übrigen dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aus gesellschaftlich veranlassten Gründen auf einen werthaltigen Anteil einer Pensionszusage verzichtet. Nachdem die FinVerw zunächst eine betriebliche Veranlassung eines Verzichtes nach wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Firma relativ »großzügig« anerkannt hatte (vgl. BMF vom 14.5.1999, BStBl I 1999, 512), gilt dies nach dem BMF-Schreiben vom 6.9.2005 (BStBl I 2005, 875) nicht mehr für einen nach dem 19.10.2005 erklärten Verzicht. Zusammengefasst wird die im Einvernehmen aller Bundesländer ergangene Verwaltungsauffassung in einer Vfg. des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 15.12.2007 (DStR 2007, 993). Nach deren Wortlaut ist der Verzicht (Widerruf oder Einschränkung im Wege eines Erlass-, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrages) des Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen auszugehen, wenn die Pensionszusage im Verzichtszeitpunkt nach der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 8.11.2000 (BStBl II 2005, 653), vom 20.12.2000 (BStBl II 2005, 657), vom 7.11.2001 (BStBl II 2005, 659) und vom 4.9.2002 (BStBl II 2005, 662) nicht finanzierbar ist. Die Finanzierbarkeitsprüfung bedeutet, dass unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen eine konkrete Betrachtung sämtlicher stiller Reserven und stiller Risiken in den vorhandenen Vermögensgegenständen erfolgt. Durch Art. 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG, BGBl I 2008, 1982 ff.) wurde § 19 Abs. 2 InsO ergänzt. Danach ist künftig (befristet bis zum 31.12.2010) nicht von einer Überschuldung auszugehen, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Erste Literaturstimmen vertreten die Ansicht, dass diese Änderung des § 19 Abs. 2 InsO nur eingeschränkt für die Frage der Werthaltigkeit verwendbar ist. Stattdessen wird die Auffassung vertreten, dass im Falle einer Überschuldung laut insolvenzrechtlichem Überschuldungsstatus die für § 19 Abs. 2 InsO entscheidende »positive« Prognoseentscheidung der betrieblichen Veranlassung nicht entgegensteht (vgl. Heeg, DStR 2009, 567 [569]).
Zur Frage eines Verzichts des Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes auf eine Pensionsanwartschaft als verdeckte Einlage i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG – insbes. der Verzicht auf künftig noch zu erdienende Pensionsanwartschaften (sog. Future Service) – nimmt das BMF mit Schreiben vom 14.8.2012 (BStBl I 2012, 874) Stellung.
Nach dem BFH-Beschluss vom 9.6.1997 (GrS 1/94, BStBl II 1998, 307), führt der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner KapGes zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG in die KapGes und zu einem Zufluss von Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer.
Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 26.10.1987 (GrS 2/86, BStBl II 1988, 348) mit der unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen beschäftigt. Er kam zu dem Ergebnis, dass der von einem Gesellschafter einer KapGes gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, kein steuerrechtlich einlagefähiges WG ist. Eine KapGes, die einer anderen, ihr unmittelbar nachgeschalteten KapGes einen unentgeltlichen Nutzungsvorteil in dem Sinne gewährt, kann diesen Vorteil steuerrechtlich nicht gewinnerhöhend ansetzen. Gewährt eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Nutzungsvorteil i.S.d. Rechtsfrage 1, fließt der gemeinsamen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung zu, der jedoch ein gleich hoher Aufwand gegenübersteht; zu einer verdeckten Einlage bei der Schwestergesellschaft kommt es nicht.
Gem. § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Mit Urteil vom 15.4.2015 (I R 44/14, BStBl II 2015, 769) nahm der BFH Stellung zur Passivierung einer Verbindlichkeit bei Rangrücktritt.
Leitsätze
Eine Verbindlichkeit, die nach einer im Zeitpunkt der Überschuldung getroffenen Rangrücktrittsvereinbarung nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen ist, unterliegt dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG (insoweit Bestätigung des Senatsurteils vom 30.11.2011, I R 100/10, BStBl II 2012, 332).
Beruht der hierdurch ausgelöste Wegfallgewinn auf dem Gesellschaftsverhältnis, ist er durch den Ansatz einer Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen zu neutralisieren (insoweit Abkehr vom Senatsurteil in BStBl II 2012, 332).
Sachverhalt
Gegenstand der Klage war die ertragsteuerliche Beurteilung einer Rangrücktrittsvereinbarung zwischen einer Muttergesellschaft und der Klägerin als deren 100%iger Tochtergesellschaft. Im Streitfall war die Muttergesellschaft mit ihren Darlehensforderungen dergestalt im Rang hinter die Forderung sämtlicher anderer Gläubiger einschließlich aller in § 39 Abs. 1 und Abs. 2 InsO genannten Gläubiger zurückgetreten, dass sie Tilgung und Verzinsung der Darlehen nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss verlangen kann und dass sie darüber hinaus im vorliegend nicht gegebenen Fall der Insolvenz vom Insolvenzverwalter unter Anwendung des § 199 Satz 2 InsO nur Herausgabe des Teils des Überschusses beanspruchen kann, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.
Das FG hatte die Auffassung vertreten, dass eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, auch in der Steuerbilanz zu passivieren ist. Der Begriff »Bilanzgewinn« sei weiter gefasst als die in § 5 Abs. 2a EStG normierten Tatbestandsmerkmale »künftige Gewinne« und »künftige Einnahmen«. Der Bilanzgewinn könne auch das sog. freie Vermögen enthalten (dazu auch das Niedersächsisches FG vom 12.6.2014, 6 K 324/12, EFG 2014, 1601 Nr. 18).
Entscheidungsgründe
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Klägerin nicht berechtigt, die streitgegenständliche Darlehensschulden zu passivieren. Zu den Gewinnen i.S.v. § 5 Abs. 2a EStG sind grds. auch die zur Darlehenstilgung einzusetzenden »künftigen Bilanzgewinne« zu rechnen. Der Gewinnbegriff i.S.v. § 5 Abs. 2a EStG stellt nicht nur auf den Steuerbilanzgewinn ab, sondern erfasst auch Sachverhalte, in denen die betroffenen Verpflichtungen nur aus künftigen (handelsrechtlichen) Jahresüberschüssen zu erfüllen sind.
Unerheblich ist im Streitfall, ob der tatsächliche Wert des Vermögens der Klägerin die handelsrechtlichen Ansätze am vorgenannten Bilanzstichtag überschritten hat. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil stille Reserven erst im Zeitpunkt ihrer Aufdeckung das Jahresergebnis und damit den für Zwecke der Forderungserfüllung (gemäß den Rangrücktrittsabreden) maßgeblichen Bilanzgewinn erhöhen.
Mit Urteil vom 10.8.2016 (I R 25/15, BStBl II 2017, 670) hatte der BFH das angesprochene Urteil bestätigt.
Eine verdeckte Einlage ist – im Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten – die Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners an seine KapGes ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Bleibt ein vereinbarter Kaufpreis hinter dem Wert eines eingelegten Anteils an einer KapGes zurück, liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor. Die verdeckte Einlage steht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG der Veräußerung der Anteile gleich. Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der BFH nahm mit Urteil vom 20.1.2016 (II R 40/14, BStBl II 2018, 284) Stellung zum Verhältnis einer verdeckten Einlage zur Schenkungsteuer.
Leitsatz
Veräußert ein Gesellschafter einer GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter sein Ehegatte ist, seinen Geschäftsanteil, mit dem er die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgeschriebene Mindestbeteiligung erreicht, mit Zustimmung des Ehegatten zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH und handelt es sich dabei um eine verdeckte Einlage des Anteils in das Vermögen der GmbH, liegt weder eine freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH noch ein Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG vor.
Sachverhalt
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1999 von den Eheleuten C und A mit einem Stammkapital von 25 000 € gegründet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.3.2004 übertrug A ihren Geschäftsanteil an der GmbH im Nennwert von 12 000 € für einen Kaufpreis von 100 000 € auf die Klägerin. Dieser Preis lag erheblich unter dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils. C war zu diesem Zeitpunkt der einzige weitere Gesellschafter der Klägerin.
Diese wies den von A erworbenen Anteil in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2004 als Umlaufvermögen aus und bildete gem. § 272 Abs. 4 HGB (in der damaligen Fassung) eine Kapitalrücklage in Höhe des Kaufpreises von 100 000 €.
Nachdem der Beklagte und Revisionskläger (das FA) von einem anderen FA über diesen Sachverhalt unterrichtet worden war, forderte er die Klägerin im August 2008 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Einen zunächst gegenüber C erlassenen Schenkungsteuerbescheid hob das FA wieder auf. Zugleich setzte es gegen die Klägerin durch Bescheid Schenkungsteuer fest.
Der BFH hat zudem entschieden, dass eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage nur dann vorliegt, wenn der Stpfl. nach Entstehung des Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet (BFH Urteil vom 15.6.2016, VI R 6/13). Der Zeitpunkt des Verzichts ist somit ausschlaggebend. Bei einem Verzicht im Voraus liegt daher keine Einlage vor.
Sofern ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner KapGes auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft verzichtet, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (vgl. BFH Urteil vom 23.8.2017, VI R 4/16, LEXinform 0950739). Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts.
Im Urteil vom 13.7.2022 (I R 52/20, BStBl II 2023, 501) beschäftigte sich der BFH mit Spenden an eine Tochtergesellschaft und grenzt sie zur verdeckten Einlage ab.
Leitsätze
Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.
Ob es sich bei einer Zuwendung an die Tochtergesellschaft um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren vom FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist.
Zur verdeckten Einlage durch Zuwendung eines Anspruchs auf bereits aufgelaufene Zinsen nahm der BFH mit Urteil vom 15.3.2023 (I R 24/20, BStBl II 2023, 845) Stellung.
Leitsatz:
Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Konzernmutter des A Konzerns. Sie war zu 100 % an der AB GmbH (GmbH) beteiligt, die ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb. Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein Organschaftsverhältnis. Die Geschäftstätigkeit der GmbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verfügte über erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar, dass die GmbH die durch eigenes operatives Geschäft aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch eigene Gewinne würde ausgleichen können.
Um die Verluste der GmbH »nutzbar« zu machen, schloss die Klägerin zunächst mit der G-Bank (G) Wertpapierpensionsgeschäfte und sodann über dieselben Wertpapiere mit der GmbH Wertpapierdarlehensgeschäfte ab.
Am 21.12.2006 vereinbarte die Klägerin mit G (als Pensionsgeber) einen »Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos)«. Im Streitjahr 2009 schloss sie auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags sodann zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte (im Folgenden: jeweils »Einzelabschluss«) über festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Obligationen) ab. Die während der Laufzeit der Pensionsgeschäfte auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen, Gewinnanteile, Kapitalrückzahlungen sowie sonstigen Ausschüttungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen G zu. Die Klägerin hatte den Gegenwert mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen (»Kompensationszahlung«). Infolge dieser Geschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr Kompensationszahlungen und Pensionszahlungen an G und erfasste die Zahlungen aufwandswirksam.
Dötsch u.a., Finanz und Steuern Band 5, 18. A.; Klein, Die verdeckte Einlage im Ertragsteuerrecht, NWB Fach 3, 13059; Schönwald, Gesellschaftliche Vermögensmehrungen bzw. -minderungen bei der Kapitalgesellschaft, Steuer & Studium Beilage 2/2006.
Redaktioneller Hinweis:
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