Verein

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Vereine gelten rechtlich als Körperschaften mit Satzungen, die steuerpflichtig sind. Sie werden als juristische Personen definiert und kommen für verschiedene Steuerarten in Betracht:
    • Körperschaftssteuer (als Teil der Einkommenssteuer müssen Vereine entsprechend der jeweiligen Gesellschaftsform die Körperschaftssteuer zahlen)
    • Gewerbesteuer (steuerfreie Umsatzgrenze von 35.000 Euro)
    • Umsatzsteuer (nicht fällig bei Vereinen mit Kleinunternehmerregelung; wird fällig, wenn der Verein unternehmerisch wird und demensprechend Mehrwertsteuern auszahlen muss; z.B. Verkauf von Vereinsartikeln, Eintrittsgelder für Veranstaltungen, Vermietungen von Räumen etc.)
    • Lohnsteuer (nur bei der Beschäftigung von Mitarbeitern)
  • Die Gemeinnützigkeit eines Vereins kann beantragt werden. Der Verein muss das Wohl der Gemeinschaft fördern, z.B.
    • Kunst, Kultur
    • Naturschutz
    • Feuer-, Arbeits-, Katastrophenschutz
    • Tierschutz
  • Ein gemeinnütziger Verein ist freigestellt von der Körperschaftssteuer, wenn eine bestimmte Einnahmegrenze nicht überschritten wird. Bei Gewinnabsicht des Vereins fällt diese an.

Inhaltsverzeichnis

1 Begriff des Vereins
2 Arten des Vereins
2.1 Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und ideellem Verein
2.1.1 Der wirtschaftliche Verein
2.1.2 Der ideelle Verein
2.2 Die Rechtsformen des ideellen Vereins
2.2.1 Grundsätzliches zur Unterscheidung
2.2.2 Der nicht eingetragene Verein
2.2.3 Der rechtsfähige Verein
2.3 Abgrenzung zwischen steuerbegünstigtem und nicht steuerbegünstigtem Verein
3 Die Unmittelbarkeit des nach § 57 AO
3.1 Grundsätzliches zur Unmittelbarkeit i.S.d. § 57 Abs. 1 AO
3.2 Unmittelbarkeit durch planmäßiges Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 AO
3.3 Halten und Verwalten von Beteiligungen gem. § 57 Abs. 4 AO
4 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
5 Der Vereinsvorstand
5.1 Gesetzlicher Vertreter
5.2 Haftung des Vereins, des Vorstandes und der Vereinsmitglieder
5.2.1 Haftung des Vereins
5.2.2 Haftung von Organmitgliedern
5.2.3 Haftung von Vereinsmitgliedern
5.2.4 Steuerrechtliche Haftung
5.2.5 Haftung bei Insolvenz
5.3 Bezahlung der Vorstandsmitglieder
6 Die Steuerbegünstigungen
6.1 Grundsätzliches
6.2 Allgemeine Generalklausel der steuerbegünstigen Tätigkeit
6.3 Gemeinnützige Zwecke
6.4 Die Tätigkeitsbereiche im Überblick
6.5 Ideeller Bereich
6.5.1 Steuerneutraler Bereich
6.5.2 Schädliche Mitgliederförderung
6.6 Vermögensverwaltung
6.7 Zweckbetrieb
6.8 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
6.9 Besonderheiten der Gewinnermittlung
6.10 Mittelverwendung und Rücklagenbildung einer gemeinnützigen Körperschaft
6.10.1 Allgemeiner Überblick über die zeitnahe Mittelverwendung
6.10.2 Allgemeiner Überblick über die Rücklagenbildung
6.10.3 Gebundene Rücklage
6.10.4 Wiederbeschaffungsrücklage
6.10.5 Freie Rücklage
6.10.6 Rücklagen zur Erhaltung der Beteiligungsquote an Kapitalgesellschaften
6.10.7 Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
6.10.8 Rücklagen im Rahmen der Vermögensverwaltung
6.10.9 Behandlung der Rücklagen bei der Gewinnermittlung
6.10.10 Zusammenfassende Übersicht über die Grundsätze der ordnungsgemäßen Mittelverwendung
7 Die Mittelverwendung für andere Körperschaften
7.1 Allgemeiner Überblick
7.2 Förderkörperschaft
7.3 Steuerlich unschädliche Betätigungen gem. § 58 Nr. 1 Satz 1 AO
7.4 Steuerlich unschädliche Betätigungen gem. § 58 Nr. 3 AO
8 Zahlungen an Sportler des Vereins
8.1 Allgemeine Grundsätze
8.2 Aufwendungsersatz
8.3 Berufssportler: Abgrenzung der gewerblichen von der nichtselbstständigen Tätigkeit
8.4 Sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 67a AO
8.5 Mindestlohn
9 Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung
10 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommunaler Zuschüsse
10.1 Zuschüsse für die Errichtung eines Sportplatzes
10.2 Zuschüsse zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage
11 Aufteilung der Vorsteuerbeträge
12 Literaturhinweise
13 Verwandte Lexikonartikel

1. Begriff des Vereins

Das Zivilrecht regelt die Rechtsverhältnisse der Vereine in den §§ 21 bis 79a BGB. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass er seinen Zweck in einer Satzung festlegt (§ 25 BGB), einen eigenen Namen (Gesamtnamen) führt und eigene Organe (Vorsitzender, Vorsitzende, Vorstand etc.) hat (§ 26 BGB). Besonderes Merkmal des Vereins ist, dass ein Mitgliederwechsel keinen Einfluss auf seinen Bestand hat (§ 58 Nr. 1 BGB). Vereine sind regelmäßig auf Dauer angelegte Rechtsgebilde.

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Hinweis:

Das rheinland-pfälzische Finanzministerium hat seine Broschüre »Steuertipp – gemeinnützige Vereine« neu aufgelegt (Stand: August 2022). Die Broschüre ist auf der Homepage des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums veröffentlicht (www.fm.rlp.de unter Service/Broschüren, Infomaterial/Steuern).

An der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zwar bestimmt das BGB keine Gründerzahl. Der Verein entsteht durch Einigung der Gründer über die Satzung, wofür zwei Personen notwendig sind.

2. Arten des Vereins

2.1. Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und ideellem Verein

2.1.1. Der wirtschaftliche Verein

Das BGB unterscheidet zwischen dem nichtwirtschaftlichen Verein (ideeller Verein, Idealverein, s. § 21 BGB) und dem wirtschaftlichen Verein (s. § 22 BGB).

Wirtschaftliche Vereine sind gem. § 22 BGB Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ein wirtschaftlicher Verein liegt nur vor, wenn er sich nach Satzung und tatsächlicher Praxis vorwiegend und dauernd nach außen entgeltlich betätigt und dabei vermögenswerte Vorteile für den Verein oder unmittelbar für die Mitglieder erstrebt.

Nach dem BGH-Urteil vom 16.5.2017 (II ZB 7/16, DStR 2017, 1277) sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. §§ 21 und 22 BGB erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser in dem erörterten Umfang einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg). Dem entsprechend können wirtschaftliche Tätigkeiten eines Vereins als Gewerbe i.S.d. Gewerberechts anzusehen sein, auch wenn sie die zivilrechtliche Qualifikation des Vereins als Idealverein nicht berühren. Entscheidend für die Einordnung ist nicht nur die Satzung des Vereins, sondern auch, in welcher Form er tatsächlich tätig wird.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe des BGH-Urteils II ZB 7/16:

Der Verein hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des FA von der KSt und GewSt befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO dient.

Das Amtsgericht Charlottenburg leitete ein Amtslöschungsverfahren gegen den Verein ein, weil er wirtschaftlich tätig sei. Der Widerspruch des Vereins und die Beschwerde beim Kammergericht blieben erfolglos.

Der BGH hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und das Löschungsverfahren eingestellt.

Er hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Löschung des Vereins im Vereinsregister nicht vorliegen. Voraussetzung einer Löschung ist, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das ist bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb ist aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb unter das sog. Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S.d. Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein zielt im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.

Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten steht dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukommt, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein i.S.d. § 21 BGB sprechen auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.

Beachte:

Wirtschaftliche Vereine können nicht gemeinnützig sein.

2.1.2. Der ideelle Verein

Nichtwirtschaftliche Vereine sind gem. § 21 BGB Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Er widmet sich beispielsweise wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, sportlichen, geselligen oder kirchlichen Aufgaben. Allerdings kann der Vereinszweck daneben durch eine wirtschaftliche Betätigung gefördert werden, z.B. durch Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld oder eine Vereinsgaststätte.

Beachte:

Nur der ideelle Verein kann durch Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen.

Zur Eintragungsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister hat der BGH mit Beschluss vom 11.9.2018 (II ZB 11/17, DStR 2018, 2713) Stellung genommen (s. Grewe u.a. NWB 12/2019, 803).

Um in das Vereinsregister eingetragen werden zu können, ist es nach § 21 BGB erforderlich, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. dieser Norm sind grds. dann erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, das heißt über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zu Gunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen.

Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht stets unvereinbar, wenn dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind.

Zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein hat das OLG Celle mit Beschluss vom 6.10.2021 (9 W 99/21, NWB 2022, 14, LEXinform 4242650) entschieden, dass ein (nicht als gemeinnützig i.S.d. §§ 51 ff. AO anerkannter) Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft (»Dorfkneipe«) bezweckt, nicht als Idealverein i.S.d. § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein i.S.d. § 22 BGB anzusehen ist.

2.2. Die Rechtsformen des ideellen Vereins

2.2.1. Grundsätzliches zur Unterscheidung

Ein Idealverein kann als rechtsfähiger oder nicht nichtrechtsfähiger Verein in Erscheinung treten. Einziger Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Verein ist das Fehlen der Rechtsfähigkeit. Da das Steuerrecht nicht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen unterscheidet, kann mit beiden Vereinsformen die Steuerbegünstigung der §§ 51 ff. AO wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Kirchlichkeit erzielt werden.

Hinweis:

Unklarheit herrscht oft bei der rechtlichen Einordnung freiwilliger Feuerwehren. Eine freiwillige Feuerwehr an sich ist grds. kein Verein, sondern eine nichtselbstständige Organisationseinheit der für den Brandschutz zuständigen Körperschaft, z.B. der Stadt, der Verbandsgemeinde oder der Gemeinde. Vielfach gründen jedoch die Mitglieder freiwilliger Feuerwehren einen eigenständigen Verein, der sich z.B. die Förderung des Feuerwehrwesens oder des Brandschutzes zur Aufgabe macht. Ein solcher Förderverein kann, wie andere gemeinnützige Vereine auch, steuerbegünstigt sein.

Einzelne Abteilungen eines Vereins, z.B. die selbstständig organisierte Tennisabteilung eines Fußballvereins, sind keine eigenständigen Steuersubjekte. Sie teilen gemeinnützigkeitsrechtlich den Status des Gesamtvereins.

Regionale Untergliederungen von z.B. bundesweit tätigen Großvereinen können aber eigenständige Steuersubjekte sein, wenn sie selbstständig organisiert sind, eine eigene Kassenführung und Satzung haben.

Fördervereine werden nicht selten von Vereinsmitgliedern nur zu dem Zweck gegründet, den Hauptverein finanziell zu unterstützen. Sie sind selbstständige Steuersubjekte, wenn sie mit hinreichender Selbstständigkeit ausgestattet sind (eigene Organe, eigene Satzung und Kassenführung, keine vollständige Personenidentität bei den Vorständen von Hauptverein und Förderverein).

Fördervereine, die nach ihrer Satzung einzig Mittel für eine andere Körperschaft des privaten Rechts beschaffen, werden nur dann als gemeinnützig anerkannt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Mittel, die oder der nicht in der Satzung aufgeführt werden muss, ihrerseits oder seinerseits die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit erfüllt. Fördervereine sollten deshalb darauf achten, dass die Mittelempfängerinnen oder Mittelempfänger, soweit es sich nicht um sog. Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand handelt (z.B. kommunaler Kindergarten, Museum, Theater oder kommunales Altenpflegeheim), eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben genügende Satzung haben. Dabei genießt der Förderverein Vertrauensschutz, sofern die Mittelempfängerin oder der Mittelempfänger anhand einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, eines Freistellungsbescheids (beides nicht älter als fünf Jahre) oder eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO (nicht älter als drei Jahre) die Steuerbegünstigung nachgewiesen hat (§ 58a AO). Der durch den Förderverein verfolgte gemeinnützige Zweck muss nicht mit dem steuerbegünstigten Zweck der empfangenden Körperschaft identisch sein.

2.2.2. Der nicht eingetragene Verein

Bis zum 31.12.2023 war der nicht eingetragene Verein nicht rechtsfähig. Nach § 54 Satz 1 BGB a.F. fanden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung (§ 54 Satz 1 i.V.m. §§ 705 BGB).

Mit Wirkung vom 1.1.2024 wird gem. Art. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 137 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.10.2021 (BGBl I 2021, 3436) § 54 BGB neu gefasst. Dabei wird berücksichtigt, dass die bisher als »nichtrechtsfähiger Verein« verwendete Bezeichnung an die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung anzupassen ist. Der BGH hat auf diese Vereine, beginnend mit den Gewerkschaften, entgegen § 54 Satz 1 BGB Vereinsrecht angewendet (BGH vom 11.7.1968, VII ZR 63/66, juris Rn. 9 ff.), weil er die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht für die nicht eingetragenen Idealvereine als nicht mehr sachdienlich ansah, insbes. auch die gesellschaftsrechtliche Haftungsverfassung (s.a. BT-Drs. 19/27635, 124). So hat u.a. das FG Münster mit rkr. Urteil vom 18.1.2007 (3 K 2592/05, EFG 2007, 1037, LEXinform 5004135) zur Erbschaftsteuerpflicht eines nicht rechtsfähigen Vereins entschieden, dass der nicht rechtsfähige Verein in der Beurteilung für die ErbSt als näher am rechtsfähigen Verein stehend anzusehen ist als an der GbR, weil er seinen Mitgliedern kein Recht zur Verwertung des Vereinsvermögens einräumt.

Beachte:

§ 54 BGB wird mit Wirkung vom 1.1.2024 wie folgt gefasst:

(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.

(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

Durch die Änderung der Verweisungsnorm in § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich für den Idealverein ohne Rechtspersönlichkeit nun unmittelbar aus dem Gesetz, dass auch die Mitglieder solcher Vereine aufgrund ihrer Mitgliedschaft nicht für Verbindlichkeiten des Vereins haften, da das Vereinsrecht eine solche Haftung der Mitglieder nicht vorsieht. Zur Haftung s.u. den Gliederungspunkt »Haftung des Vereins, des Vorstandes und der Vereinsmitglieder«.

§ 54 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt, dass für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und denen nicht nach § 22 BGB Rechtspersönlichkeit verliehen wurde, weiterhin das Recht der Gesellschaft anzuwenden ist. Damit wird klargestellt, dass es auch wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit geben kann und dass solche Vereinigungen entgegen einer in der Rechtswissenschaft vertretenen Auffassung nicht immer als Gesellschaften zu qualifizieren sind. Von der Verweisung werden wie bisher sowohl die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB n.F. über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch die §§ 105 ff. HGB n.F. betreffend die OHG erfasst. Ob im Einzelfall auf einen wirtschaftlichen Verein ohne Rechtspersönlichkeit das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder das Recht der OHG anzuwenden ist, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit des Vereins. Wenn ein wirtschaftlicher Verein ohne Rechtspersönlichkeit ein Handelsgewerbe betreibt, unterfällt er dem Recht der OHG.

Die Verweisung auf das Gesellschaftsrecht ist für den wirtschaftlichen Verein ohne Rechtspersönlichkeit weiterhin sachgerecht, auch mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 22 BGB: Die Verfolgung eines Zwecks, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, soll nur ausnahmsweise haftungsbeschränkt in der Rechtsform des Vereins möglich sein, wenn die Zweckverfolgung in der Rechtsform einer KapGes oder Genossenschaft nicht zumutbar ist, denn das Vereinsrecht ist anders als das Kapitalgesellschaftsrecht oder das Genossenschaftsrecht auf die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke nicht ausgelegt. Dies gilt insbes. auch im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger und den Schutz der Mitglieder. Deshalb bleibt es für die wirtschaftlichen Vereine ohne Rechtspersönlichkeit bei der Verweisung auf das Gesellschaftsrecht, insbes. auch auf die nicht abdingbaren Bestimmungen über die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in den §§ 721 ff. BGB n.F. und §§ 126 ff. HGB n.F., aber auch auf die Bestimmungen zum Schutz der Gesellschafter (BT-Drs. 19/27635, 124).

2.2.3. Der rechtsfähige Verein

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Es gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB. Der Verein ist rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit erlangt der Verein nicht mit der Gründung, sondern erst durch die Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB). Zwischen der Gründung und der Eintragung ins Vereinsregister besteht ein sog. Vorverein, der als nicht rechtsfähiger Verein geführt wird. Alle Rechte und Pflichten und das Vermögen des Vorvereins gehen nach der Eintragung ins Vereinsregister automatisch auf den eingetragenen Verein über. Für die Eintragung sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz »eingetragener Verein« (»e.V.«). Der Vorstand handelt für den Verein (§ 26 BGB). Die Vereinsmitglieder haften nicht für die Schulden des Vereins, da der Verein als juristische Person selbstständig rechtsfähig ist.

Hinweis:

Eingetragene und nicht eingetragene Vereine unterliegen grds., ebenso wie etwa KapGes, der Besteuerung nach dem Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz. Daneben können weitere Steuern anfallen wie z.B. Grund-, Grunderwerb-, Erbschaft-, Schenkung-, Kraftfahrzeug- und Lotteriesteuer.

2.3. Abgrenzung zwischen steuerbegünstigtem und nicht steuerbegünstigtem Verein

Die Mehrzahl der nichtwirtschaftlichen Vereine verfolgt nach der Satzung unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 51–68 AO.

Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, räumt der Staat erhebliche Steuervergünstigungen ein. Er gewährt ihnen eine weitgehende Steuerfreiheit bei der KSt und GewSt sowie eine Ermäßigung bei der USt. Darüber hinaus kann jeder Bürger, der gemeinnützigen Vereinen eine Zuwendung (Spende) macht, diese gem. den gesetzlichen Bestimmungen bei seiner ESt als Sonderausgabe abziehen (→ Spendenabzug). Bei bestimmten Vereinen gilt das auch für Mitgliedsbeiträge.

Beachte:

Nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht abziehbar; dasselbe gilt auch für Sportvereine.

Mit Urteil vom 28.9.2022 (X R 7/21, BStBl II 2023, 178) hat der BFH im Fall eines gemeinnützigen Vereins, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, entschieden, dass Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar sind, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben noch andere Zwecke fördert (hier die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher).

Zahlt der gemeinnützige Verein seinen nebenberuflichen Übungsleitern, Trainern, Chorleitern etc. eine Aufwandsentschädigung, braucht der Empfänger diese nicht zu versteuern (§ 3 Nr. 26 EStG) soweit sie 3 000 € jährlich nicht übersteigt. Für Aufwandsentschädigungen bei sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeiten beträgt der Freibetrag 840 € (§ 3 Nr. 26a EStG; → Nebenberufliche Tätigkeiten). Außerdem ist die Gemeinnützigkeit oft eine Voraussetzung für die Gewährung anderer Vergünstigungen, z.B. staatlicher Zuschüsse.

Hinweis:

Die Generalklausel der Gemeinnützigkeit des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO lautet:

»Ein Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern« (s. §§ 55, 59, 60 AO sowie AEAO zu § 59 und § 60 AO).

Mit Urteil vom 27.11.2020 (4 K 619/18, LEXinform 5023755, rkr.) hat das Hessische FG entschieden, dass in der Satzung die Art der Steuerbegünstigung – also »gemeinnützig«, »mildtätig« oder »kirchlich« – ausdrücklich im Wortlaut der Satzung festgelegt werden muss. Erst wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art einer Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung nach § 52 ff. AO erfolgen.

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 59 AO).

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Mustersatzung (Anlage 1 zum Anwendungserlass zur AO) bezeichneten Festlegungen enthalten.

Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (§ 61 Abs. 1 AO; s. § 5 der Mustersatzung).

Nach dem BFH-Urteil vom 26.8.2021 (V R 11/20, BStBl II 2022, 202) genügt eine Satzung nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält.

Hinweis:

Die Auswirkung der fehlenden Regelung in der Satzung über die zweckgebundene Verteilung des Vereinsvermögens im Auflösungsfall wird im Entscheidungsfall des BFH-Urteils vom 21.4.2022 (V R 48/20, BFH/NV 2022, 792, LEXinform 0953237) deutlich.

Entscheidungssachverhalt:

Zweck des eingetragenen Vereins bestand nach seiner Satzung in der Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Zweck wurde durch den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen verwirklicht. Nach § 2 Abs. 3 der Vereinssatzung durften die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach § 13 Abs. 3 der Satzung sollte das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen.

Die vom Verein vereinnahmten Mitgliedsbeiträge behandelte das FA – entsprechend der Verwaltungsregelung in Abschn. 1.4. Abs. 1 Satz 1 UStAE– nicht als Vergütung für nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Leistungen, da hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.

Darüber hinaus erbrachte der Golfverein weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers. Der Verein vereinnahmte hierfür einen Betrag i.H.v. insgesamt 78 615 €. Diese Leistungen sah das FA als steuerbar und stpfl. an, da es eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG mangels Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. AO verneinte.

Das FG München gab der Klage des Vereins mit Urteil vom 29.3.2017 (3 K 855/15, EFG 2017, 1030, LEXinform 5020218) statt. Dabei ging das FG davon aus, dass es sich beim Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt habe, die sich nach der Rechtsprechung des BFH für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

Im Revisionsverfahren hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH durch Beschluss vom 21.6.2018 (V R 20/17, BStBl II 2018, 558) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

EuGH-Entscheidung C-488/18:

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 10.12.2020 (C-488/18, LEXinform 0651609) wie folgt geantwortet:

»Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung für die solche Tätigkeiten ausübenden Personen erbringt und die nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.«

Nachfolgeentscheidung des BFH V R 48/20:

Der BFH hat mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 48/20, V R 20/17, BFH/NV 2022, 792, LEXinform 0953237) entgegen seiner bisherigen Rspr. entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der MwStSystRL abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung. Dies beruht darauf, dass nach der Rspr. des EuGH und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rspr. ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an (BFH V R 48/20, Rz. 29; s.u. den Gliederungspunkt »Aufteilung der Vorsteuerbeträge«).

Der BFH hat entschieden, dass auch die gesondert vergüteten Leistungen steuerbar und stpfl. sind. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte (s. BFH Pressemitteilung Nr. 20/2022 vom 12.5.2022, LEXinform 0462160).

Die Festlegung einer sog. treuhänderischen Vermögensübertragung im Fall der Auflösung/Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks genügt nicht den Voraussetzungen der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 61 AO (FinMin Sachsen-Anhalt vom 2.3.2022, 42 – S 0179 – 5, DStR 2022, 843, SIS 22 06 90).

Für nicht steuerbegünstigte Vereine sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die Regelungen der §§ 65 ff. AO bezüglich der Zweckbetriebe (→ Zweckbetrieb) sind nicht anzuwenden.

  • Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gibt es keine Besteuerungsfreigrenze von 45 000 € (§ 64 Abs. 3 AO).

  • Ein Spendenabzug nach § 10b EStG ist nicht möglich.

  • Die Übungsleiterpauschale bzw. der Ehrenamtsfreibetrag kann nicht gewährt werden (§ 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG).

  • Die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung werden stpfl.

  • Die Steuerermäßigungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (→ Zweckbetrieb) und die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 UStG entfallen.

Mit Urteil vom 15.1.2015 (I R 48/13, BStBl II 2015, 713) hat der BFH bestätigt, dass es weder eine rechtliche Möglichkeit noch eine sachliche Rechtfertigung gibt, nicht steuerbegünstigten eingetragenen Vereinen eine außersteuerliche Sphäre abzusprechen und deren sämtliche Einkünfte als stpfl. zu behandeln. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der eingetragene Verein – unabhängig davon, ob er steuerlich als gemeinnützig zu beurteilen ist oder nicht – gem. § 21 BGB als »nicht wirtschaftlicher Verein« definiert ist und deshalb der jeweilige ideelle Vereinszweck im Vordergrund stehen muss. Der Verein darf sich wirtschaftlich nur nachrangig im Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs betätigen. Somit hat der eingetragene Verein per definitionem einen ideellen, nicht gewerblichen Bereich.

3. Die Unmittelbarkeit des nach § 57 AO

3.1. Grundsätzliches zur Unmittelbarkeit i.S.d. § 57 Abs. 1 AO

§ 57 AO stellt in Abs. 1 klar, dass die Körperschaft die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss, damit Unmittelbarkeit gegeben ist (wegen der Ausnahmen s. § 58 AO; s.u. den Gliederungspunkt »Die Mittelverwendung für andere Körperschaften«).

Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient (s. AEAO zu § 57 Abs. 1 AO, Nr. 2).

3.2. Unmittelbarkeit durch planmäßiges Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 AO

Hinweis:

Durch Art. 27 Nr. 12 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) werden in § 57 AO die Abs. 3 und 4 neu angefügt sowie § 58 Nr. 1 AO neu gefasst. Die Anpassung des AEAO erfolgt mit BMF-Schreiben vom 6.8.2021 (BStBl I 2021, 1036) und vom 12.1.2022 (BStBl I 2022, 82).

Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar i.S.d. Abs. 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft ist ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Körperschaften können damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen. Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt (AEAO zu § 57 Abs. 3 AO, Nr. 4).

Planmäßiges Zusammenwirken bedeutet das gemeinsame, inhaltlich aufeinander abgestimmte und koordinierte Wirken von zwei oder mehreren steuerbegünstigten Körperschaften, um einen ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke zu verwirklichen.

Zusammenwirken umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke in Kooperation mit einer anderen Körperschaft zu erfüllen. Hierzu können neben Dienstleistungen und Warenlieferungen auch Nutzungsüberlassungen gehören. Ein planmäßiges Zusammenwirken liegt z.B. vor, wenn ein Krankenhaus eine zum Zweckbetrieb i.S.d. § 67 AO gehörende Wäscherei auf eine GmbH ausgliedert und die Wäscherei weiterhin Leistungen an das Krankenhaus erbringt (AEAO zu § 57 Abs. 3 AO, Nr. 5).

Beachte:

Nach der bisherigen isolierten Betrachtungsweise unterlagen die Wäschereileistungen der GmbH als Gewerbebetrieb der Ertragsbesteuerung.

Mit Wirkung vom 29.12.2020 hat das Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO folgende Auswirkung:

Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen, werden innerhalb eines Zweckbetriebs erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Für die Prüfung der Voraussetzungen des Zweckbetriebs i.S.d. §§ 65 ff. AO sind die aufgrund des planmäßigen Zusammenwirkens ausgeübten Tätigkeiten aller beteiligten Körperschaften in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Wenn aufgrund des planmäßigen Zusammenwirkens ein Tatbestand der §§ 65 ff. AO erfüllt ist, dann ist diese zweckbetriebliche Beurteilung für alle beteiligten Körperschaften maßgeblich (AEAO zu § 57 Abs. 3 AO, Nr. 11).

Die Wäschereileistungen der GmbH an das Krankenhaus im Rahmen des § 57 Abs. 3 AO sind somit Leistungen i.S.d. § 67 AO).

Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden (AEAO zu § 57 Abs. 3 AO, Nr. 8).

Die beim planmäßigen Zusammenwirken im Zweckbetrieb oder im ideellen Bereich eingesetzten WG können mit zeitnah zu verwendeten Mitteln finanziert werden (s.u. den Gliederungspunkt »Zusammenfassende Übersicht über die Grundsätze der ordnungsgemäßen Mittelverwendung«).

3.3. Halten und Verwalten von Beteiligungen gem. § 57 Abs. 4 AO

Nach § 57 Abs. 4 AO wird durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten KapGes der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (Holdingstrukturen). Dabei genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten KapGes. Eine Mindestbeteiligungsquote ist nicht erforderlich.

Eine Beteiligung, die nach § 57 Abs. 4 AO zur unmittelbaren Verfolgung der eigenen steuerbegünstigten Zwecke an einer steuerbegünstigten KapGes gehalten und verwaltet wird, ist dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn die steuerbegünstigten Zwecke der gehaltenen Beteiligungsgesellschaft in den eigenen steuerbegünstigten Zwecken enthalten sind. Die Einnahmen aus dieser Beteiligung sind dann keine Einnahmen der Vermögensverwaltung, sondern Einnahmen im ideellen Bereich (AEAO zu § 57 Abs. 4, Nr. 14).

4. Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

Nach § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Durch das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht vom 14.3.2023 (BGBl I 2023 Nr. 72) wird mit Wirkung vom 21.3.2023 in § 32 Abs. 2 BGB die Möglichkeit geschaffen, die Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Versammlungen einzuberufen.

Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Nach § 32 Abs. 3 BGB ist auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

Beachte:

Nach § 58 BGB soll die Satzung folgende Bestimmungen enthalten (Sollinhalt der Satzung):

  1. über den Ein- und Austritt der Mitglieder;

  2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;

  3. über die Bildung des Vorstandes;

  4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

    Das Bundesministerium der Justiz nimmt mit Pressemitteilung vom 20.3.2023 (LEXinform 0463623) zur Neuregelung des § 32 Abs. 2 BGB Stellung.

    Hybride und virtuelle Vereinssitzungen sind schon nach bisherigem Recht möglich. Allerdings ist dafür i.d.R. eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht.

    Das Einberufungsorgan des Vereins, in der Regel der Vorstand, kann eine Mitgliederversammlung als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder, der in einer Mitgliederversammlung, aber auch außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden kann (s. § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB). Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Der Beschluss bedarf, wenn er in der Mitgliederversammlung gefasst wird, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Außerhalb der Mitgliederversammlung kann er mit schriftlicher Zustimmung aller Mitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB).

    Wenn das Einberufungsorgan eine hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberuft, entscheidet es auch über die elektronischen Kommunikationswege, auf denen die Teilnahme der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht werden soll.

    Die neuen Regelungen über hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch für die Sitzungen des Vorstands anzuwenden, der aus mehreren Personen besteht. Diese können nun immer auch als hybride Sitzungen einberufen werden. Wenn die Vorstandsmitglieder das beschließen, können künftige Vorstandssitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden.

5. Der Vereinsvorstand

5.1. Gesetzlicher Vertreter

Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (BFH Urteil vom 13.3.2003, VII R 46/02, BStBl II 2003, 556). Das Urteil nimmt auch Stellung zur Haftung des Vereinsvorsitzenden eines Vereins mit mehreren Abteilungen. Danach besteht die Möglichkeit der Begrenzung der Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben.

5.2. Haftung des Vereins, des Vorstandes und der Vereinsmitglieder

5.2.1. Haftung des Vereins

Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde, z.B. ein Vorstandsmitglied, persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner (§ 54 Abs. 2 BGB i.d.F. ab 1.1.2024).

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB).

Tipp:

Um das Haftungsrisiko aller Vorstandsmitglieder zu verringern, ist es sinnvoll im Vorstand eine Zuständigkeitsaufteilung vorzunehmen.

Das BGB regelt bei einem Vorstand mit mehreren Mitgliedern, dass alle Vorstände gesamtverantwortlich tätig sind. Der Verein sollte die Aufgaben des Vorstands im Rahmen der Geschäftsordnung des Vereins in Zuständigkeitsgebiete aufteilen und die Haftung der Vorstände auf ihre Zuständigkeit beschränken.

Trotzdem müssen sich, aufgrund des Grundsatzes der Gesamtverantwortlichkeit, die Vorstandsmitglieder über die Tätigkeit ihrer Kollegen informieren und bei Vorliegen von Pflichtverletzungen dagegen vorgehen.

5.2.2. Haftung von Organmitgliedern

Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 840 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

Die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB für Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein gilt allerdings nur, wenn diese unentgeltlich oder nur gegen eine geringfügige Vergütung ihr Amt ausüben. Die Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ist nur dann gegeben, wenn das Vorstandsmitglied keinerlei Geld- oder Sachleistungen erhält und auch keine sonstigen geldwerten Vorteile, wie etwa die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen, mit der die Arbeit des Vorstands für den Verein abgegolten werden soll (BT-Drs. 16/13537, 3). Demgegenüber stellt der Ersatz von Aufwendungen, die das Vorstandsmitglied zur Erledigung der Geschäfte für den Verein erbracht hat, kein Entgelt dar (BT-Drs. 16/13537, 3 f.).

Eine geringfügige Vergütung, die 840 € jährlich nicht übersteigt, wird der Unentgeltlichkeit bei der Haftungsprivilegierung gleichgestellt (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB). Mit dieser Wertgrenze, die sich an dem Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 26a EStG orientiert, soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die steuerrechtliche Vergünstigung nutzen können, ohne dass sich dies haftungsrechtlich auswirkt (BT-Drs. 16/13537, 4). Da Vorstände mit einer derartig geringfügigen Vergütung überwiegend ehrenamtlich arbeiten und sich hiermit nicht umfassend gegen die Haftungsrisiken aus ihrer Vorstandstätigkeit versichern können, ist die Gleichstellung mit den unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern bei der Haftungsmilderung gegenüber dem Verein gerechtfertigt.

Die Vorstandsmitglieder haben einen Haftungsbefreiungsanspruch gegen den Verein, wenn sie Dritten gegenüber aufgrund der Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit ersatzpflichtig geworden sind und dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 31a Abs. 2 BGB).

5.2.3. Haftung von Vereinsmitgliedern

Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 € jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31b Abs. 1 BGB).

Auch die Vereinsmitglieder haben einen Haftungsbefreiungsanspruch gegen den Verein, wenn sie Dritten gegenüber aufgrund der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Vereinsaufgaben ersatzpflichtig geworden sind und dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben (§ 31b Abs. 2 BGB).

5.2.4. Steuerrechtliche Haftung

Die steuerrechtliche Haftung ist weiterhin in § 34 i.V.m. § 69 AO geregelt. Auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Stpfl. des Vereins mit einem mehrgliedrigen Vorstand bleibt es bei dem Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller Organmitglieder (→ Haftung).

5.2.5. Haftung bei Insolvenz

Nach § 15a Abs. 7 InsO ist § 15a InsO auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt, nicht anzuwenden.

Vereinsvorstände müssen gem. § 42 Abs. 2 BGB bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Wird die Antragstellung schuldhaft verzögert, erfolgt eine Haftung mit dem PV des Vorstands. Der Vorstand hat den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen. Wird der Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, können Geld- und Freiheitsstrafen die Folge sein. Vorstände eines Vereins haften als Gesamtschuldner.

5.3. Bezahlung der Vorstandsmitglieder

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen (z.B. 840 € nach § 3 Nr. 26a EStG; → Nebenberufliche Tätigkeiten) für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (BMF vom 21.11.2014, BStBl I 2014, 1581, Tz. 8). Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig.

Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO; → Gemeinnützigkeit). Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: »Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden« (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird. Für den → Spendenabzug sind ab 1.1.2015 die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 25.11.2014 (BStBl I 2014, 1584) zur Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Beachte:

Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, liegen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen können. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12.3.2020 (V R 5/17, BStBl II 2021, 55) entschieden.

Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein »Abschlag« für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen ist. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Liegt ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.

Da im Urteilsfall die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (um ca. 3 000 €) überschritten war, konnte die Gemeinnützigkeit nicht entzogen werden. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt; s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 35/2020 vom 20.8.2020, LEXinform 0457095).

Zum umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch zwischen einem Vereinsvorstand und dem Verein s. → Ehrenamtliche Tätigkeit: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG.

Hinweis:

Das BayLfSt hat mit Vfg. vom 19.9.2019 (S 2121.2.1-29/25 St 36, SIS 19 15 70) eine Information zur Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26/26a EStG veröffentlicht.

6. Die Steuerbegünstigungen

6.1. Grundsätzliches

Steuerlich werden die rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine gleichbehandelt, d.h. es spielt keine Rolle, ob der Verein ins Vereinsregister eingetragen ist oder nicht. Auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 Abs. 1 BGB) können steuerlich gemeinnützig sein.

Eingetragene und nichteingetragene Vereine unterliegen grundsätzlich, ebenso wie etwa KapGes, der Besteuerung nach dem Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetz. Daneben können weitere Steuern anfallen, wie z.B. Grund-, Grunderwerb-, Erbschaft-, Schenkung-, Kraftfahrzeug- und Lotteriesteuer.

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) genau festgelegt.

6.2. Allgemeine Generalklausel der steuerbegünstigen Tätigkeit

Ein Verein verfolgt (§ 51 AO)

  • laut Satzung (§§ 60, 61 AO)

  • und tatsächlicher Geschäftsführung (§ 63 AO)

  • ausschließlich (§ 56 AO),

  • unmittelbar (§ 57 AO),

  • selbstlos (§ 55 AO)

    1. gemeinnützige Zwecke, weil die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird (§ 52 AO)

    2. mildtätige Zwecke, weil die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die in § 53 AO genannten Personen selbstlos zu unterstützen

    3. kirchliche Zwecke, weil die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (§ 54 AO).

6.3. Gemeinnützige Zwecke

Der Gesetzgeber hat in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 26 AO als Orientierungshilfe die gemeinnützigen Zwecke aufgeführt (→ Gemeinnützigkeit).

Mit Urteil vom 1.2.2022 (V R 1/20, BStBl II 2022, 629) hat der BFH zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei Förderung abgeschlossener Personenkreise und zum Satzungserfordernis der Aufführung der jeweils verfolgten steuerbegünstigen Zwecke entschieden, dass eine Kinderbetreuungseinrichtung nicht gemeinnützig tätig ist, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert.

Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche »Restplatzquote« für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht.

Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der KSt wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 33/2022 vom 18.8.2022, LEXinform 0462561).

Mit Beschluss vom 10.12.2020 (V R 14/20, BStBl II 2021, 739; Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.1.2019, V R 60/17, BStBl II 2019, 301) hat der BFH entschieden, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S.v. § 52 AO ist. Der BFH weist darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH demgegenüber ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 2/2021 vom 28.1.2021, LEXinform 0457986).

Hinweis:

Durch Art. 27 Nr. 9. i.V.m. Art. 50 Abs. 1 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird der Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO erweitert und ergänzt. Die Gesetzesänderung tritt am 29.12.2020 (am Tag nach der Verkündung) in Kraft.

Folgende Änderung wurden vorgenommen:

  • in Nr. 8 wurde der Klimaschutz eingefügt.

    Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den »Klimaschutz« führt zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hilfe anderer Zwecke, wie z.B. Umwelt- und Naturschutz überwiegend, aber möglicherweise nicht gänzlich abgedeckt werden kann.

  • In Nr. 10 wird das Wort »rassisch« durch das Wort »rassistisch« ersetzt und werden am Ende die Wörter »Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden« eingefügt.

    Durch die Änderung des Wortes »rassisch« in »rassistisch« werden die wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen des letzten Jahrhunderts nachvollzogen. Menschen sind Menschen. »Rassen« gibt es nicht.

    Die ausdrückliche Nennung rassistischer Benachteiligung im Förderkanon des § 52 Abs. 2 AO soll sicherstellen, dass diejenigen ehrenamtlich Engagierten und ihre Organisationen gezielt gefördert werden und damit gesellschaftliche Anerkennung erfahren, die mit ihrem Engagement Rassismus als gesellschaftliches Problem gezielt bekämpfen.

    Der Schutz von Personen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, kommt in den bestehenden Katalogzwecken nicht ausreichend zum Ausdruck. Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung erfolgt eine Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts.

  • In Nr. 22 werden die Wörter »Heimatpflege und Heimatkunde« durch die Wörter »Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung« ersetzt.

    Die Erweiterung der Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO um die »Förderung der Ortsverschönerung« bündelt die in den verschiedenen Katalogzwecken enthaltenen Aspekte, wie z.B. Landschaftspflege, Heimatpflege, Naturschutz und Denkmalpflege in einem für die Entwicklung und Attraktivität des ländlichen Raumes zentralen Punkt. Darin liegt auch eine Bürokratieentlastung für Vereine, die die Vielzahl dieser Zwecke in ihrer Satzung aufgenommen haben und bisher deren gleichbedeutende Verfolgung auch dokumentieren und nachweisen mussten. Der Verschönerungsaspekt umfasst auch grundlegende Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität im Dorf bzw. im Stadtteil. Dadurch wird vor allem auch die Bedeutung des ländlichen Raums bzw. des örtlichen Stadtteils als wichtiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen betont. Der Aspekt der Wirtschaftsförderung fällt ausdrücklich nicht darunter.

  • In Nr. 23 wird der »Freifunks« eingefügt.

  • Nach Nr. 25 wird eine neue Nr. 26 eingefügt. Danach ist begünstigt die »Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.«

    Grds. obliegt der öffentlichen Hand die Friedhofsverwaltung. Soweit dabei Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden handelt es sich um einen Hoheitsbetrieb. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z.B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

    Die Regelung fördert darüber hinaus Organisationen, die die Unterhaltung von Gedenkstätten für sog. »Sternenkinder« übernehmen, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gem. § 53 AO anzusehen.

Der Gesetzeskatalog ist abschließend formuliert, wobei auch Zwecke, die in ihren grundlegenden Wesensmerkmalen mit den oben aufgelisteten Zwecken übereinstimmen (so z.B. Drachenflugmodellbau, Schiffs- und Eisenbahnmodellbau), steuerbegünstigt sind.

Daneben gibt es in § 52 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO eine Öffnungsklausel, die es der FinVerw ermöglicht, weitere Zwecke als gemeinnützig zu deklarieren, wobei eine Entscheidung nicht in ihrem Ermessen liegt. Vielmehr setzt die Klausel voraus, dass auch mit diesen Zwecken die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird. Dies soll eine schnelle Anpassung des Gemeinnützigkeitsrechts an neue gesellschaftliche Entwicklungen ermöglichen. Die Öffnungsklausel erlaubt es nicht, solche Zwecke aufzunehmen, die der Gesetzgeber bewusst ausgenommen hat. Die Entscheidung über eine entsprechende Erweiterung des Zweckkatalogs trifft z.B. in Rheinland-Pfalz das Ministerium der Finanzen. Sie ist aber zuvor bundesweit zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen.

6.4. Die Tätigkeitsbereiche im Überblick

Die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins sind in vier Bereiche zu gliedern:

6.5. Ideeller Bereich

6.5.1. Steuerneutraler Bereich

Der ideelle Tätigkeitsbereich (§ 52 AO) ist der hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Vereins. Hier wird der eigentliche satzungsmäßige Zweck verwirklicht. Die Einnahmen dieses Bereichs dienen steuerbegünstigten Zwecken und sind ebenso wie die Ausgaben für die Besteuerung ohne Bedeutung. Zu dem ideellen Bereich zählen insbes. folgende Einnahmen und Ausgaben:

Einnahmen

Ausgaben

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse: der öffentlichen Hand, der Dachverbände, aus Lotto- und Totomitteln, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse.

Kosten der Mitgliederverwaltung, Verbandsbeiträge, Aufwendungen für Jubiläen, Geschenke, Kosten der Trainings- und Jugendarbeit, anteilige Personalkosten.

Abb.: Ideeller Tätigkeitsbereich

6.5.2. Schädliche Mitgliederförderung

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Bei einem Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, ist eine Förderung der Allgemeinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 AO anzunehmen, wenn

  1. die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1 023 € je Mitglied und Jahr und

  2. die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1 534 € nicht übersteigen (AEAO zu § 52 Nr. 1.1).

Darüber hinaus darf eine Investitionsumlage von höchstens 5 113 € innerhalb von zehn Jahren je Mitglied erhoben werden. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden (AEAO zu § 52 AO Nr. 1.2).

Zur Förderung der Allgemeinheit durch eine vom Verein (Golfclub) erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegten »Eintrittsspende« hat FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 7.10.2020 (8 K 8260/16, EFG 2021, 249, LEXinform 5023487, rkr.) folgendes entschieden:

Von einer Förderung der Allgemeinheit durch einen Sportverein ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind somit Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an.

Eine sog. »Eintrittsspende« ist nur dann als schädlich einzubeziehen, wenn diese von dem Verein tatsächlich verlangt wird. Sogenannte nur »erwartete Spenden«, mit denen der Verein zwar kalkuliert und auf deren Zahlung der Verein nachhaltig mit einigem Nachdruck besteht, können nicht einem zwingend zu leistenden Eintrittsgeld bzw. einer Eintrittsspende gleichgestellt werden, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung, z.B. aufgrund der Beitragsordnung oder entsprechender Klauseln in den Aufnahmeanträgen, besteht bzw. keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wird, wenn er nicht die vom Verein kalkulierte Spende, eine geringere oder gar keine Spende leistet.

Allein die Tatsache, dass ein Verein seine Mitglieder wiederholt und nachdrücklich zur Leistung von Spenden auffordert, um die von ihm angestrebten Satzungszwecke verwirklichen zu können, macht eine Spende nicht zum Pflichtbeitrag (im Streitfall: Gemeinnützigkeit eines Golfclubs trotz einer von Neumitgliedern erwarteten und nachhaltig angemahnten »Eintrittsspende« i.H.v. 20 000 €, wenn durchschnittlich nur 68 % der Neumitglieder eine Eintrittsspende von durchschnittlich rund 16 000 € geleistet haben und die Nichtzahlung nicht mit Nachteilen wie der verzögerten Aufnahme in den Verein, untersagter Spielberechtigung oder dem späteren Ausschluss aus dem Verein etc. verbunden war).

Der Auffassung der FinVerw in AEAO zu § 52, Tz. 1.3.1.7, wonach »freiwillige« Sonderzahlungen dann einzubeziehen sein sollen, wenn kein durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt, und wonach eine solche faktische Verpflichtung regelmäßig dann anzunehmen sein soll, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten, wird nicht gefolgt.

Von einer Förderung der Allgemeinheit kann bei kostspieligen Sportarten wie z.B. Motor-, Flug- oder Segelsport auch dann noch auszugehen sein, wenn Durchschnittsverdiener sich die Vereinszugehörigkeit nicht leisten können. Die Förderung der Allgemeinheit ist nicht auf sog. Breitensport beschränkt.

6.6. Vermögensverwaltung

Nach § 14 Satz 3 AO liegt eine → Vermögensverwaltung in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Beachte:

Die stundenweise Vermietung von Sportanlagen und Sportflächen (Tennishallen, Plätze) an Nichtmitglieder stellt keine Sportveranstaltung dar (→ Sportliche Veranstaltungen) und ist immer ein stpfl. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bei längerfristiger Vermietung gilt sie als Vermögensverwaltung. Bei stundenweiser Vermietung an Mitglieder des eigenen Vereins gilt sie als Zweckbetrieb (AEAO zu § 67a Nr. 11 und 12). S.a. die Broschüre »Steuertipp – gemeinnützige Vereine« des rheinland-pfälzischen Finanzministerium (Stand: August 2022, Rz. 24 und 44 unter www.fm.rlp.de unter Service/Broschüren, Infomaterial/Steuern).

6.7. Zweckbetrieb

Der → Zweckbetrieb (→ Sportliche Veranstaltungen) ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.v. § 14 AO. Jedoch wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter den Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet.

Ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die ihn betreibt (§ 65 Nr. 1 AO). Es genügt nicht, wenn er begünstigte Zwecke verfolgt, die nicht satzungsmäßige Zwecke der ihn tragenden Körperschaft sind. Ebenso wenig genügt es, wenn er der Verwirklichung begünstigter Zwecke nur mittelbar dient, z.B. durch Abführung seiner Erträge. Ein Zweckbetrieb muss deshalb in seiner Gesamtrichtung mit den ihn begründenden Tätigkeiten und nicht nur mit den durch ihn erzielten Einnahmen den steuerbegünstigten Zwecken dienen (AEAO zu § 65 Nr. 2).

Weitere Voraussetzung eines Zweckbetriebes ist, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO). Die Körperschaft muss den Zweckbetrieb zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigen (z.B. Konzert eines Musikvereins, zu dem Eintritt verlangt wird; AEAO zu § 65 Nr. 3).

Der Wettbewerb eines Zweckbetriebes zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art muss auf das zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß begrenzt sein (Wettbewerbsklausel; § 65 Nr. 3 AO). Eine tatsächliche, konkrete Konkurrenz- und Wettbewerbslage zu stpfl. Betrieben derselben oder ähnlichen Art ist nicht erforderlich. Ein Zweckbetrieb ist daher bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit stpfl. Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt. Unschädlich ist dagegen der uneingeschränkte Wettbewerb zwischen Zweckbetrieben, die demselben steuerbegünstigten Zweck dienen und ihn in der gleichen oder in ähnlicher Form verwirklichen (AEAO zu § 65 Nr. 4).

Beispiele für Zweckbetriebe:

S. die Broschüre »Steuertipp – gemeinnützige Vereine« des rheinland-pfälzischen FinMin (Stand: August 2022, Rz. 25 unter www.fm.rlp.de unter Service/Broschüren, Infomaterial/Steuern).

Die Vermietung von Sportstätten an Vereinsmitglieder ist ein Zweckbetrieb, wenn sie kurzfristig (z.B. stundenweise) erfolgt.

Der Auftritt eines Tanzsportvereins im Rahmen eines Betriebsfestes oder das Konzert eines Musikvereins gegen Entgelt ist ebenso ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb.

Bei Karnevalsvereinen sind die typischen »Kappensitzungen« Zweckbetriebe, nicht jedoch Bälle und ähnliche Veranstaltungen, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Karnevalsumzüge können nur insoweit als Zweckbetrieb gelten, als damit überhaupt Einnahmen erzielt werden, z.B. der Bereich der Tribünenplatzvermietung. Einnahmen aus Werbung bei Umzügen begründen dagegen i.d.R. einen stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

In der Praxis scheitert die Zweckbetriebseigenschaft häufig an der Wettbewerbsklausel. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in den §§ 66, 67, 67a und 68 AO eine Reihe von Zweckbetrieben in der Abgabenordnung ausdrücklich aufgeführt.

6.8. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer → Vermögensverwaltung hinausgeht (→ Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Gemeinnützige Vereine sind mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stpfl., soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein → Zweckbetrieb ist (§ 64 Abs. 1 AO). Der Verein darf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber in seiner Satzung nicht als Vereinszweck aufführen (z.B. »Förderung des Sports und Betreiben einer Vereinsgaststätte«). Ein derartiger Zweck in der Satzung stünde der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit entgegen.

6.9. Besonderheiten der Gewinnermittlung

Für die Gewinnermittlung gelten folgende Grundsätze:

  1. Der ideelle Bereich ist steuerrechtlich ohne Bedeutung. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich hierbei um den außerunternehmerischen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S.; Abschn. 2.3. Abs. 1a Satz 4 UStAE) des Vereins. Für diesen Bereich kommt kein Vorsteuerabzug in Betracht (Abschn. 15.2b. Abs. 2 i.V.m. Abschn. 15.2c. UStAE; s.a. → Vorsteuerberichtigung).

  2. Die Vermögensverwaltung und der Zweckbetrieb sind ertragsteuerrechtlich steuerbefreit. Das vorhandene Vermögen in diesem Bereich ist PV. Umsatzsteuerrechtlich gehören der Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung allerdings zum unternehmerischen Bereich. Für steuerbare und stpfl. Umsätze ist gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG eventuell der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden. Die Vorsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abziehbar und abzugsfähig. Nach dem BFH-Urteil vom 20.3.2014 (V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, LEXinform 0929459; Anmerkung von Walkenhorst, UStB 8/2014, 224) hat die Vermögensverwaltung bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr (→ Zweckbetrieb unter dem Gliederungspunkt »Tätigkeitsbereiche begünstigter Körperschaften« und dort »Vermögensverwaltung«).

  3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerschädlich. Der KSt unterliegt lediglich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Ermittlung des Einkommens bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG (§ 8 Abs. 1 KStG). Der Gewinn kann auf zwei Arten ermittelt werden:

    • nach § 4 Abs. 3 EStG (→ Einnahmen-Überschussrechnung; s.a. FinMin Schleswig-Holstein vom 20.11.2018, ESt-Kurzinformation Nr. 2018/15, SIS 18 17 88);

    • nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG.

    Bezüglich der jeweiligen Gewinnermittlung ist § 64 Abs. 2 AO zu beachten. Unterhält danach ein Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Diese Regelung gilt auch für die Beurteilung der → Buchführungspflicht nach § 141 AO. Nur für diesen Bereich kann der Verein zur Buchführung verpflichtet werden. Für die Frage, ob die Grenzen für die Buchführungspflicht überschritten sind, kommt es auf die Werte aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe an. Die Höhe der Einnahmen aus den stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bestimmt sich nach den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung. Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich kommt es deshalb nicht auf den Zufluss nach § 11 EStG an.

Hinweis:

Durch Art. 14 Nr. 15 Buchst. a und b des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz; BT-Drs. 20/9341, 98) sollen ab 1.1.2024 in § 141 AO die Buchführungsgrenzen des § 141 Satz 1 Nr. 1 AO von bisher 600 000 € auf 800 000 € sowie die Gewinngrenzen der Nr. 4 und 5 des § 141 AO von bisher 60 000 € auf 80 000 € angehoben werden.

Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Jahr 2024 im Vermittlungsausschuss behandelt werden.

Allerdings ist der Verein auch für die anderen Bereiche verpflichtet, über die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind für jeden Tätigkeitsbereich getrennt vorzunehmen.

Ideeller Bereich

Vermögensverwaltung/Zweckbetrieb

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

steuerrechtlich ohne Bedeutung

ertragsteuerrechtlich:

ohne Bedeutung

umsatzsteuerrechtlich:

Die Leistungen unterliegen eventuell dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Die Steuerbefreiungen – insbes. § 4 Nr. 22 UStG – sind zu beachten. Die Vorsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 3 UStG abziehbar und abzugsfähig.

ertragsteuerrechtlich: Bruttoeinnahmen

< 45 000 €

> 45 000 €

keine Bedeutung für KSt, GewSt (§ 64 Abs. 3 AO).

KSt: Es fällt nur dann Steuer an, wenn der Gewinn 5 000 € übersteigt = Freibetrag (§ 24 KStG).

GewSt: Freibetrag beim Gewerbeertrag 5 000 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).

umsatzsteuerrechtlich: Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz, wenn keine anderen Ermäßigungsvorschriften vorliegen; § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt nicht. Die Steuerbefreiungen des § 4 UStG sind zu beachten. Der Vorsteuerabzug ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 3 UStG möglich.

Abb.: Steuerliche Behandlung der Tätigkeitsbereiche eines Vereins

Zu den Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit s. → Gemeinnützigkeit.

6.10. Mittelverwendung und Rücklagenbildung einer gemeinnützigen Körperschaft

6.10.1. Allgemeiner Überblick über die zeitnahe Mittelverwendung

Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (z.B. für den Bau eines Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten) verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 AO; AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Tz. 27). Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kj. oder Wj. noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen, zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung; AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Tz. 29).

Beachte:

Durch Art. 27 Nr. 10 i.V.m. Art. 50 Abs. 4 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird in § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von nicht mehr als 45 000 €) ab 29.12.2020 abgeschafft.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung, Mittel (z.B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) nicht dauerhaft im Vermögen der Körperschaft zu belassen, sondern möglichst zügig für steuerbegünstigte Satzungszwecke auszugeben. Steuerbegünstigte Körperschaften müssen die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachweisen. Die Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung bei kleinen Körperschaften führt hingegen zum Abbau bestehender Bürokratie, da eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich ist. Ob die Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig ist und wie sie ihre Mittel einsetzt, das kann die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen Buchführungsunterlagen prüfen.

Beispiel für eine Mittelverwendungsrechnung

Im laufenden Kalenderjahr 15 zugeflossene Mittel

……… €

+ Mittelzufluss aus dem Kalenderjahr 14

……… €

./. Mittelverwendung aus dem Kalenderjahr 14 im Kalenderjahr 14

./……… €

noch verbleibender Mittelzufluss aus dem Kalenderjahr 14

……… €

……… €

Die Mittel aus dem Kalenderjahr 14 müssen – vorbehaltlich des § 62 AO − am Ende des Kalenderjahres 16 verwendet sein.

+ Mittelzufluss aus dem Kalenderjahr 13

……… €

./. Mittelverwendung aus dem Kalenderjahr 13 in den Kalenderjahren 13 und 14

./. …… €

noch verbleibender Mittelzufluss aus dem Kalenderjahr 13

……… €

……… €

Die Mittel aus dem Kalenderjahr 13 müssen – vorbehaltlich des § 62 AO − am Ende des Kalenderjahres 15 verwendet sein.

= zu verwendende Mittel

……… €

./. im Kalenderjahr verwendete Mittel

……… €

./. projektbezogene Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

……… €

./. Betriebsmittelrücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

……… €

./. Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO

……… €

./. freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

……… €

./. Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO

……… €

./. Rücklagen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO Nr. 1 zu § 62)

……… €

./. Rücklagen im Vermögensverwaltungsbereich (AEAO Nr. 1 Abs. 2 zu § 62)

……… €

= am Ende des Kalenderjahres 15 noch nicht verwendete Mittel

……… €

Dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen nicht

  • die Vermögenszuwächse, auch soweit sie durch Umschichtungen innerhalb des Bereichs der Vermögensverwaltung entstanden sind (z.B. Verkauf eines zum Vermögen gehörenden Grundstücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden Teils des Preises),

  • die in § 62 Abs. 3 und 4 AO bezeichneten Mittel. Diese Mittel können ohne für die Gemeinnützigkeit schädliche Folgen dem Vermögen zugeführt werden (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Tz. 32),

  • Rücklagenbildungen im Bereich der Vermögensverwaltung sowie im stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, soweit hierfür bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine wirtschaftliche Begründung besteht (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 3).

In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der 45 000 €-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die in den Jahren des Unterschreitens angesammelten und die übrigen, zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mittel, nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Tz. 31).

Setzt ein Verein die zeitnah zu verwendenden Mittel zur Errichtung eines stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein, kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Verwendet ein Verein seine Mittel zur Kapitalausstattung einer KapGes, so ist die Anschaffung der Beteiligung beim Verein als Vermögensumschichtung zu behandeln. Die Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 28.3.2014 (S 0174 A – 16 – St 53, LEXinform 5235017) nimmt Stellung zur Mittelverwendung für einen Anteilserwerb.

6.10.2. Allgemeiner Überblick über die Rücklagenbildung

Nach § 62 AO können folgende Rücklagen gebildet werden:

Gebundene Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

Wiederbeschaffungsrücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2, Tz. 6)

Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rücklage zur Erhaltung der Beteiligungsquote an Kapitalgesellschaften nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO

Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO zu § 62, Tz. 1)

Rücklagen im Rahmen der Vermögensverwaltung

Ein Verein kann Mittel aus allen Bereichen (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) in eine oder mehrere Rücklagen einstellen, wenn die Mittel für bestimmte Zweckverwirklichungsmaßnahmen angesammelt werden, dafür konkrete Zeitvorstellungen bestehen und dadurch die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfüllt werden können und dies ohne die Bildung der Rücklage nicht möglich gewesen wäre. Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb können allerdings erst nach Abzug der Steuern der Rücklage zugeführt werden (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2, Tz. 8).

Vereine können ein Drittel ihres Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus allen Bereichen der Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) einer freien Rücklage zuführen.

Zusätzlich können bis zu 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (d.h. 10 % der Einnahmen des ideellen Bereichs, 10 % des Gewinns aus dem Zweckbetrieb und 10 % des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) der freien Rücklage zugeführt werden (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 9 bis 11).

Für die Rücklagenbildung stehen sämtliche Mittel der Körperschaft zur Verfügung (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 4, Tz. 12 und 13).

Die Rücklagen müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet und es muss ein konkreter Anlass (z.B. Kapazitätsausweitung, Betriebsverlegung) gegeben sein der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt.

Im Bereich der Vermögensverwaltung können Rücklagen gebildet werden (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 3 sowie zu § 62, Tz. 1 Abs. 2).

Abb.: Rücklagenbildung einer gemeinnützigen Körperschaft

Zur Rücklagenbildung bei steuerbegünstigten Körperschaften s.a. OFD Frankfurt vom 13.2.2014 (S 0181 A – 2 – St 53, LEXinform 5234908, DB 2014, 987).

6.10.3. Gebundene Rücklage

Bei der Bildung der Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Voraussetzung für die Bildung dieser Rücklage ist, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Soll mit dieser Rücklage ganz allgemein die Leistungsfähigkeit der Körperschaft erhalten werden, so reicht dies für diese Rücklagenbildung nicht aus. Hierfür können nur freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO gebildet werden.

Die Rücklagenbildung ist nur zulässig, wenn für geplante Vorhaben (z.B. Bau eines Geräteschuppens, Anbau an ein Sportheim etc.)

  • konkrete Zeitvorstellungen bestehen, für die die Rücklage gebildet werden soll (ein Zeitraum von sechs Jahren sollte nicht überschritten werden, OFD Frankfurt vom 13.2.2014, LEXinform 5234908 unter Tz. 1.1, s.o.),

  • keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen, aber die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und finanziell machbar in einem angemessenen Zeitraum möglich ist.

Die Bildung von Betriebsmittelrücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Gehälter, Mieten) i.H.d. Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (zeitnah, d.h. bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahrs) ist zulässig und bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles; s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 4 Satz 5 und Vfg. OFD Frankfurt vom 13.2.2014, LEXinform 5234908 unter Tz. 1.1, s.o.).

Vereine können auch Rücklagen zur Bezahlung von Steuern außerhalb eines stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bilden, solange Unklarheit darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 4 Satz 6).

6.10.4. Wiederbeschaffungsrücklage

Eine Wiederbeschaffungsrücklage für Fahrzeuge und andere WG, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO zulässig. Die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage setzt voraus:

  • dass eine Neuanschaffung des einzelnen WG tatsächlich geplant,

  • finanziell umsetzbar und

  • in einem angemessenen Zeitraum möglich ist.

Im Regelfall ist als Nachweis für die Wiederbeschaffungsabsicht ausreichend, dass die Rücklage gebildet wurde. Diese Nachweiserleichterung gilt nicht für Immobilien (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2, Tz. 6). Reicht die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen für eine beabsichtigte Wiederbeschaffung nicht aus, dann können auch höhere Mittel der Rücklage zugeführt werden. Der Nachweis darüber ist durch die Körperschaft zu erbringen.

Eine Einstellung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen in die Rücklage ist z.B. dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Fuhrpark verkleinert oder ein Gebäude während unabsehbar langer Zeit nicht durch einen Neubau ersetzt werden soll. Die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen dürfte z.B. dann nicht ausreichen, wenn das vorhandene WG entweder frühzeitig oder durch ein besseres, größeres und teureres WG ersetzt werden soll.

6.10.5. Freie Rücklage

Vereine können ein Drittel ihres Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben aus allen Bereichen der Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) einer freien Rücklage zuführen (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 Tz. 9). Zu den Einnahmen zählen z.B.

  • Zinserträge aus Spareinlagen,

  • Dividenden aus Wertpapieren sowie

  • Miet- und Pachteinnahmen.

Unter Ausgaben sind Aufwendungen zu verstehen, die dem Grunde nach WK sind.

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen der Vermögensverwaltung zusammenzurechnen. Ergibt sich hierbei ein Ausgabenüberhang (Verlust), ist eine Rücklagenbildung in diesem Jahr nicht zulässig. Darüber hinaus ist der Verlust in nachfolgende Jahre vorzutragen und dort zunächst mit Überschüssen aus Vermögensverwaltung zu verrechnen, sodass eine Unterdeckung auch die Möglichkeiten der Bildung freier Rücklagen in den nachfolgenden Jahren einschränkt (OFD Frankfurt vom 13.2.2014, LEXinform 5234908 unter Tz. 1.3, s.o.).

Beispiel 1:

Ein Verein erzielt im Jahr 16 einen Überschuss aus Vermögensverwaltung i.H.v. 12 000 €. Im Jahr 17 erzielt er einen Verlust i.H.v. 4 000 € und im Jahr 18 einen Überschuss von 7 000 €.

Lösung 1:

Die Rücklage kann wie folgt gebildet werden:

Jahr 16:

+ 12 000 €

davon 1/3

4 000 € Rücklage

Jahr 17:

./. 4 000 €

davon 0

0 € Rücklage

Jahr 18:

+ 7 000 € ./. 4 000 € aus dem Jahr 17 = 3 000 €

davon 1/3

1 000 € Rücklage

Zusätzlich können bis zu 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (d.h. 10 % der Einnahmen des ideellen Bereichs, 10 % des Gewinns aus dem Zweckbetrieb und 10 % des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) der freien Rücklage zugeführt werden. Die Berechnung der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel bezieht sich also auf den Jahresüberschuss der Körperschaft ohne die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (s. AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 10). Die Höhe der Rücklagenbildung ist unbegrenzt.

Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Das gilt entsprechend für Verluste aus dem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein Überschuss aus der Vermögensverwaltung ist – unabhängig davon, inwieweit er in eine Rücklage eingestellt wurde – nicht in die Bemessungsgrundlage für die Zuführung aus den sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln einzubeziehen. Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die Bemessungsgrundlage nicht (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 10).

Beispiel 2:

Ein gemeinnütziger Verein hat folgende Einnahmen und Ausgaben bzw. Gewinne:

1. Ideeller Bereich:

Einnahmen

16 000 €

Ausgaben

./. 3 000 €

Überschuss

13 000 €

2. Vermögensverwaltung:

Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Clubhaus)

12 000 €

Ausgaben dafür

./. 10 000 €

Überschuss daraus

2 000 €

2 000 €

Zinseinnahmen

300 €

Ausgaben dafür

./. 20 €

Überschuss daraus

280 €

280 €

3. Zweckbetrieb:

Gewinn Zweckbetrieb I

1 000 €

Verlust Zweckbetrieb II

./. 4 000 €

Summe

./. 3 000 €

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:

Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben I

3 000 €

Verlust aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb II

./. 1 000 €

Summe

2 000 €

Lösung 2:

Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO:

1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (2 280 € : 3 =)

760 €

max. 10 % aus dem Überschuss des Zweckbetriebs

0 €

Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (2 000 € × 10 % =)

200 €

den Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich (16 000 € × 10 % =)

1 600 €

Die freie Rücklage beträgt insgesamt

2 560 €

Freie Rücklagen unterliegen anders als zweckgebundene Rücklagen keinem bestimmten Zweck und können für die Vermögensbildung von Vereinen – also auch während des Bestehens i.R.d. Vermögensverwaltung wieder angelegt werden – zur Finanzierung von Vorhaben jedweder Art gebildet werden. Eine freie Rücklage kann auch wieder aufgelöst und für satzungsmäßige Zwecke – jedoch nicht im Rahmen eines stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie zum Ausgleich von Verlusten aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – vorgenommen werden. Die freie Rücklage muss erst bei Auflösung eines Vereins aufgelöst werden (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 11 Abs. 3 Satz 1 und Vfg. OFD Frankfurt vom 13.2.2014, LEXinform 5234908 unter Tz. 1.3, s.o.). Zur Verwendung der freien Rücklage für einen Anteilserwerb von KapGes s. OFD Frankfurt vom 28.3.2014 (S 0174 A – 16 – St 53, DStR 2014, 1394, LEXinform 5235017).

Wird der jährliche Höchstbetrag der Mittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können Mittel in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 11 Satz 1).

Beispiel 3:

Ein Gesangverein hat folgende Einnahmen und Überschüsse:

Überschuss aus der Vermögensverwaltung:

Zinsen aus der Anlage von Mitteln auf einem Sparkonto

1 700 €

Werbungskosten dazu

./. 200 €

Überschuss

1 500 €

sonstige zeitnah zu verwendende Mittel:

Mitgliedsbeiträge und Spenden

6 000 €

Gewinn aus dem Verkauf von Speisen und Getränken

4 000 €

zusammen

10 000 €

Lösung 3:

Der Verein darf in diesem Jahr höchstens 1 500 € in seine freie Rücklage einstellen (ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung – 500 € – und 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel – 1 000 €).

6.10.6. Rücklagen zur Erhaltung der Beteiligungsquote an Kapitalgesellschaften

Nicht von § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (und § 58 Nr. 10 AO) erfasst ist der erstmalige Erwerb eines Anteils an einer KapGes sowie der Erwerb von Anteilen zur Erhöhung der prozentualen Beteiligung an einer KapGes.

Beachte:

Nach § 57 Abs. 4 AO wird durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten KapGes der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (Holdingstrukturen). Dabei genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten KapGes (s.o. den Gliederungspunkt »Die Unmittelbarkeit nach § 57 AO«).

Bei den Anteilen an den steuerbegünstigten KapGes handelt es sich um sog. nutzungsgebundenes Vermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO). Damit wird der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel ermöglicht (AEAO zu § 57 Abs. 4 AO, Nr. 15).

Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihr Vermögen, das nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt (z.B. die in der freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO angesammelten Beträge), für eine Erhöhung der Beteiligungsquote verwenden (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 4, Tz. 12 / AEAO zu § 58 Nr. 10, Tz. 12).

Für die Rücklagenbildung stehen sämtliche Mittel der Körperschaft zur Verfügung. Die Herkunft der Mittel ist unbedeutend. Die Bildung der Rücklage ist jedoch nur zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Anlass für eine Kapitalerhöhung gegeben ist. Die Kapitalerhöhung muss sich daher bereits konkret abzeichnen.

Die Ansammlung (bzw. Verwendung) von Mitteln i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (§ 58 Nr. 10 AO) ist der Höhe nach grundsätzlich unbegrenzt möglich, findet ihre Grenze jedoch in dem zu erwartenden Anteil am Kapitalerhöhungsbetrag. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Betrag i.S.d. § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (§ 58 Nr. 10 AO) auf die nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen ist. Übersteigt der für die Erhaltung der Beteiligungsquote bereitgestellte (bzw. verwendete) Betrag die Höchstgrenze für die Bildung der Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO des laufenden Jahres, ist auch in den Folgejahren eine Zuführung erst wieder möglich, wenn die für eine freie Rücklage verwendbaren Mittel insgesamt die für die Erhaltung der Beteiligungsquote bereitgestellten (bzw. verwendeten) Mittel übersteigen (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 4, Tz. 13 / AEAO zu § 58 Nr. 10, Tz. 12).

Beispiel 4:

Im Jahr 28 erzielt der Verein einen Überschuss aus Vermögensverwaltung i.H.v. 50 000 €. Er verwendet Mittel zur Erhaltung der Beteiligungsquote i.H.v. 20 000 €. Im Jahr 29 erzielt der Verein einen Überschuss aus Vermögensverwaltung i.H.v. 16 000 € und will der freien Rücklage 5 000 € zuführen.

Lösung 4:

Kj. 28: Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage

1/3 von 50 000 € (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)

16 667 €

Verwendung von Mitteln zur Erhaltung der Beteiligungsquote

20 000 €

20 000 € ./. 16 667 € = Überhang nach § 58 Nr. 10 AO

3 333 €

Im Jahr 28 kann der freien Rücklage nichts zugeführt werden.

Kj. 29: Höchstbetrag für die Zuführung zur freien Rücklage

1/3 von 16 000 €

5 334 €

5 334 € ./. 3 333 €

2 001 €

Im Jahr 29 können der freien Rücklage 2 001 € zugeführt werden.

6.10.7. Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Rücklagenbildung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich erlaubt. Die Rücklagen müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung begründet und es muss ein konkreter Anlass (z.B. Kapazitätsausweitung, Betriebsverlegung) gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt. Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn der Verein nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung seiner Existenz notwendig war und wenn die Mittel für diese Rücklage aus dem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen (s. BFH Urteil vom 15.7.1998, I R 156/94, BStBl II 2002, 162 und AEAO zu § 62, Tz. 1 Abs. 1).

6.10.8. Rücklagen im Rahmen der Vermögensverwaltung

Im Bereich der Vermögensverwaltung können Rücklagen gebildet werden (s. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 3 AEAO). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass:

  • die Rücklagen für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen i.S.d. § 21 EStG gebildet werden,

  • die Maßnahmen dafür notwendig sind, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstands zu erhalten oder wiederherzustellen,

  • die Maßnahmen in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (AEAO zu § 62 Tz. 1 Abs. 2).

6.10.9. Behandlung der Rücklagen bei der Gewinnermittlung

Der Verein hat die Bildung der Rücklagen in der Erklärung gegenüber dem FA gesondert darzulegen. Vereine, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (Einnahmen-Überschuss-Rechnung), haben die Rücklagenbildung in einer Nebenrechnung zu dokumentieren. Bilanzierende Vereine weisen die Rücklagenbildung gesondert erkennbar in der Bilanz aus (s. BFH Urteil vom 20.12.1978, I R 21/76, BStBl II 1979, 496).

6.10.10. Zusammenfassende Übersicht über die Grundsätze der ordnungsgemäßen Mittelverwendung

Grundsätze der ordnungsgemäßen Mittelverwendung

Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) und

zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) für sämtliche Mittel der begünstigten Körperschaft (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 3) aus

dem ideellen Bereich

der Vermögensverwaltung

dem Zweckbetrieb

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Einnahmen

Einnahmen

Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen

./. Ausgaben

./. Ausgaben

./. Betriebsausgaben

./. Betriebsausgaben

Überschuss

Überschuss

Gewinn

Gewinn

AEAO zu § 62, Tz. 1 Abs. 2

./. Rücklage wegen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen

./. Rücklage (wirtschaftlich begründet, entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG)

./. Steuern

Gebundene Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 3−5)

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag nach Steuern

./. Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

./. Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

./. Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

./. Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke

AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 4 Satz 5

./. Betriebsmittelrücklage

./. Betriebsmittelrücklage

./. Betriebsmittelrücklage

./. Betriebsmittelrücklage

Gebundene Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 2, Tz. 6−8)

./. Wiederbeschaffungsrücklage

./. Wiederbeschaffungsrücklage

./. Wiederbeschaffungsrücklage

./. Wiederbeschaffungsrücklage

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 9−11); darin enthalten eventuell Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO:

keine zeitnahe Verwendung erforderlich

./. freie Rücklage i.H.v. 10 % der Bruttoeinnahmen

./. freie Rücklage i.H.v. 1/3 des Überschusses

./. freie Rücklage i.H.v. 10 % des Gewinns

./. freie Rücklage i.H.v. 10 % des Gewinns nach Steuern

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

./. Zuwendungen nach § 62 Abs. 3 AO

./. Vermögenszuführungen bei Stiftungen nach

§ 62 Abs. 4 AO

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

verbleibender Betrag

Zeitnahe Verwendung für satzungsmäßige Zwecke

Die Verpflichtung zur zeitnahen Verwendung gilt ab dem Kj. 2020 nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 € (AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Tz. 31).

Besonderheiten zur zeitnahen Verwendung:

  1. Planmäßiges Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 AO):

    Die beim planmäßigen Zusammenwirken im Zweckbetrieb oder im ideellen Bereich eingesetzten WG (z.B. Grundstücke) sind auch bei den zusammenwirkenden Körperschaften dem Zweckbetrieb bzw. dem ideellen Bereich zuzuordnen. Sie können deshalb mit zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden (AEAO zu § 57 Abs. 3 AO, Nr. 12; s.o. den Gliederungspunkt »Unmittelbarkeit durch planmäßiges Zusammenwirken gem. § 57 Abs. 3 AO«).

  2. Halten und Verwalten von Beteiligungen gem. § 57 Abs. 4 AO:

    Nach § 57 Abs. 4 AO wird durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten KapGes der Grundsatz der Unmittelbarkeit erfüllt (Holdingstrukturen). Dabei genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten KapGes (s.o. den Gliederungspunkt »Die Unmittelbarkeit nach § 57 AO«).

    Bei den Anteilen an den steuerbegünstigten KapGes handelt es sich um sog. nutzungsgebundenes Vermögen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO). Damit wird der Einsatz zeitnah zu verwendender Mittel ermöglicht (AEAO zu § 57 Abs. 4 AO, Nr. 15; s.o. den Gliederungspunkt »Halten und Verwalten von Beteiligungen gem. § 57 Abs. 4 AO«).

Beispiel 5:

Ein gemeinnütziger Verein hat folgende Einnahmen und Ausgaben:

1. Ideeller Bereich:

Einnahmen aus

Spenden

5 000 €

Zuschüsse

3 000 €

Investitionsumlage

8 000 €

insgesamt

16 000 €

Ausgaben

./. 3 000 €

Überschuss

13 000 €

2. Vermögensverwaltung:

Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (Clubhaus)

12 000 €

Ausgaben dafür

./. 10 000 €

Überschuss daraus

2 000 €

2 000 €

Zinseinnahmen

300 €

Ausgaben dafür

./. 20 €

Überschuss daraus

280 €

280 €

3. Zweckbetrieb:

Gewinn Zweckbetrieb I

4 000 €

Verlust Zweckbetrieb II

./. 1 000 €

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:

Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

3 000 €

Einnahmen betragen

50 000 €

5. Gewinn aus der Verwertung von Altpapier:

Einnahmen

1 000 €

Ausgaben

./. 200 €

Gewinn daraus

800 €

Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO:

5 % der Einnahmen

50 €

6. Werbung:

a) im Zweckbetrieb:

Einnahmen

10 000 €

Ausgaben

./. 6 000 €

Gewinn dafür

4 000 €

Schätzung nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO:

15 % der Einnahmen

1 500 €

b) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

Einnahmen

5 000 €

Ausgaben

./. 1 000 €

Gewinn dafür

4 000 €

4 000 €

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb) benötigt der Verein ca. 20 000 €.

Durch Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des Vereins soll in naher Zukunft (in zwei bis drei Jahren) für die Jugendarbeit ein Kleinbus angeschafft werden. Dafür soll ein Betrag von ca. 7 500 € investiert werden. Weiterhin soll eine freie Rücklage gebildet werden.

Lösung 5:

Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (§ 64 Abs. 2 AO). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG entfällt die Steuerbefreiung für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Übersteigen die jährlichen Bruttoeinnahmen nicht die Grenze von 45 000 €, so entfällt nach § 64 Abs. 3 AO die Besteuerung nach dem KStG und dem GewStG. Für die Überprüfung der Besteuerungsgrenze sind in den Fällen des § 64 Abs. 5 und 6 AO die tatsächlichen Einnahmen anzusetzen (AEAO zu § 64 Abs. 3, Rz. 18).

Einnahmen aus Nr. 4

50 000 €

Einnahmen aus Nr. 5

1 000 €

Einnahmen aus Nr. 6b

5 000 €

Bruttoeinnahmen insgesamt

56 000 €

Die Einnahmen übersteigen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO. Der Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beträgt:

aus Nr. 4

3 000 €

aus Nr. 5

50 €

aus Nr. 6b

4 000 €

insgesamt

7 050 €

abzüglich Freibetrag nach § 24 KStG

./. 5 000 €

zu versteuerndes Einkommen

2 050 €

KSt gem. § 23 Abs. 1 KStG 15 % =

307 €

Maßgebender Gewerbeertrag nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 GewStG

7 000 €

abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG

./. 5 000 €

maßgeblicher abgerundeter Gewerbeertrag

2 000 €

Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG: 3,5 % = Steuermessbetrag

70 €

Die GewSt wird nach Maßgabe des § 16 GewStG von der Gemeinde erhoben. Bei einem Hebesatz von 380 % beträgt die GewSt 266 €.

Umsatzsteuerrechtlich sind die steuerbaren und stpfl. Leistungen des Vereins aus der Vermögensverwaltung grundsätzlich mit dem Regelsteuersatz und aus dem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zu versteuern.

Die Gesamtpauschalierung der Vorsteuer nach § 23a UStG – wonach die Vorsteuer mit 7 % des stpfl. Umsatzes angesetzt wird – kann nicht angewendet werden, da der stpfl. Umsatz des Vereins im vorangegangenen Kj. 45 000 € überstiegen hat.

Für die Rücklagenbildung stehen der Körperschaft folgende Mittel zur Verfügung:

Erläuterungen

ideeller Bereich

Vermögensverwaltung

Zweckbetrieb

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Bruttoeinnahmen

16 000 €

Ausgaben

./. 3 000 €

Überschuss/Gewinn

13 000 €

2 280 €

3 000 €

3 000 €

tatsächlicher Gewinn aus der Werbung

4 000 €

4 000 €

tatsächlicher Gewinn aus der Altpapierverwertung

800 €

Summe

13 000 €

2 280 €

7 000 €

7 800 €

abzüglich KSt

./. 307 €

abzüglich GewSt

./. 266 €

Summe

13 000 €

2 280 €

7 000 €

7 227 €

freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO:

1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung (2 280 € : 3 =) 760 €;

./. 760 €

max. 10 % aus dem Überschuss des Zweckbetriebs (7 000 € × 10 % =) 700 €;

./. 700 €

Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (7 227 € × 10 % =) 723 € (AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3, Tz. 10 Satz 3);

./. 723 €

den Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich (16 000 € × 10 % =) 1 600 €.

./. 1 600 €

Die freie Rücklage beträgt insgesamt 3 783 €.

Summe

11 400 €

1 520 €

6 300 €

6 504 €

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung:

25 724 €

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke (laufende Geschäfte) benötigt der Verein lt. Sachverhalt

./. 20 000 €

Danach verbleiben noch

5 724 €

Zuführung zur gebundenen Rücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)

./. 2 500 €

Danach verbleiben noch

3 224 €

Der verbleibende Betrag i.H.v. 3 224 € ist zeitnah für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO; AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Rz. 26-28). Die Mittel müssen spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kj. oder Wj. für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die zeitnahe Mittelverwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ist auch ab dem Kj. 2020 anzuwenden, da die kumulierten Einnahmen des Vereins mehr als 45 000 € betragen.

7. Die Mittelverwendung für andere Körperschaften

7.1. Allgemeiner Überblick

Durch Art. 27 Nr. 12 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) werden in § 57 AO die Abs. 3 und 4 neu angefügt sowie § 58 Nr. 1 AO neu gefasst. Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt mit Wirkung ab dem 29.12.2020 einheitlich die Mittelweitergabe für andere Körperschaften. Er ersetzt die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO. Die Anpassung des AEAO erfolgt mit BMF-Schreiben vom 6.8.2021 (BStBl I 2021, 1036) und vom 12.1.2022 (BStBl I 2022, 82; s. Imberg u.a., BMF-Schreiben zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts lassen Praxisfragen offen – Kooperation gemeinnütziger Körperschaften – Neue Möglichkeiten und Herausforderungen, NWB 28/2022, 1964).

Mit Art. 27 Nr. 13 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) wird mit § 58a AO ein Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe für die Geberkörperschaft eingeführt.

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Mittel grds. nur dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften überlassen, wenn der Empfänger der Mittel damit steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht (s.a. § 58 Nr. 1 Satz 3 AO). Entfällt die Steuerbegünstigung des Empfängers der Mittel oder verwendet dieser die Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke, verstößt die gebende Körperschaft an sich gegen Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts (s.a. oben den Gliederungspunkt »Die Unmittelbarkeit nach § 57 AO«).

§ 58a Abs. 1 AO schützt unter den Voraussetzungen des Abs. 2 das Vertrauen der gebenden Körperschaft in den Sachverhalt, dass die empfangende Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung

  • steuerbegünstigt ist (§ 58a Abs. 1 Nr. AO) und

  • die zugewendeten Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet (§ 58a Abs. 1 Nr. 2 AO).

Vertrauensschutz wird der zuwendenden Körperschaft nach § 58a Abs. 2 AO aber nur gewährt, wenn sie sich die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft hat nachweisen lassen. Der Nachweis hat dadurch zu erfolgen, dass sich die zuwendende Körperschaft eine Ausfertigung eines der in Abs. 2 aufgeführten Bescheide vorlegen lässt. Der Tatbestand des Abs. 2 lehnt sich dabei an die Regelung des § 63 Abs. 5 AO an, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Der Nachweis kann erfolgen durch eine Ausfertigung

  1. der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, deren Datum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

  2. des Freistellungsbescheids, dessen Datum nicht länger als fünf Jahre zu-rückliegt oder

  3. des Bescheids über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO, dessen Datum nicht länger als drei Jahre zurückliegt, wenn der empfangenden Körperschaft bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Ausreichend für den Nachweis des geschützten Vertrauens i.S.d. § 58a Abs. 2 AO ist eine (elektronische) Kopie der in Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen (AEAO zu § 58a, Nr. 3).

§ 58a Abs. 3 AO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Vertrauensschutz nach Abs. 1 nicht zu gewähren ist, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft ist danach nicht schutzwürdig, wenn

  1. ihr die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach Abs. 2 bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder

  2. die zuwendende Körperschaft eine Verwendung für nicht steuerbegünstigte Zwecke durch die empfangende Körperschaft veranlasst hat.

7.2. Förderkörperschaft

Eine Förderkörperschaft ist gem. § 26 ff. BGB eine eigenständige juristische Person des privaten Rechts. Eine Förderkörperschaft, deren Aufgabe es laut ihrer Satzung ist, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beschaffen, ist gemeinnützig tätig.

Die Weitergabe der Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Als Mittelempfänger kommen in Betracht:

  • inländische steuerbegünstigte Körperschaften,

  • die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften,

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

(s. AEAO zu § 58 Nr. 1, Tz. 2).

Eine Förderkörperschaft ist zu behandeln wie ein normaler gemeinnütziger Verein, d.h. sie hat eine eigene Satzung, einen Vorstand, Mitglieder etc. Förderkörperschaften müssen selbst steuerbegünstigt sein (d.h. die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums erfüllt sein), um selbst die Beschaffung von Mitteln für unbeschränkt stpfl. Körperschaften realisieren zu dürfen. Die Beschaffung von Mitteln muss als Satzungszweck festgelegt sein. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein (s.a. § 58 Nr. 1 Satz 4 AO; AEAO zu § 58 Nr. 1, Tz. 3).

Gewinne, die eine Förderkörperschaft aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bei Überschreiten der 45 000 €-Grenze des § 64 Abs. 3 AO erwirtschaftet, sind zu versteuern. Der nach Abzug der Steuern verbleibende Betrag ist der Empfängerkörperschaft zur weiteren Verwendung zuzuleiten. Die Mittel sind beim empfangenden Verein gemäß dem in der Satzung der Förderkörperschaft angegeben Zweck zu verwenden. Die Empfängerkörperschaft muss nicht in der Satzung der Förderkörperschaft bezeichnet sein (AEAO zu § 58 Nr. 1, Tz. 3 letzter Satz).

Förderkörperschaften müssen als Satzungszweck folgende Formulierung wählen:

»Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur (z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts«.

Es ist ausreichend, wenn in der Satzung die Angabe des steuerbegünstigten Zwecks enthalten ist, für dessen Verwirklichung die Mittel beschafft werden. Die Nennung des Vereins, für den die Mittel beschafft werden, ist nicht vorgegeben. Der begünstigte Zweck kann auch durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts verwirklicht werden (§ 58 Nr. 1 Satz 4 AO).

Gem. § 58 Nr. 1 AO können steuerbegünstigte Zwecke dadurch verfolgt werden, dass Förderkörperschaften Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften beschaffen. Auch ausländische Körperschaften können gefördert werden – selbst wenn diese in Deutschland nicht als gemeinnützig anerkannt sind –, wenn diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Um diesen Nachweis zu erbringen, empfiehlt es sich, eine Satzung der ausländischen Körperschaft in deutscher Übersetzung zu haben anhand derer nachgewiesen werden kann, dass die ausländische Empfangskörperschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. deutschen Rechts verfolgt, oder, wenn Unklarheiten bestehen, zum Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften eine Auskunft des BZSt (s. BayLfSt vom 6.3.2018 zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland, S 0170.1.1-3/3 St 31, SIS 18 11 72).

7.3. Steuerlich unschädliche Betätigungen gem. § 58 Nr. 1 Satz 1 AO

Eine Körperschaft kann ihre eigenen Mittel (dies können auch Sachmittel sein) unschädlich einer

  • inländischen steuerbegünstigten Körperschaft,

  • in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaft (beschränkt stpfl. Körperschaften aus EU-/EWR-Staaten),

  • inländischen und ausländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,

  • ausländischen Körperschaft, die nicht beschränkt stpfl. ist, bei der die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird, und

  • beschränkt stpfl. Körperschaft aus Nicht-EU-/EWR-Staaten, bei der die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird

zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden (AEAO zu § 58 Nr. 1, Tz. 2).

Der Begriff »Mittel« beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen.

Eine Weitergabe von Mitteln ist grundsätzlich für alle nach §§ 52 bis 54 AO steuerbegünstigten Zwecke möglich. Dies gilt auch für Förderkörperschaften. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.

Die Empfängerkörperschaft muss die Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Diese Voraussetzung ist auch in den Fällen erfüllt, in denen es sich bei der Empfängerkörperschaft selbst um eine steuerbegünstigte sog. Mittelbeschaffungskörperschaft handelt (sog. doppelte Mittelweitergabe). Hier ist bei der ersten Körperschaft, die Mittel beschafft und weiterleitet, kein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 Abs. 1 AO) gegeben, die Ausnahmeregelung des § 58 Nr. 1 AO gilt auch in diesen Fällen. Dieser Grundsatz ist auch auf längere »Weiterleitungsketten« mit mehreren steuerbegünstigten sog. Mittelbeschaffungskörperschaften anzuwenden, soweit die Mittel letztlich bei einer Empfängerkörperschaft ankommen, die diese für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

Die Beschaffung von Mitteln für eine beschränkt oder unbeschränkt stpfl. Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass die Empfängerkörperschaft selbst steuerbegünstigt ist. Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss.

Die Weiterleitung von Mitteln an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung in einem stpfl. Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist unschädlich, wenn die Mittel in dem BgA für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für die Weiterleitung von freien sowie gebundenen Zuwendungen, wobei im letzteren Fall die Zuwendung für den bestimmten Zweck verwendet werden muss. Besondere Anforderungen sind an den BgA nicht zu stellen. Entscheidend ist die Verwendung der Zuwendung für einen begünstigten Zweck.

Für die Steuerbegünstigung der Förderkörperschaften eines BgA, z.B. Bibliotheken, Kindergärten, Museen, ist die Steuerbegünstigung der Empfängerkörperschaft nicht Voraussetzung. Die BgA als Empfängerkörperschaften benötigen demzufolge keine eigene Satzung.

An eine nicht beschränkt oder unbeschränkt stpfl. ausländische Körperschaft ist die Weitergabe von Mitteln zulässig, wenn die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (OFD Frankfurt vom 3.3.2021, S 0177 A – 6 – St 53, DStR 2021, 1482, LEXinform 7012710, Tz. 1.1).

Die Verwendung der zugewendeten Mittel hat bei der Empfängerkörperschaft nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfolgen. Wird dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor. Nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geberkörperschaft (z.B. freie Rücklage) unterliegen jedoch auch bei der Empfängerkörperschaft nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (AEAO zu § 58 Nr. 1, Tz. 6).

7.4. Steuerlich unschädliche Betätigungen gem. § 58 Nr. 3 AO

Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre

  • Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung,

  • Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,

  • Gewinne aus den Zweckbetrieben

ganz oder teilweise sowie

  • höchstens 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel

einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Maßgebend für die Ermittlung dieser Grenzen sind die Verhältnisse des vorangegangenen Kj. oder Wj. (AEAO zu § 58 Nr. 3, Tz. 8).

Beachte:

Als Mittelempfänger kommen nur inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften sowie juristisch Personen des öffentlichen Rechts in Betracht (OFD Frankfurt vom 3.3.2021, S 0177 A – 6 – St 53, DStR 2021, 1482, LEXinform 7012710, Tz. 3).

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bei der Empfängerkörperschaft handelt es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

  • Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft müssen übereinstimmen mit den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der gebenden Körperschaft. Der mit den weitergegebenen Mitteln verfolgte Zweck muss sowohl von der Geber- als auch von der Empfängerkörperschaft gefördert werden. Beide Körperschaften können daneben aber auch noch weitere Zwecke fördern.

    § 58 Nr. 3 Satz 2 AO fordert eine explizite Übereinstimmung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Überträgerin und der aus den Vermögenserträgen des übertragenen Vermögens zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecken der Empfängerin. Fördert die Überträgerin beispielsweise mildtätige Zwecke sowie die Altenhilfe, die Empfängerkörperschaft aber mildtätige Zwecke sowie den Tierschutz, so dürfen die Vermögenserträge aus dem übertragenen Vermögen bei der Empfängerin nur für mildtätige Zwecke verwendet werden (OFD Frankfurt vom 3.3.2021, S 0177 A – 6 – St 53, DStR 2021, 1482, SIS 21 06 81, Tz. 3).

  • Die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 3 AO zur Vermögensausstattung verwendet werden.

  • Die zugewandten Mittel und Erträge unterliegen bei der Empfängerkörperschaft der steuerbegünstigten Mittelverwendungspflicht. Erfolgt eine Verwendung für andere Zwecke, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfängerkörperschaft vor.

Einer zeitnahen Mittelverwendung bei der Empfängerkörperschaft bedarf es aber nicht (s. Tz. 5.1.2 der Vfg. der OFD Frankfurt vom 28.3.2014, S 0174 A – 16 – St 53; LEXinform 5235017).

In diesem Sinne ist auch die Vermögensausstattung einer steuerbegünstigten KapGes (z.B. gGmbH), die denselben steuerbegünstigten Zweck verfolgt, durch die Hingabe von Kapital bei Neugründung oder im Rahmen einer Kapitalerhöhung erlaubt, nicht aber der Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden Körperschaft (AEAO zu § 58 Nr. 3, Tz. 8 letzter Absatz).

8. Zahlungen an Sportler des Vereins

8.1. Allgemeine Grundsätze

Amateursportler sind oftmals aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein tätig, um ihre Vereinspflichten zu erfüllen. Dafür erhalten die Sportler gelegentlich Geld- oder Sachzuwendungen zum Ausgleich ihrer Aufwendungen.

Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung Zahlungen erhält (Fahrtkostenerstattungen, Prämien), die wesentlich höher sind als die bei ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, handelt es sich um einen Vertragsamateur, bei dem unterstellt wird, dass er den Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betreibt; es ist von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (Thüringer FG Urteil vom 26.9.2017, 2 K 264/13, LEXinform 5021114, rkr.; s.a. FG Düsseldorf Urteil vom 4.5.2000, 8 K 9058/98, EFG 2001, 136, LEXinform 0571020, rkr.; FG Bremen Urteil vom 30.6.1999, 1 99 024 K 6, EFG 1999, 1125).

Der BFH hat mit Urteil vom 23.10.1992 (VI R 59/91, BStBl II 1993, 303) wie folgt entschieden: Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind.

Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.

8.2. Aufwendungsersatz

Sportler sind keine ArbN des Vereins, wenn ihnen lediglich der tatsächliche Aufwand ersetzt wird (z.B. Reisekosten).

Zu unterscheiden ist beim Auslagenersatz der steuerfreie Ersatz nach § 3 Nr. 50 EStG sowie der Ersatz von WK/BA des Sportlers durch den Verein. Ein Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG liegt vor, wenn (R 3.50 Abs. 1 LStR):

  1. der ArbN die Ausgaben für Rechnung des ArbG macht, wobei es gleichgültig ist, ob das im Namen des ArbG oder im eigenen Namen geschieht und

  2. über die Ausgaben im Einzelnen abgerechnet wird.

Dabei sind die Ausgaben des ArbN bei ihm so zu beurteilen, als hätte der ArbG sie selbst getätigt. Die Steuerfreiheit der durchlaufenden Gelder oder des Auslagenersatzes nach § 3 Nr. 50 EStG ist hiernach stets dann ausgeschlossen, wenn die Ausgaben durch das Dienstverhältnis des ArbN veranlasst sind. Nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei ist demnach der Ersatz von WK (H 3.50 [Allgemeines] LStH).

Der Verein hat die Möglichkeit seinen Sportlern Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten i.R.d. zulässigen Höchstgrenzen der LStR steuerfrei auszubezahlen (§ 3 Nr. 16 EStG), wobei Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte stpfl. sind. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden durch Entfernungspauschalen berücksichtigt. Der Fahrtkostenersatz kann aber gem. § 40 Abs. 2 EStG auch pauschal versteuert werden.

Beachte:

Die LSt ist nur dann nach § 40 EStG zu pauschalieren, wenn die Zahlungen den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen und somit den Bereich der Liebhaberei verlassen haben.

Ersetzt der Verein seinen Sportlern die Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte (z.B. Sportplatz, Schwimmhalle) so liegt grundsätzlich stpfl. Arbeitslohn vor. Decken die Zahlungen des Vereins aber lediglich den tatsächlichen Aufwand des Sportlers ab, verwirklichen die Zahlungen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich im Bereich der Liebhaberei. Erhält der Sportler aber im Zusammenhang mit seiner Betätigung für den Verein Zahlungen (Fahrtkostenerstattungen, Prämien), die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, ist von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen (Thüringer FG Urteil vom 26.9.2017, 2 K 264/13, LEXinform 5021114, rkr.; s.a. Scheib, NWB 20/2019, 1442).

8.3. Berufssportler: Abgrenzung der gewerblichen von der nichtselbstständigen Tätigkeit

Bei Berufssportlern ist zwischen Einzelsportlern und Mannschaftssportlern zu unterscheiden. Bei Einzelsportlern richtet sich die Abgrenzung, ob es sich um ArbN handelt oder ob gewerbliche Einkünfte vorliegen, nach den Umständen des Einzelfalles (s.a. Schönfelder/Plenker, Lexikon für das Lohnbüro 2018, Stichwort: Berufssportler).

Berufssportler, die ihre Tätigkeit selbstständig ausüben, sind generell gewerblich tätig (BFH vom 16.3.1951, IV 197/50 U, BStBl III 1951, 97; bestätigt durch BFH vom 17.2.1955, IV 77/53 S, BStBl III 1955, 100). In seinem Urteil IV 197/50 U macht der BFH aber deutlich, dass eine Selbstständigkeit nicht gegeben ist, wenn die Sportler ihre Arbeitskraft einem Unternehmer für eine Zeitdauer, die eine Reihe von Veranstaltungen umfasst – also nicht lediglich für einige Stunden eines Abends –, ausschließlich zur Verfügung stellen. Hierunter fallen typischerweise die Mannschaftssportler (Fußballspieler der Bundesliga für Bundesligaspiele; s.a. Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht § 15, Rz. 127a, Loseblatt).

Beachte:

Zur Beurteilung der Arbeitnehmerschaft (im Streitfall von Boxern) hat das FG des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 30.11.2011 (2 K 49/07, LEXinform 5013557, rkr.) folgendes entschieden:

Zwischen einem Verein und mehreren Boxern abgeschlossene »Rahmenverträge«, die bei einer Vertragsdauer von sieben Monaten und keine zeitbezogene, sondern lediglich eine einsatzbezogene (und erfolgsbezogene) Vergütung vorsehen, ohne eine Mindestanzahl von Einsätzen zu garantieren, den Boxern das Krankheitsrisiko sowie die Versteuerung der bezogenen Vergütungen aufbürden und ihnen keinen Urlaubsanspruch einräumen, führen zu einem erheblichen Unternehmerrisiko der Boxer, welches gegen die Arbeitnehmereigenschaft spricht. Zwar trifft es zu, dass die Boxer nach dem jeweiligen Vertrag eine Reihe von Verpflichtungen gegenüber dem Kläger übernommen haben (insbes. Antritt auf Anforderung des Klägers zu den im Vertrag benannten Wettkämpfen, Halten einer bestimmten Gewichtsklasse, Verbot einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber einem anderen Verein während der Vertragsdauer, regelmäßiges Training, Präsentation der Ausstatter und Sponsoren des Klägers). Diese Umstände treten in ihrer Bedeutung jedoch hinter den von dem jeweiligen Boxer auf eigene Kosten (und ohne Anrecht auf einen mit einem Vergütungsanspruch verbundenen Einsatz) zu erbringenden regelmäßigen Trainingsaufwand zurück.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Berufssportler selbstständig eine Werbetätigkeit ausübt (BFH vom 22.2.2012, X R 14/10, BStBl II 2012, 511).

8.4. Sportliche Veranstaltungen i.S.d. § 67a AO

Unter den Voraussetzungen des § 67a AO stellen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins einen → Zweckbetrieb dar.

§ 67a AO gewährt den Vereinen ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze und den Besteuerungsgrundsätzen nach § 67a Abs. 3 AO. Sportliche Veranstaltungen eines Vereins sind unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO ein Zweckbetrieb, wenn:

  • kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung (maximal 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt; AEAO zu § 67a Abs. 3, Tz. 32) hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und

  • kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über die tatsächliche Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.

Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 520 € je Monat im Jahresdurchschnitt gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler (AEAO zu § 67a Abs. 3, Tz. 33 Satz 1).

Wird die pauschale Aufwandsentschädigung nicht überschritten, gilt der Sportler des Vereins als unbezahlter Sportler i.S.d. § 67a AO. Die pauschalen Aufwandsentschädigungen bis zu 520 € (jährlich 6 240 €) sind nur für die Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler für das Gemeinnützigkeitsrecht relevant. Für Zwecke der Lohnsteuer/Einkommensteuer und auch für die Sozialversicherung sind die Beträge von 520 € (jährlich 6 240 €) auf stpfl. bzw. steuerfreien Arbeitslohn und ggf. auch auf Sozialversicherungsfreiheit zu überprüfen.

Die Aufwandspauschale i.H.v. 520 € stellt keine Betriebsausgabe des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins dar. Die Pauschale kann aus Vereinfachungsgründen aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt werden (AEAO zu § 67a Abs. 3, Tz. 28 Satz 5). M.E. sind Zahlungen, die im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen i.S.d. § 67a AO im Rahmen eines Zweckbetriebs geleistet werden, auch dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

Vergütungen für bezahlte Sportler i.S.v. § 67a Abs. 3 AO sind aus dem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb »sportliche Veranstaltungen« oder anderen stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als BA zu leisten (AEAO zu § 67a Abs. 3, Tz. 28).

Hinweis:

Vertragsamateure mit einer Vergütung bis zu 520 € monatlich sind typischerweise nach dem MiLoG nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig und fallen damit auch nicht in den Anwendungsbereich des MiLoG.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutsche Olympische Sportbund e.V. (DOSB) sowie der Deutsche Fußball-Bund e.V. (DFB) haben im Rahmen der Auslegung festgestellt, dass Vertragsamateure mit einer Vergütung bis zu 520 € monatlich typischerweise nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. Für Vertragsamateure mit Vergütungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wurde keine generelle Regelung zur Anwendung des Mindestlohngesetzes getroffen; hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Spieler in erster Linie um die sportliche Betätigung oder die finanzielle Gegenleistung geht. Näheres haben DOSB und DFB in einem mit dem BMAS abgestimmten Rundschreiben vom 6.3.2015 an ihre Mitgliedsorganisationen bzw. an die Regional- und Landesverbände niedergelegt (s. das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 18.11.2015 – Niederschrift vom 18.11.2015 zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs unter www.aok-business.de unter Fachthemen/Besprechungsergebnisse/Jahr 2015/18.11.2015 unter Top 2; s.a. Dauber u.a., Vereinsbesteuerung kompakt 2019/2020 unter 17.17 und 17.19, 12. A.).

Beachte:

Ab 1.10.2022 wird aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) in § 8 Abs. 1a SGB IV eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet:

Mindestlohn × 130 : 3 (auf volle Euro gerundet)

Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben (s. Tz. B 2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2022; → Geringfügig Beschäftigte).

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) beträgt der Mindestlohn ab dem 1.10.2022 brutto 12 € je Zeitstunde (seit 1.7.2022: 10,45 €).

Ab 1.10.2022 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 520 €

8.5. Mindestlohn

Die ArbG sind nach § 20 MiLoG verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten ArbN ein Arbeitsentgelt mindestens i.H.d. Mindestlohns zu zahlen. Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 500 000 € geahndet werden (§ 21 MiLoG).

Der Mindestlohn gilt u.a. nicht für Amateursportler (s.o.).

Durch die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3) vom 9.11.2020 (BGBl I 2020, 2356) wird der bisherige Mindestlohn von 9,35 € ab

  1. 1.1.2021 auf 9,50 € brutto je Zeitstunde,

  2. 1.7.2021 auf 9,60 € je Zeitstunde,

  3. 1.1.2022 auf 9,82 € je Zeitstunde und

  4. 1.7.2022 auf 10,45 € je Zeitstunde

angehoben (§ 1 MiLoV3).

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl I 2022, 969) beträgt der Mindestlohn ab dem 1.10.2022 brutto 12 € je Zeitstunde.

Durch die Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV4) vom 24.11.2023 (BGBl I 2023, Nr. 321) wird der bisherige Mindestlohn von 12,00 € ab

  1. 1.1.2024 auf 12,41 € brutto je Zeitstunde,

  2. 1.1.2025 auf 12,82 € je Zeitstunde

angehoben (§ 1 MiLoV4).

Hinweis:

Der Bundestag hat am 3.6.2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt (BT-Drs. 20/1408). Danach soll der gesetzliche Mindestlohn ab 1.10.2022 auf 12 € steigen. Gleichzeitig soll die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) von derzeit 450 € auf 520 € steigen.

Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird ab 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze wie folgt berechnet: Mindestlohn × 130 : 3 (12,41 € × 130 = 1 613,30 : 3 = 538 €). Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben (s.a. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23.2.2022, LEXinform 0461788).

Nach der Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV vom 30.11.2023 (BAnz AT 7.12.2023 B1) durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beträgt die Geringfügigkeitsgrenze

  1. ab dem 1.1.2024: 538 € und

  2. ab dem 1.1.2025: 556 €.

9. Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung

Zur Frage, ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle drei Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 22 001 € und 50 000 € erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, gilt nach einer Vfg. der OFD Karlsruhe vom 28.2.2012 (S 7360 – Karte 1, SIS 12 17 06) Folgendes:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die USt nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € nicht übersteigen wird. Überschreitet der Vorjahresumsatz die Grenze von 22 000 €, muss im Folgejahr die USt erhoben werden, auch wenn zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz die Grenze von 22 000 € nicht übersteigen wird. Ebenso hat die Umsatzgrenze von 50 000 € keine eigene Bedeutung, wenn im Vorjahr bereits die Umsatzgrenze von 22 000 € überschritten wurde (vgl. BFH Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06, BStBl II 2008, 263, → Kleinunternehmer).

Ist ein Vorjahresumsatz nicht vorhanden, weil ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Kj. aufgenommen hat, ist allein entscheidend, ob im laufenden Kj. die Umsatzgrenze von 22 000 € voraussichtlich überschritten wird (vgl. Abschn. 19.1. Abs. 4 UStAE). Welche Grenzen maßgebend sind, richtet sich somit danach, ob die Unternehmereigenschaft im Jahr der Ausrichtung eines Festes jeweils neu beginnt oder ob sie fortdauert.

Nach ständiger höchstrichterlicher Finanz-Rspr. (vgl. BFH Urteile vom 13.12.1963, BStBl III 1964, 90; 22.6.1989, BStBl II 1989, 144 und vom 21.12.1989, UR 1990, 212) liegt, auch wenn zeitweilig keine Umsätze ausgeführt werden, ein Ende der unternehmerischen Betätigung nicht vor, wenn der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit einen größeren Zeitraum einnimmt.

Im o.g. Fall der Vereinsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass durch die regelmäßige Durchführung der Festveranstaltungen und die bestehende Absicht, auch künftig so zu verfahren, die Unternehmereigenschaft der Vereinsgemeinschaft fortdauert. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG hängt in diesem Fall somit entsprechend dem Gesetzeswortlaut davon ab, ob der Vorjahresumsatz 22 000 € nicht überstiegen hat und ob der Umsatz im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

10. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung kommunaler Zuschüsse

10.1. Zuschüsse für die Errichtung eines Sportplatzes

Die Vfg. des LfSt Niedersachsen vom 16.7.2019 (S 7200 – 449 – St 175, UR 2019, 870, SIS 19 13 56) äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fällen, in denen Sportvereine kommunale Zuschüsse für die Errichtung eines Kunstrasenplatzes auf fremdem Grund und Boden erhalten.

Beispiel 6:

Der Sportverein TuS Edenkoben lässt auf dem der Stadt Edenkoben gehörenden Grund und Boden im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch den Unternehmer U einen Kunstrasenplatz errichten. Die Herstellungskosten betragen 1 Mio. € zzgl. 190 000 € USt. Die Überlassung des Grund und Bodens ist vertraglich auf 15 Jahre festgelegt. Der Vertrag verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Der Sportverein erhält von der Gemeinde Zuwendungen i.H.v. 800 000 €, die im Rahmen der Finanzierung für die Errichtung des Kunstrasenplatzes gewährt werden.

Lösung 6:

Der Verein ist Empfänger der Werklieferung des U. Er ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten USt als Vorsteuer berechtigt. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes kann für den unternehmerischen Bereich und nur, soweit der Kunstrasenplatz für stpfl. Umsätze genutzt wird (z.B. Eintrittsgelder bei Fußballspielen, Werbung usw.), gewährt werden.

Nutzt der Besteller der Baumaßnahme (Verein) das auf eigene Kosten errichtete Bauwerk (Kunstrasenplatz) für sein Unternehmen, ohne hierfür eine Miete oder Pacht zu bezahlen, so wird die Übertragung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt regelmäßig erst nach Ablauf des Miet- oder Pachtvertrages für den Boden erfolgen. Während dessen Dauer jedenfalls ist der zivilrechtliche Eigentümer davon ausgeschlossen, das Bauwerk zu nutzen und dessen Früchte zu ziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Boden samt aufstehenden Gebäuden zu jeder Zeit zu veräußern, ändert hieran nichts (BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432 unter C.II.2 und 3; → Gebäude auf fremdem Grund und Boden).

Beruft sich der Sportverein darauf, dass ein Kunstrasenplatz eine Betriebsvorrichtung sei, liegt eine Lieferung des Bauwerks durch den Verein an die Gemeinde erst dann und zu dem Zeitpunkt vor, in dem von den Beteiligten gewollt Substanz, Wert und Ertrag des Bauwerks auf den Grundstückseigentümer übergehen.

Nur in dem Fall, in dem der Grundstückseigentümer (Gemeinde) dem Besteller (Verein) die Herstellungskosten des Bauwerks ersetzt und ihm mit Fertigstellung und Ingebrauchnahme hierfür eine Miete berechnet, liegt unmittelbar mit der Lieferung des Bauwerks an den Besteller eine Weiterlieferung des Bauwerks durch den Besteller an den Grundstückseigentümer vor (s. BMF vom 23.7.1986, BStBl I 1986, 432 unter C.II.1).

Die Zuwendungen der Gemeinde stellen eine Vorauszahlung auf eine spätere Weiterlieferung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses dar, soweit der Kunstrasenplatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht ist.

Die (spätere) Lieferung des Kunstrasenplatzes an die Gemeinde stellt keinen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UstG befreiten grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich nicht um ein dem Sportverein grunderwerbsteuerlich zuzurechnendes Grundstück i.S.d. § 2 GrEStG – insbes. kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, weil aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ein Gebäude ein Bauwerk ist, welches durch räumliche Umschließung Personen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt (LfSt Niedersachsen vom 16.7.2019, S 7200 – 449 – St 175, UR 2019, 870, SIS 19 13 56).

10.2. Zuschüsse zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen (BFH vom 18.11.2021, V R 17/20, BFH/NV 2022, 553, LEXinform 0953143).

Entscheidungssachverhalt und -gründe:

Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein. Er nutzte die gemeindliche Sportanlage. Diese war dem Kläger nach einem mit der Gemeinde … (Gemeinde) geschlossenen Nutzungsvertrag für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger war berechtigt, das auf dem Grundstück der Sportanlage belegene Sportheim zu verpachten, wovon der Kläger auch Gebrauch machte. Nach dem Nutzungsvertrag übernahm der Kläger gegen pauschale Kostenerstattung durch die Gemeinde die Bewirtschaftung und Pflege der gesamten Sportanlage. Im Einzelnen verpflichtete sich der Kläger, das Sportheim zu reinigen, auf dem Grundstück die Schneeräumung und den Streudienst durchzuführen, die Gebühren und Entgelte für die Lieferung von Energie und Wasser sowie für die Abwasserbeseitigung zu tragen, die Grünflächen und sonstigen Außenanlagen instandzuhalten sowie die Kosten für kleinere Verbrauchsmaterialien zu tragen.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren »echten« Zuschuss. So zeigten die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Klägers, bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Kläger aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit i.S.d. örtlichen Gemeinschaft nachzugehen (s.a. Anmerkung vom 23.3.2022, LEXinform 0888033; Strahl, NWB 12/2022, 811).

11. Aufteilung der Vorsteuerbeträge

Beabsichtigt der Verein einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch zu verwenden, hat der Verein hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmensvermögen ein Zuordnungswahlrecht (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStAE).

Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG können die Vereine die Steuerbeträge abziehen, die auf Lieferungen, sonstige Leistungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen für den unternehmerischen Bereich entfallen (vgl. Abschn. 15.2b. Abs. 2 UStAE). Abziehbar sind danach z.B. auch Steuerbeträge für Umsätze, die nur dazu dienen, den unternehmerischen Bereich in Ordnung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem Bereich herbeizuführen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an die Einrichtung (Abschn. 2.10. Abs. 3 UStAE).

Beispiel 7:

Ein Verein hat Ausgaben i.H.v. 2 000 € + 380 € USt für die Pflege einer Sportanlage, die insgesamt an 20 Stunden/Woche genutzt wird. Davon entfallen 5 Stunden/Woche (25 %) auf den Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO der 1. Mannschaft (Spiele gegen Eintrittsgeld) und 15 Stunden/Woche (75 %) auf den ideellen Bereich.

Lösung 7:

Hinsichtlich der teilunternehmerischen Verwendung der Sportanlage hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 UStAE); es besteht grds. ein Aufteilungsgebot. Die Sportanlage stellt zu 25 % Unternehmensvermögen dar. Hinsichtlich der Nutzung im ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. gem. Abschn. 2.3. Abs. 1a Satz 4 UStAE) hat der Verein kein Wahlrecht zur Zuordnung; es besteht grds. ein Aufteilungsgebot (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 UStAE).

Die Pflegekosten für die Sportanlage (sonstige Leistung) stellen ein eigenes Zuordnungsobjekt für den Vorsteuerabzug dar (Abschn. 15.2c. Abs. 9 Satz 1 UStAE). Sonstige Leistungen (z.B. Wartungsarbeiten) und vertretbare Gegenstände (z.B. Benzin; Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStAE) werden unabhängig von der Zuordnung der Sportanlage grds. nur in Höhe der unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot). Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogene Leistung unmittelbar für die unternehmerische oder nichtunternehmerische Nutzung der Sportanlage verwendet wird. Da hier aber eine direkte Zuordnung im Zusammenhang mit der Verwendung der Sportanlage nicht möglich ist, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen (Abschn. 15.2c. Abs. 2 Satz 2 bis 5 UStAE). Die Vorsteuer i.H.v. 380 € ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu 25 % = 95,00 € abziehbar.

Hinsichtlich der abziehbaren Vorsteuer i.H.v. 95,00 € ist zu prüfen, ob diese Vorsteuer beim Verein auch abzugsfähig ist. Die abziehbare Vorsteuer ist dann abzugsfähig, wenn kein Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 2 UStG vorliegt. Tätigt der Verein steuerfreie Umsätze, dann ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

Die sportliche Veranstaltung der 1. Mannschaft stellt einen Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO dar. Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind sportliche Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, von der USt befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren sind Entgelte, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können, z.B. Startgelder und Meldegelder. Soweit das Entgelt für die Veranstaltung in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht, ist die Befreiungsvorschrift nicht anzuwenden (Abschn. 4.22.2. Abs. 5 UStAE).

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreit bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Mehrwertsteuer. Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der Verein die Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern oder gegenüber Nichtmitgliedern erbringt.

In seinem Urteil vom 16.10.2008 (C-253/07, BFH/NV 2009, 108) stellt der EuGH fest, dass die Steuerbefreiung nicht nur auf bestimmte Arten von Sport anwendbar ist, sondern sich auf den Sport im Allgemeinen bezieht, was auch Sportarten umfasst, die von Einzelnen notwendigerweise in Zusammenschlüssen von Personen oder in Sportvereinen ausgeübt werden. Er hebt jedoch hervor, dass die Dienstleistungen drei Bedingungen erfüllen müssen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen:

  • Sie müssen von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden,

  • sie müssen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und für seine Ausübung unerlässlich sein, und

  • die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen müssen die Personen sein, die den Sport ausüben.

Dienstleistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, insbes. solche für Sportvereine und deren Betrieb, wie z.B. Beratungen im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren, können nicht von der Steuer befreit werden.

Wie der BFH mit Urteil vom 20.3.2014 (V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, LEXinform 0929459) erneut betont, ist die Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL im Besteuerungsverfahren nur anzuwenden, wenn sich der Verein hierauf beruft. Beruft sich der Verein auf das Unionsrecht, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hält der Verein an der Steuerpflicht seiner Umsätze (Eintrittsgelder) nach nationalem Recht fest, so kann er dementsprechend die Vorsteuerbeträge abziehen.

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Vereinen und zur Berufung des Vereins auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL hat der BFH mit Beschluss vom 21.6.2018 (V R 20/17, BStBl II 2018, 558) ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. EuGH: C-488/18, LEXinform 0651609).

Mit Urteil vom 10.12.2020 (C-488/18, LEXinform 0651609) hat der EuGH die Vorlagefragen des BFH beantwortet und entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat, sodass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken.

Der BFH hat mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 48/20, V R 20/17, BFH/NV 2022, 792, LEXinform 0953237; Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil C-488/18) entgegen seiner bisherigen Rspr. entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der MwStSystRL abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen (s.a. BFH Pressemitteilung Nr. 20/2022 vom 12.5.2022, LEXinform 0462160; Koke, SteuerStud 12/2022, 775).

12. Literaturhinweise

Wäger, Sportvereine in der Umsatzsteuer: Steuerbare, steuerfreie und steuerermäßigte Umsätze, DStR 2014, 1517; Grewe u.a., Sind der Verein (e.V.) und die private Vermögensverwaltung kompatibel?, NWB 12/2019, 803; Scheib, Ertragsteuerliche Beurteilung von Einkünften aus sportlicher Betätigung, NWB 20/2019, 1442; Heide, Mittelverwendung bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen, NWB 4/2020, 239; Beyme, Wortlautänderung im Vereinszweck – Darf die Gemeinnützigkeit ohne inhaltliche Prüfung aufgehoben werden?, NWB 41/2019, 2984

13. Verwandte Lexikonartikel

Gemeinnützigkeit

Juristische Personen

Kleinunternehmer

Körperschaftsteuer

Mitgliedsbeitrag

Nebenberufliche Tätigkeiten

Spendenabzug

Sponsoring

Sportliche Veranstaltungen

Steuersätze bei der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Sportanlagen

Vermögensverwaltung

Vorsteuerberichtigung

Werbung

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Zuschüsse

Zweckbetrieb

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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