1 Allgemeines zum Vermögensverlust
2 Berücksichtigung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
3 Verlust von Geld
4 Verlust von abnutzbarem Anlagevermögen
4.1 Grundsätze
4.2 Vermeidung der Versteuerung stiller Reserven nach R 6.6 EStR
4.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG und Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG
4.4 Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gem. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
5 Verlust von nicht abnutzbarem Anlagevermögen
6 Verlust von Umlaufvermögen
7 Verlust von Darlehen und Beteiligungen
8 Verlust von Forderungen
8.1 Einnahmen-Überschussrechnung
8.2 Bilanzierende
9 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
10 Rücklage für Ersatzbeschaffung
11 Verlust aus privatem Anlass
12 Verlust von Privatvermögen
13 Verwandte Lexikonartikel
Der Verlust eines WG kann verschiedene Ursachen haben. So kann z.B. Diebstahl, Verderb von Waren oder Verluste infolge höherer Gewalt (Brand, Hochwasser usw.) zu einem solchen Verlust führen. Das entsprechende WG kann nicht mehr für betriebliche/berufliche Zwecke eingesetzt werden, so dass i.d.R. eine entsprechende Betriebsausgabe berücksichtigt werden muss.
Verluste sind dann zu berücksichtigen, wenn das verursachende Ereignis eindeutig betrieblichen bzw. beruflichen Charakter hat, z.B. im Fall der Geldunterschlagung durch eine Praxisangestellte. Ist das den Verlust auslösende Moment hingegen weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen, z.B. bei Einbruch oder höherer Gewalt, so ist entscheidend, ob das betroffene WG dem Betriebsvermögen zuzuordnen war. Ein betrieblicher Anlass kann nur dann gegeben sein, wenn das betreffende WG zum Betriebsvermögen gehört oder betriebliche Umstände zum Verlust geführt haben.
Kommt eine Berücksichtigung eines Verlusts als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) in Betracht, so ist ein etwaiger Verlust in dem Wj./Kj. als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen, in dem der Verlust eingetreten ist. Eine Darlehensforderung ist z.B. dann endgültig und mit Sicherheit verloren, wenn der Darlehensnehmer in Konkurs gegangen ist und mangels Masse eine Befriedigung nicht mehr möglich ist. Siehe H 4.5 (2) [Darlehens- und Beteiligungsverlust] EStH sowie R 4.5 Abs. 5 Satz 3 EStR. Wann der Stpfl. von dem Verlust Kenntnis erlangt hat, ist nicht von Bedeutung. Dies bereitet dann Probleme, wenn die Veranlagung für das Jahr, in dem der Verlust eingetreten ist, nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar ist. Deshalb sollte m.E. in diesen Fällen dem Stpfl. kein Nachteil entstehen, sodass der Verlust auch noch im Jahr der Kenntniserlangung berücksichtigt werden sollte. Eventuell ist auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich.
Wird ein WG des Betriebsvermögens lediglich beschädigt, so liegt kein Verlust in diesem Sinne vor. Betriebsausgaben ergeben sich hier nur durch etwaige Reparaturaufwendungen oder im Rahmen des abnutzbaren Anlagevermögens durch Vornahme einer außergewöhnlichen AfA.
Mit Urteil vom 9.12.2003 (VI R 185/97; BStBl II 2004, 491) hat der BFH entschieden, dass der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels durch Diebstahl oder Unterschlagung im Wege der AfaA zu Erwerbsaufwendungen führen kann. Nach den Umständen des Einzelfalles kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Stpfl. den Verlust herbeiführt.
Der Verlust von Geld, z.B. durch Diebstahl oder Unterschlagung, ist dann als Betriebsausgabe zu behandeln, wenn dieses Geld eindeutig zum Betriebsvermögen gehört hat. Dieser Nachweis kann z.B. durch ein Kassenbuch (vollständige und zeitnahe Aufzeichnung aller baren Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie Barentnahmen und Bareinlagen bei eindeutiger Trennung des betrieblichen Geldes vom Privatgeld) geführt werden. Da aber ein ordnungsgemäßes Kassenbuch in aller Regel im Rahmen der § 4 Abs. 3-Rechnung nicht vorhanden ist, sind alle baren Geldeingänge mit ihrem Zufluss grundsätzlich als in den Privatbereich entnommen anzusehen, mit der Folge, dass ein Verlust sich nicht als Betriebsausgabe auswirken kann (H 4.5 (2) [Diebstahl] EStH).
Aber nicht nur dann, wenn eine sog. geschlossene Kassenführung vorliegt, ist ein Betriebsausgabenabzug möglich. Denkbar in diesem Zusammenhang sind z.B. betriebliche Bankkonten, über die ausschließlich betriebliche Zahlungsvorgänge abgewickelt werden (m.E. Verlust möglich z.B. durch Manipulationen bei Kontoführung per Onlineverfahren) oder Fälle, in denen Bargeld im betrieblichen Bereich bereitgehalten wird, um z.B. eine betriebliche Verbindlichkeit zu bezahlen. Aber auch wenn nicht eindeutig feststeht, dass der verlustig gegangene Geldbetrag zum Betriebsvermögen gehörte, kann eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe in Betracht kommen. Ein solcher Geldverlust ist dann zu berücksichtigen, wenn das verursachende Ereignis eindeutig betrieblichen Charakter hat, z.B. im Fall der Geldunterschlagung (egal ob es sich um privates oder betriebliches Geld handelt) durch eine Praxisangestellte.
Gegenüber der Finanzbehörde trägt der Stpfl. die objektive Beweislast im Hinblick auf die Zugehörigkeit der Gelder zum Betriebsvermögen oder auch im Hinblick auf die betriebliche Veranlassung.
Beispiel 1:
Ein freiberuflich praktizierender Arzt beauftragt eine Arzthelferin, Honorargelder in Empfang zu nehmen und später abzurechnen. Im Jahr 11 unterschlägt die Die Arzthelferin 2 200 €. Sie hatte im Auftrag des Arztes Barzahlungen von Privatpatienten erhalten. Die Tat wurde vom Arzt erst im Jahr 12 aufgedeckt. Im gleichen Jahr zahlte die Arzthelferin 2 200 € an den Arzt zurück.
Lösung 1:
Hier ist der Betriebsausgabenabzug anzuerkennen, da ein objektiver, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit der Arztpraxis bestanden hatte. Der unterschlagene Geldbetrag ist dem Arzt im Zeitpunkt vor der Unterschlagung als Betriebseinnahme zugeflossen, da die Entgegennahme durch die Arzthelferin im Auftrag des Arztes erfolgt war und das Geld somit wirtschaftlich in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Es handelt sich hier also um einen Geldzufluss durch Zahlung an einen Bevollmächtigten. Dem Abzug der entsprechenden Betriebsausgaben für das Jahr 11 steht nicht entgegen, dass ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen die Angestellte besteht. Dieser Anspruch kann erst dann berücksichtigt werden, wenn die Schadensgelder tatsächlich zufließen. Auch wenn der unterschlagene Geldbetrag im Jahr 11 weder als Betriebseinnahme, noch als Betriebsausgabe erfasst würde, ändert dies nichts an der Gesamtgewinnauswirkung für das Jahr 11.
Der Verlust von abnutzbarem Anlagevermögen ist ähnlich zu behandeln wie dessen Verkauf oder Entnahme. Das bedeutet, dass zwar Betriebseinnahmen ausbleiben, als Betriebsausgaben aber ggf. die AfA bis einschließlich des Verlustmonats (R 7.4 Abs. 8 Satz 1 EStR sinngemäß) und ein dann noch vorhandener Restwert durch Vornahme einer Restwertabschreibung zum Ansatz kommt. Die übrigen Anschaffungskosten/Herstellungskosten haben sich bereits in den vergangenen Jahren im Wege der AfA gewinnmindernd ausgewirkt.
Nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2003 (IV R 31/02, BStBl II 2006, 7) führt die Versicherungsleistung bei Diebstahl eines geparkten Firmenwagens zu Betriebseinnahmen. Der BFH lässt in seiner Entscheidung offen, ob die Versicherungsleistung in voller Höhe, oder lediglich i.H.d. betrieblichen Nutzungsanteils zu Betriebseinnahmen führt. Dazu hat der BFH mit Urteil vom 13.5.2009 (VIII R 57/07, DStRE 2010, 331; LEXinform 0588794) entschieden, dass die Versicherungs-Ersatzleistung wegen Diebstahls eines im Betriebsvermögen eines Freiberuflers befindlichen Kfz in voller Höhe und nicht nur in Bezug auf den beruflich genutzten Teil als Betriebseinnahme anzusetzen ist. Nach Auffassung des BFH stellen Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt oder durch Diebstahl entzogen werden, betriebliche Risiken dar.
Das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage kann nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden. Während dieser Zeit findet keine Nutzungsentnahme statt. Das wird bereits dadurch deutlich, dass das Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung nach dem Verhältnis der privat veranlassten Fahrten zu den übrigen Fahrten bestimmt wird. Abstellzeiten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Der privaten Nutzung könnte allenfalls das Abstellen des Fahrzeugs am Urlaubsort zugerechnet werden.
Wird der zum Betriebsvermögen gehörende Pkw eines selbstständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen (BFH Urteil vom 18.4.2007, XI R 60/04, BStBl II 2007, 762). In seinem Urteil vergleicht der BFH die Kosten eines Kfz-Unfalls mit denen eines Kfz-Verlustes und behandelt beide Fälle gleich. Kosten eines Kraftfahrzeugunfalls (→ Unfallkosten) teilen grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten. Wird die normale (verkehrsgünstigste) Fahrtroute einer betrieblich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst war. War er dies nicht, so wird eine durch den Betrieb oder das Arbeitsverhältnis zunächst gegebene Veranlassung vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst. Die Anerkennung als beruflich veranlasst hängt davon ab, ob die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und Umstände der Lebensführung ganz in den Hintergrund treten. Dies ist nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, insbesondere nach den beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl. Ob eine Unfallfahrt betrieblich oder beruflich veranlasst ist, hängt danach weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab.
Entsprechendes gilt grundsätzlich, soweit der Verlust eines WG auf einem Diebstahl beruht. Die Zugehörigkeit des entwendeten WG zum Betriebsvermögen indiziert noch nicht die betriebliche Veranlassung des Verlustes. Erforderlich ist, dass der Verlust so gut wie ausschließlich betrieblich und nicht wesentlich durch den Stpfl. privat (mit-)veranlasst ist (BFH Urteil vom 9.12.2003, VI R 185/97, BStBl II 2004, 491). Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen »auslösenden Moments«, zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.
Wird ein privater Pkw auf einer mehrtägigen Dienstreise entwendet, so rechtfertigt deren berufliche Veranlassung die Zurechnung des Diebstahls zur Berufssphäre auch dann, wenn sich der Diebstahl während einer Übernachtung ereignet hat (BFH Urteil vom 25.5.1992, VI R 171/88, BStBl II 1993, 44). Der berufliche Einsatz des Pkw dauert – von evtl. Unterbrechungen durch entsprechend zu wertende private Umwegfahrten etc. abgesehen – bis zur Beendigung der Dienstreise fort. Die Dienstreise schließt die notwendig werdenden Übernachtungen ein. Das Parken des für die Dienstreise verwendeten Pkw während der Nacht ist der beruflichen Sphäre ebenso zuzurechnen, wie die Kosten der Übernachtung bei einer mehrtägigen Dienstreise beruflich veranlasst sind. Ob das den Schaden herbeiführende außergewöhnliche Ereignis während der Fahrt als Verkehrsunfall oder während des Parkens des Pkw eintritt, und ob der geparkte Pkw nur beschädigt oder entwendet wird, ist insoweit unerheblich.
Eine berufliche Veranlassung kann auch gegeben sein, wenn das entwendete Fahrzeug eines ArbN nahezu ausschließlich beruflich genutzt und vor der eigenen Wohnung abgestellt wurde. Bei einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung ist auch das Abstellen des Pkw vor der eigenen Wohnung nicht privat veranlasst, weil die als steuerrechtlich bedeutungslos zu wertende ganz geringfügige Nutzung zu privaten Zwecken bei der gebotenen typisierenden Beurteilung außer Betracht bleiben muss. Das Abstellen des Pkw über Nacht vor der eigenen Wohnung ist von der fast ausschließlich beruflichen Nutzung mit umfasst. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Schadensereignis ausnahmsweise dem privaten Bereich zuzuordnen ist, dann sind die Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.
Nach dem Einkommensteuerrecht wird das Schadensereignis dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugewiesen, je nachdem, ob es anlässlich einer betrieblichen oder einer privaten Verwendung des zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstandes eingetreten ist. Im letztgenannten Fall dürfen die das betriebliche Kfz betreffenden Schäden das Betriebsergebnis nicht mindern, weil dies nach dem ertragsteuerrechtlichen Verständnis auf die Fälle betrieblich veranlasster Schäden beschränkt werden müsse. Der für den Betrieb eingetretene Vermögensverlust wird infolgedessen erfolgsneutral, also als Privatentnahme behandelt (bei Totalschaden wird der Buchwert des Kfz über Kapitalkonto ausgebucht; bei Reparaturen wird dieses Konto mit den Reparaturkosten belastet). Es wird mithin eine privat veranlasste Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen an das Privatvermögen angenommen, die zur Vermeidung einer Minderung des Betriebsgewinns wie eine Entnahme behandelt wird. Eine Entnahmehandlung im eigentlichen Sinne liegt bei dieser Form der Wertabgabe nicht vor; denn sie müsste sich in einer eindeutigen Handlung, zumindest aber in einem schlüssigen Verhalten manifestieren. Die Wertabgabe hier behandelter Art wird vielmehr aus der Erwägung, dass ein Verlust außerhalb der betrieblichen Sphäre vorliegt, einer Entnahme gleichgestellt (BFH Urteil vom 28.2.1980, V R 138/72, BStBl II 1980, 309).
Beispiel 2:
Wegen des am 15.5.11 erfolgten Diebstahls des zu 100 % betrieblich genutzten Pkw zahlt die Versicherung im Kj. 11 9 000 €. Der Pkw stand zum 1.1.11 mit 4 000 € zu Buche. Die Jahres-AfA beträgt 4 000 €. Der Stpfl. erwirbt im selben Jahr am 1.7.11 (Fall a) bzw. im nächsten Jahr am 2.1.12 (Fall b) einen Ersatz-Pkw für 30 000 €. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre.
Lösung 2 Fall a:
Nach R 7.4 Abs. 8 EStR ist AfA bis zum Ausscheiden des Pkw aus dem Betriebsvermögen vorzunehmen. Aus Vereinfachungsgründen zählt der Mai als voller Monat (siehe auch § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG beträgt 4 000 € : 12 Monate × 5 Monate = 1 667 €. Dieser Betrag ist als Betriebsausgabe anzusetzen. Der Restwert beim Ausscheiden des Pkw beträgt danach 2 333 €. In Höhe dieses Werts ist eine Restwertabschreibung als Betriebsausgabe vorzunehmen. Die Versicherungsleistung ist als Betriebseinnahme zu behandeln.
Versicherungsleistung |
9 000 € |
Restwert des Pkw beim Ausscheiden |
./. 2 333 € |
Stille Reserven (H 6.6 (3) [Übertragung aufgedeckter stiller Reserven] EStH) |
6 667 € |
Unter den Voraussetzungen des R 6.6 EStR besteht die Möglichkeit, die Aufdeckung – und somit die Versteuerung – der stillen Reserven zu vermeiden (R 6.6 Abs. 2 EStR; → Rücklage für Ersatzbeschaffung). Durch die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung kann die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden. Nach R 6.6 Abs. 5 EStR gilt dies auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Im Kj. 11 können die stillen Reserven von 6 667 € (vgl. Beispiel 2 Fall a) auf die Anschaffungskosten des Ersatz-Pkw als Betriebsausgabe übertragen werden (R 6.6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EStR). Eine Rücklage ist nur dann zu bilden, wenn keine Ersatzbeschaffung im Kj. 11 vorgenommen wurde (R 6.6 Abs. 4 Satz 1 EStR).
Durch die Übertragung mindern sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes um die übertragenen stillen Reserven. Der danach verbleibende Restbetrag (30 000 € ./. 6 667 € =) 23 333 € stellt die Bemessungsgrundlage für die AfA dar (R 7.3 Abs. 4 EStR). Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren beträgt die lineare AfA ab Juli 11: 23 333 € : 6 Jahre = 3 889 € Jahres-AfA: 12 Monate × 6 Monate (Juli bis Dezember) = 1 945 €.
Lösung 2 Fall b:
Bei der Anschaffung eines Ersatz-Pkw im Kj. 12 i.H.v. 30 000 € kann zum Schluss des vorangegangenen Kj. 11 nach R 6.6 Abs. 4 EStR in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine Rücklage gebildet werden. Voraussetzung dafür ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Wie oben dargestellt, beträgt die Rücklage 6 667 € (Höhe der stillen Reserven).
Da der Stpfl. im Kj. 12 die Anschaffung eines betrieblichen Pkw geplant hatte kann er nach § 7g Abs. 1 EStG im Kj. 11 bis zu 40 % der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnmindernd abziehen. Bei einem beabsichtigten Investitionsvolumen von 30 000 € bewegt sich der Investitionsabzugsbetrag zwischen 0 € und 12 000 €.
Für die geplante Investition nimmt der Stpfl. einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 12 000 € in Anspruch (40 % von 30 000 € = voraussichtliche Anschaffungskosten). Dieser Betrag kann im Kj. 11 außerhalb der Gewinnermittlung gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Im Kj. 12 (im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung) ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung durch Übertragung auf die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes aufzulösen (R 6.6 Abs. 4 Satz 6 EStR). Durch die Übertragung der Rücklage mindern sich die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsgutes. Der danach verbleibende Restbetrag (30 000 € ./. 6 667 € =) 23 333 € stellt die Bemessungsgrundlage für die AfA dar (R 7.3 Abs. 4 EStR).
Nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG kann im Kj. 12 (Jahr der Anschaffung des begünstigten WG; ab 1.1.2016 Wahlrecht) der für dieses WG in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40 % der Anschaffungskosten hinzugerechnet werden. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt somit grundsätzlich 40 % von 30 000 € = 12 000 €. Die Hinzurechnung ist allerdings begrenzt auf die Höhe des tatsächlich abgezogenen Investitionsabzugsbetrages i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Hinzurechnung erfolgt außerhalb der Gewinnermittlung. In Höhe des Hinzurechnungsbetrages können (Wahlrecht) nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG innerbilanziell die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gekürzt werden (Herabsetzungsbetrag). Der Herabsetzungsbetrag mindert die AfA-Bemessungsgrundlage von 23 333 € (Berechnung s.o.) um 12 000 € auf 11 333 €.
Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren beträgt die lineare AfA ab Januar 12: 11 333 € : 6 Jahre = 1 889 €.
Nach § 7g Abs. 5 EStG kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % der um die Rücklage für Ersatzbeschaffung sowie um den Herabsetzungsbetrag geminderten Anschaffungskosten i.H.v. 11 333 € in Anspruch genommen werden (R 7.3 Abs. 4 EStR). Die Sonderabschreibung beträgt somit 20 % von 11 333 € = 2 266 €. Die Sonderabschreibungen gehören nicht zu den Gesamtkosten für den Pkw (Rz. 32 des BMF-Schreibens vom 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326).
Hat der Stpfl. bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zulässigerweise die Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG dahingehend in Anspruch genommen, dass er die entsprechenden Aufwendungen im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgabe behandelt hat, so ergeben sich bei Verlust keine Auswirkungen.
Der Verlust eines WG aus einem Sammelposten i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG (→ Geringwertige Wirtschaftsgüter) beeinflusst nicht den Wert des Sammelpostens. Trotz Verlusts des WG wird der Sammelposten weiterhin unverändert gleichmäßig über insgesamt fünf Jahre aufgelöst (Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755). Durch die Wertminderung eines WG eines Sammelpostens i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Vorgänge, die sich auf einzelne WG beziehen, wirken sich innerhalb eines Sammelpostens nicht aus.
Wird ein WG des abnutzbaren Anlagevermögens beschädigt, so kann für diese Wertminderung eine außergewöhnliche technische AfA (= Beeinträchtigung der Substanz) oder eine außergewöhnliche wirtschaftliche AfA (= Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit) nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG in Betracht kommen. Eine Teilwertabschreibung ist aber auf keinen Fall möglich.
Werden Reparaturkosten (Erhaltungsaufwand) aufgewendet, sind diese als Betriebsausgaben zu erfassen. Bei Verkauf des beschädigten WG wirken sich die »gekürzten« Betriebseinnahmen de facto gewinnmindernd aus. Etwaige Regressansprüche berühren den Betriebsausgabenabzug nicht. Erst ihre Durchsetzung und die dann erbrachte Schadensersatzleistung, z.B. von einer Versicherung, sind Betriebseinnahmen. An die Stelle der Wertminderung durch die AfaA treten die Reparaturkosten. Ein gleichzeitiger Abzug der AfaA neben den Reparaturaufwendungen kommt i.d.R. nicht in Betracht.
Der Verlust von diesen WG führt dazu, dass die Anschaffungskosten/Herstellungskosten (oder ein anderer Wert) sich im Jahr des Verlusts als Betriebsausgaben auswirken. Unterstellt man als Hauptanwendungsfall des nicht abnutzbaren Anlagevermögens den zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden, so wird ein Verlust i.d.R. nicht in Betracht kommen können.
Werden z.B. Waren eingekauft, stellen die Anschaffungskosten bei der Einnahmen-Überschussrechnung bei Zahlung sofort und in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Bei einem Bilanzierenden wirken sich die Anschaffungskosten über den Wareneinsatz als Betriebsausgaben aus. Der Verlust dieser Ware (z.B. durch Verderb, Diebstahl oder Zerstörung) kann deshalb nicht nochmals als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da sich ansonsten die Anschaffungskosten doppelt gewinnmindernd auswirken würden. Die Rechtslage ist also nicht anders als bei der Veräußerung oder Entnahme des Umlaufvermögens (→ Umlaufvermögen).
Beispiel 3:
Im März 18 brannte eine Lagerhalle ab. In dieser Lagerhalle wurden Waren im Verkaufswert von 10 000 € (eingekauft und bezahlt im Jahr 17 für 7 500 €) gelagert. Die Lagerhalle war im Anlageverzeichnis zum 31.12.17 mit einem Wert von 1 200 € verzeichnet. Der jährliche AfA-Betrag nach § 7 Abs. 4 EStG betrug 120 €. Der Stpfl. ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Lösung 3:
Waren
Der Aufwand für die Waren (Umlaufvermögen) wirkte sich bereits bei Zahlung im Jahr 17 i.H.v. 7 500 € als Betriebsausgabe aus. Eine nochmalige gewinnmindernde Berücksichtigung des Verlusts im Jahr 18 ist daher nicht möglich.
Lagerhalle
Die Lagerhalle unterteilt sich in die zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden WG Gebäude und dem dazu gehörenden Grund und Boden (R 4.2 Abs. 7 EStR). Der Gebäudeteil gehört zum abnutzbaren Anlagevermögen. Der Verlust wirkt sich wie folgt aus:
Betriebsausgaben im Jahr 18 |
AfA Lagerhalle bis einschließlich März |
30 € |
Restwert bei Brand |
1 170 € |
Grund und Boden
Ein Verlust des zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen zählenden Grund und Bodens ist in diesem Fall nicht denkbar, so dass sich insoweit auch keine Auswirkungen ergeben können.
Beispiel 4:
Am 5.1.19 wurde in den Laden eines Obst- und Gemüsehändlers eingebrochen und Waren im Verkaufswert von 850 € gestohlen. Diese Ware ist im Dezember 18 für 600 € netto eingekauft und bezahlt worden. Der Stpfl. ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Lösung 4:
Jahr 18
Betriebsausgaben im Jahr 18 |
Wareneinkauf |
600 € |
Jahr 19
Keine Berücksichtigung des Warenverlusts, da sich die Anschaffungskosten bereits bei Kauf gewinnmindernd ausgewirkt haben. Im Rahmen der Buchführung hätte sich der Verlust erst im Jahr 19 (Verlustjahr) auf den Gewinn mindernd ausgewirkt (gewinnneutrale Ausbuchung des Wirtschaftsguts mit dem aktuellen Buchwert: »Verderb, Diebstahl, Schwund an Wareneinkauf« zur Richtigstellung des korrekten Rohgewinns), so dass sich dort der wirtschaftlich korrekte Periodengewinn ergibt.
Wird ein WG des Umlaufvermögens beschädigt, mindert dies den Gewinn zunächst nicht. Eine außergewöhnliche AfA oder eine Teilwertabschreibung ist auf keinen Fall möglich. Erst die später aufgewendeten Reparaturkosten (Erhaltungsaufwand) sind als Betriebsausgaben zu erfassen. Bei Verkauf des beschädigten Umlaufvermögens wirken sich die »gekürzten« Betriebseinnahmen de facto gewinnmindernd aus. Schadensersatzleistungen, z.B. von einer Versicherung, führen zu Betriebseinnahmen.
Darlehensverluste oder der Verlust von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn ihre Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen geklärt ist. Für den Zeitpunkt und den Umfang einer Berücksichtigung derartiger Verluste ist darauf abzustellen, wann und in welcher Höhe die für das Darlehen oder die Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verloren gegangen sind (H 4.5 (2) [Darlehensverluste und der Verlust von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften] EStH). Ist ein Darlehen verloren gegangen und erfolgt wider Erwarten später doch die Rückzahlung der Darlehensvaluta, so liegen mit Rückzahlung Betriebseinnahmen vor.
Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (vgl. BFH Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15, BFHE 259, 535; BStBl II 2020, 831). Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat (BFH vom 1.7.2021, VIII R 28/18, BStBl II 2021, 911).
Hier ist zu differenzieren, ob die betriebliche Forderung bei Eingang eine Betriebseinnahme oder keine Betriebseinnahme dargestellt hätte. Der Verlust einer betrieblichen Forderung ist als Betriebsausgabe zu erfassen, wenn sie bei Eingang keine Betriebseinnahme dargestellt hätte, z.B. Verlust einer Darlehensforderung oder Verlust einer Forderung bezüglich eines durchlaufenden Postens. Hätte der Eingang der Forderung zu einer Betriebseinnahme geführt, z.B. bei Kundenforderungen oder Forderungen aus dem Verkauf von abnutzbarem Anlagevermögen, so darf der Verlust dieser Forderungen (z.B. durch Insolvenz des Kunden) nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden. Der Forderungsverlust wirkt sich durch den Ausfall entsprechender Betriebseinnahmen im Ergebnis gewinnmindernd aus. Insoweit reguliert der Ausfall den Gewinn »von selbst«. Zweifelhafte Forderungen sind im Rahmen der § 4 Abs. 3-Rechnung nicht zu beachten. Erst der endgültige – also sichere – Forderungsausfall führt ggf. zu Konsequenzen.
Zur Behandlung des Forderungsausfalls bei Bilanzierenden s. → Forderungen.
Bei Verlust von WG ist auch die umsatzsteuerrechtliche Seite zu betrachten. Wird ein WG des Unternehmensvermögens z.B. aus unternehmerischem Anlass (oder wenn der Anlass nicht eindeutig unternehmerisch oder nicht unternehmerisch war) zerstört, so ergeben sich hieraus keinerlei umsatzsteuerrechtliche Folgen. Ein in Anspruch genommener Vorsteuerabzug bleibt zu Recht bestehen. Der Verlust als solcher korrigiert weder den Vorsteuerabzug noch stellt dieser Vorgang eine Umsatzart i.S.d. UStG dar. Lediglich in den Fällen des Forderungsausfalls muss der Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, eine entsprechende Berichtigung der USt nach § 17 UStG durchführen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die durch diese Berichtigung eingetretene Umsatzsteuerminderung stellt – innerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung – bei Zufluss eine Betriebseinnahme bzw. bei Abfluss eine Betriebsausgabenminderung durch die verringerte Umsatzsteuerzahllast dar.
Scheidet ein WG des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt (z.B. durch Brand oder Diebstahl) gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus und wird innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches WG (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt, können auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden (R 6.6 Abs. 1 EStR; s.o. Beispiel 2; → Rücklage für Ersatzbeschaffung).
Ist der Verlust eines WG privat veranlasst, so darf darin keine Gegenstandsentnahme gesehen werden, da weder ein Entnahmewille noch eine Entnahmehandlung vorhanden ist (R 4.3 Abs. 3 Satz 1 EStR); z.B. ein Kind entwendet ohne Wissen des Stpfl. Waren aus dem Sortiment oder das Kind »spielt mit dem Feuer« und entzündet dadurch den gesamten Warenbestand. Nach der BFH-Rechtsprechung ist aber in diesen Fällen auch kein Betriebsausgabenabzug möglich, da es sich insoweit um einen nicht betrieblich veranlassten Vorgang handelt. Wird also ein WG des Betriebsvermögens z.B. während seiner Nutzung zu privaten Zwecken des Stpfl. zerstört, so tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, auch keine Gewinnrealisierung ein, da es sich nicht um eine Gegenstandsentnahme handelt. Vielmehr ist in diesen Fällen i.H.d. Restbuchwerts eine Nutzungsentnahme anzunehmen (R 4.7 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStR). Die Entnahmehandlung ist insoweit darin zu sehen, dass der Stpfl. z.B. den Pkw des Betriebsvermögens willentlich und wissentlich zu privaten Zwecken nutzte. Darauf, ob der Stpfl. den Unfall (→ Unfallkosten) wollte oder nicht, kommt es nicht an.
Beruht der Verlust eines zum Privatvermögen gehörenden WG auf einem betrieblichen Anlass, so ist dieser Verlust auch dem betrieblichen Bereich zuzuordnen (Nutzungseinlage). Der entstandene Schaden ist entsprechend in der § 4 Abs. 3-Rechnung abzusetzen. Wird z.B. ein privater Pkw auf einer betrieblichen Fahrt zerstört, so führt dies zu einer außergewöhnlichen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. Ausgangspunkt für diese AfA wären die Anschaffungskosten des Pkw, die um die (fiktive) lineare AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG bis zum Unfallzeitpunkt zu mindern sind. Der so ermittelte Restwert ist mit dem Zeitwert des Pkw nach dem Unfall zu vergleichen. Den Unterschiedsbetrag ergibt die außergewöhnliche AfA, die dann mit in die Betriebsausgaben einzubeziehen ist. Wird der Pkw repariert und es entstehen Reparaturkosten, so stellen diese bei Zahlung Betriebsausgaben dar. Eine Schadensersatzleistung ist nur in der Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen, in der sie Betriebsausgaben ersetzen soll.
→ Rücklage für Ersatzbeschaffung
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