Versorgungsbezüge

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Versorgungsbezüge (Pensionen) sind mit der Rente vergleichbare Einnahmen.
  • Beamte erhalten Versorgungsbezüge im Ruhestand oder im Krankheitsfall. Auch Witwen- oder Waisengeld zählt zu den Versorgungsbezügen.
  • Versorgungsbezüge sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Sie können einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag steuerlich geltend machen.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeine Voraussetzungen
2 Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze
3 Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge
4 Versorgungsbezüge internationaler Organisationen
5 Versorgungsfreibetrag
6 Literaturhinweise
7 Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeine Voraussetzungen

Versorgungsbezüge sind Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Entgelt für die frühere Dienstleistung gewährt werden und zwar ohne eigene Beitragsleistung des ArbN.

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Die nachfolgende Übersicht zeigt, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsbezüge gegeben sind.

Abb.: Versorgungsbezüge

2. Versorgungsbezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze

Versorgungsbezüge sind u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Stpfl. das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwer behindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sind diese Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, handelt es sich um Einnahmen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, von denen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, der ArbN-Pauschbetrag von 1 000 € abgezogen wird (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG; Achtung: Anhebung des ArbN-Pauschbetrages ab VZ 2022 auf 1 200 € bzw. VZ 2023 1 230 €).

Entscheidend für das Merkmal von Bezügen aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist, dass der Stpfl. wegen Erreichens dieser Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden worden ist (BFH Urteile vom 19.6.1974, VI R 37/70, BStBl II 1975, 23 und vom 12.2.2009, VI R 50/07, BStBl II 2009, 460). Das vom ArbG geleistete Entgelt stellt damit keine Gegenleistung für Dienstleistungen des ArbN dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden.

Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Prüfung, ob ein Versorgungsbezug i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegt, muss nicht nur das Ruhegehalt, sondern auch das vorangegangene Dienstverhältnis den beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen; vgl. FG Baden-Württemberg vom 17.10.2017, 5 K 2010/06.

Mit Urteil vom 6.2.2013 (VI R 28/11, BStBl II 2013, 572) hat der BFH entschieden, dass Beihilfeleistungen im Krankheitsfall, die an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlt werden, Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG sind.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ArbN der A-GmbH und hatte aufgrund einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen. Im Revisionssachverhalt VI R 28/11 bezog der Kläger u.a. Versorgungsbezüge und Beihilfeleistungen von der A-GmbH. Nach Ansicht des Klägers seien die Beihilfeleistungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen. Vielmehr handele es sich um Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Insoweit sei der ArbN-Pauschbetrag i.H.v. 1 000 € in Ansatz zu bringen.

Der Kläger war im Streitfall aufgrund seines Alters Versorgungsempfänger und als solcher zu Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet; ferner hatte er das 63. Lebensjahr vollendet. Da die Beihilfen aufgrund der früheren Tätigkeit des Klägers für die A-GmbH gezahlt wurden, liegen auch insoweit Bezüge aus früheren Dienstleistungen vor. Denn nach § 1 Buchst. b der Beihilferichtlinie der A-GmbH hatte er als Versorgungsempfänger Anspruch auf Beihilfegewährung. Damit handelt es sich letztlich bei dem Beihilfeanspruch um einen Anspruch, der an den Status als Versorgungsempfänger anknüpft und die Versorgung um einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen u.a. im Krankheitsfall ergänzt. Der Besteuerung der Beihilfeleistungen als Versorgungsbezüge steht nicht entgegen, dass der Beihilfeanspruch des Klägers an das Vorliegen von Krankheitskosten anknüpft. Grund und Zweck von Versorgungsbezügen ist die Versorgung von nicht mehr zu Dienstleistungen Verpflichteten im weiteren Sinne.

Die streitigen Beihilfeleistungen sind auch nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Hierunter fallen u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Dazu zählen auch die im öffentlichen Dienst gewährten Beihilfen im Krankheitsfall (BFH Urteil vom 18.5.2004, VI R 128/99, BFH/NV 2005, 22). Im Streitfall werden die Beihilfen indes nicht aus öffentlichen Mitteln gezahlt, so dass eine Steuerbefreiung ausscheidet.

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG setzen voraus, dass der Stpfl. wegen Erreichens der Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 6.2.2013, VI R 28/11, BStBl II 2013, 572). Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, da sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichens der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden. Der Kläger erhielt die kostenlosen Netzkarten im Streitfall insbes. nicht aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (s. dazu Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz. 339), sondern aufgrund seines Anspruchs aus § 9 Abs. 1 Satz 2 des privatrechtlichen Anstellungsvertrags mit der DB AG; vgl. BFH vom 11.3.2020, VI R 26/18.

Mit Urteil vom 7.2.2013 (VI R 12/11, BStBl II 2013, 576) stellt der BFH fest, dass gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Verfahren VI R 12/11 betrifft den Bezieher einer gesetzlichen Rente, der von seinem ehemaligen ArbG seit seinem 60. Lebensjahr eine Betriebsrente erhält. Für die Betriebsrente wird erst ab dem 63. Lebensjahr die steuerliche Vergünstigung eines Versorgungsfreibetrags gewährt. Dagegen sind aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlte Bezüge unabhängig von einer Altersgrenze steuerlich begünstigt. Der Rentner sah in dieser Differenzierung eine generelle Benachteiligung der Betriebsrentner gegenüber den Beamten.

Demgegenüber hält es der BFH für verfassungsgemäß, dass Betriebsrenten erst ab dem 63. Lebensjahr steuerlich begünstigt sind. Erstens werden Betriebsrentner nicht generell benachteiligt. Denn erhalten sie Versorgungsbezüge aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit, steht ihnen der Versorgungsfreibetrag unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze zu. Zweitens bedurfte es für Beamte keiner Festlegung einer Altersgrenze von 63 Lebensjahren. Der Gesetzgeber hat die Begünstigung des Versorgungsfreibetrags nur für Bezüge gewähren wollen, die der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter dienen. Insoweit hat er zulässigerweise unterstellt, dass dies erst für Bezüge gilt, die ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden. Bei Beamten durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass diese üblicherweise erst mit dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen und deshalb auf eine ausdrückliche Bestimmung einer entsprechenden Altersgrenze verzichten. Denn für Beamte ist eine solche Grenze dienstrechtlich festgelegt. Da eine solche gesetzliche Regelung für Sozialversicherungsrentner nicht besteht und diese aufgrund von Vereinbarungen mit ihrem ArbG den Zeitpunkt des Altersruhestandes frei bestimmen dürfen, musste der Gesetzgeber eine Altersgrenze nur für Sozialversicherungsrentner festlegen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 33/13 vom 26.6.2013, LEXinform 0439883).

Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG u.a. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährt werden. Die Einordnung als den Ruhegehältern gleichartige Bezüge geschieht unabhängig vom Erreichen einer Altersgrenze; vgl. Niedersächsisches FG vom 6.5.2015, 2 K 13/15.

Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Stpfl. das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat; vgl. FG Baden-Württemberg vom 17.10.2017, 5 K 2010/16.

3. Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge

Zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge hat der BFH mit Urteil vom 7.2.2013 (VI R 83/10, BStBl II 2013, 573) entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz es nicht gebietet, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen (s.a. BFH Beschluss vom 16.9.2013, VI R 67/12, BFH/NV 2014, 37, LEXinform 0929467). S. die Erläuterungen unter → Versorgungsfreibetrag.

Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70 % der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so handelt es sich um einen »gleichartigen Bezug« i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um begünstigte Versorgungsbezüge (BFH Urteil vom 12.2.2009, VI R 50/07, BStBl II 2009, 460). Auch nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 6.5.2015 (2 K 13/15, EFG 2015, 1366, LEXinform 5017877, rkr.) stellen Beurlaubungsbezüge einer Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG dar. Strittig war, ob die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlten Bezüge bereits als Versorgungsbezüge zu behandeln sind. Entscheidend für die Einordnung einer Leistung als »gleichartiger Bezug« ist, dass die von der Regelung Begünstigten auf Dauer von ihren dienstlichen Verpflichtungen entbunden, also zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet sind. Damit fehlt den Bezügen das wesentliche Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Bezüge, dass sie nämlich Gegenleistung für Dienstleistungen darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Die Einordnung als den Ruhegehältern gleichartige Bezüge geschieht unabhängig von dem Erreichen einer Altersgrenze (s.a. Anmerkung vom 14.7.2015, LEXinform 0947022).

Der BFH hat mit Urteil vom 21.3.2013 (VI R 5/12, BStBl II 2013, 611) entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Der Kläger konnte daher weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:

Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbstständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den Zeitraum vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum 31.3.2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1.4.2009. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das FA und das FG qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge. Das zeigt sich insbesondere bei dem anderen Altersteilzeitmodell, wenn nämlich der Beamte in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.

Das Altersteilzeitmodell betrifft mithin vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbezüge andererseits erbracht werden, regelt also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Werden also vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die während der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen deshalb Dienstbezüge und werden nicht zu Versorgungsbezügen. Das Urteil stellte weiter klar, dass allein eine Freistellung vom Dienst bei fortlaufenden Bezügen diese nicht zu Versorgungsbezügen werden lässt (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 36/13 vom 3.7.2013, LEXinform 0439935).

Zu Versorgungsbezügen s.a. R 19.8 LStR.

Beurteilt das FA die von einem Beamten vereinnahmten Bezüge irrtümlich jahrelang als laufender Bezug statt als den Versorgungsbezügen gleichartiger Bezug nach § 19 Abs. 2 EStG, nach dem der Beamte, die von der OFD Berlin mit Schreiben vom 21.4.1999 angebotene Möglichkeit der (Sonder-)Beurlaubung bei Vollendung des 55. Lebensjahres und des Erreichens eines Ruhegehaltssatzes von 75 % unter Fortzahlung von 75 % der letzten Dienstbezüge in Anspruch genommen hatte, besteht kein Anspruch auf Änderung der unrichtigen Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn der Fehler erst durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 12.2.2009 (Az.: VI R 50/07) zur vergleichbaren »58er-Regelung« offenbar geworden ist. Die nachträglich erlangte »bessere Rechtserkenntnis« der Finanzverwaltung wird als wertender Subsumtionsakt nicht vom Anwendungsbereich des § 173 AO umfasst; vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 20.2.2014, 4 K 4197/10.

Unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 21.3.2013 (VI R 5/12, BStBl II 2013, 611) hat das Hessische FG mit Urteil vom 17.6.2014 (13 K 2181/13) entschieden, dass die Bezüge hessischer Beamter während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell keine Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG sind (s.a. OFD Frankfurt vom 24.7.2014, S 2333 A – 39 – St 211, LEXinform 5235132).

Fahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge, da sie keine Gegenleistung für Dienstleistungen des Ruhestandsbeamten darstellen, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden. Dies gilt auch, wenn die Fahrvergünstigungen aufgrund eines vor Erreichen der Altersgrenze abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags geleistet werden; vgl. BFH vom 11.3.2020, VI R 26/18.

Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem ArbN nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach; vgl. BFH vom 16.12.2020, VI R 29/18.

4. Versorgungsbezüge internationaler Organisationen

Mit Schreiben vom 1.6.2015 (BStBl I 2015, 475) wird Rz. 168 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013 (BStBl I 2013, 1087) neu gefasst.

Bei von folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschl. der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG:

  • Koordinierte Organisationen:

    • Europäische Weltraumorganisation (ESA),

    • Europarat,

    • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),

    • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),

    • Westeuropäische Union (WEU),

    • Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT),

  • Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),

  • Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),

  • Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamts (EPA),

  • Europäisches Hochschulinstitut (EHI).

Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 wird durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2016 (BStBl I 2016, 1433) Rz. 168 des BMF-Schreibens i.d.F. des BMF-Schreibens vom 1.6.2015 (BStBl I 2015, 475) um die koordinierte Organisation EUMETSAT (Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten) ergänzt.

Mit Urteil vom 23.2.2017 (X R 24/15, BStBl II 2017, 636) nimmt der BFH Stellung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen. Nach dem BFH-Urteil sind die Altersversorgungsleistungen, die ein ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von dem Reservefonds der Europäischen Patentorganisation bezieht, in voller Höhe als Versorgungsbezüge zu versteuern.

Der BFH erläutert in seiner Sachverhaltsdarstellung ausführlich die Organisationsstruktur des EPA sowie die Regelungen der Versorgungsordnung (VersO) für das EPA.

Die Aktivbezüge der Bediensteten der EPO und des EPA sind von den staatlichen Einkommensteuern befreit, wobei ein Progressionsvorbehalt zulässig ist (Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PPI). Im Gegenzug unterliegen diese Aktivbezüge einer eigenen Besteuerung durch die EPO (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 PPI). Diese steuerlichen Regelungen gelten allerdings nicht für Renten und Ruhegehälter, die von der EPO an ehemalige Bedienstete des EPA gezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 PPI); diese unterliegen der Einkommensteuer des jeweiligen Wohnsitzstaats. Die Versorgungsempfänger haben gem. Art. 42 VersO Anspruch auf eine Anpassung der Versorgungsbezüge, die die Einkommensteuerpflicht der Versorgungsbezüge im jeweiligen Mitgliedstaat berücksichtigt (Steueranpassung).

Hinweis:

PPI ist das Kürzel für »Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der EPO« (BGBl II 1976, 649, 985).

Ruhegehaltsbezüge an ehemalige NATO-Bedienstete sind Versorgungsbezüge; vgl. BFH vom 22.11.2006, BStBl II 2007, 402.

5. Versorgungsfreibetrag

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein Betrag i.H.v. 40 % dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 000 € im Veranlagungszeitraum 2005 steuerfrei. Zusätzlich wird ein steuerfreier Zuschlag gewährt (→ Versorgungsfreibetrag). Der Prozentsatz des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag werden für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen (BMF vom 19.8.2013, BStBl I 2013, 1087, Rz. 170 ff. mit Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 10.4.2015, BStBl I 2015, 256).

Am 30.8.2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) beschlossen. Mit dem Gesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt werden. Im Rahmen des Gesetzes soll § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG dahingehend geändert werden, dass ab dem Kj. 2023 die Prozentpunkte nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Der Bundestag hat am Freitag, 13.10.2023, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung »zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« (Wachstumschancengesetz, BT-Drs. 20/8628) beraten.

6. Literaturhinweise

Bleschick, Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Versorgungsbezügen, NWB 2013, 2452.

7. Verwandte Lexikonartikel

Altersentlastungsbetrag

Härteausgleich

Versorgungsfreibetrag

Werbungskostenpauschbetrag

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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