1 Hintergrund und Entwicklungsgeschichte
2 Änderungen im EStG und der EStDV (mit Wirkung auch für das KStG)
2.1 Steuerbefreiung des Qualifizierungsgelds und von Arbeitgeberleistungen für Weiterbildung (§ 3 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 3 Nr. 19 Satz 1 Buchst. a EStG, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
2.2 Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke (§ 4 Abs. 5 EStG)
2.3 Begünstigung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG)
2.4 Einlagen junger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG)
2.5 Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG)
2.6 Klarstellung bei Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
2.7 Option zur degressiven AfA bei Neubauten bis Oktober 2029 (§ 7 Abs. 5a EStG)
2.8 Anpassungen bei der Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)
2.9 Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)
2.10 Vermeidung der »doppelten Besteuerung« von Renten (gemäß BFH-Rechtsprechung)
2.10.1 Verlangsamung der vollen Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG)
2.10.2 Verlangsamung der Erhöhung des Besteuerungsanteils (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG)
2.11 Höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)
2.12 Anpassung beim Altersentlastungsbetrag (§ 24a Satz 5 EStG)
2.13 Erweiterter Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2 EStG)
2.14 Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG, § 56 Satz 2 EStDV)
2.15 Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG)
2.16 § 36a EStG bei Dividendenbezug über eine ausländische Betriebsstätte (§ 36a Abs. 1 Satz 1 EStG)
2.17 Abfragemöglichkeit der Arbeitnehmer-ID durch Arbeitgeber (§ 39 Abs. 3 Satz 6 EStG)
2.18 Keine Fünftelregelung in der Lohnsteuer (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG)
2.19 Erweiterung der Datenverarbeitung (§ 39e Abs. 10 EStG)
2.20 Lohnsteuer-Pauschalierung bei Beiträgen zu Gruppenunfallversicherungen (§ 40b Abs. 3 EStG)
2.21 Homeoffice bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Sätze 2 und 3 EStG)
2.22 Tarifermäßigung bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG)
2.23 Erhöhte Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG)
2.24 Digitalisierung des Verfahrens der Altersvorsorgezulage (§ 89 Abs. 1 Satz 1 und § 5, Abs. 1a Satz 1 und 2, § 90 Abs. 4 Satz 5, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 und 3 EStG)
2.25 Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV)
3 Körperschaftsteuergesetz
3.1 Option zur KSt für alle Personengesellschaften (§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG)
3.2 Antragsfrist für die Option zur KSt (§ 1a Abs. 1 Satz 7 KStG)
3.3 Option zur KSt und Beteiligung an Komplementärin (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG)
3.4 Option zur KSt und thesaurierte Gewinne (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG)
3.5 Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und -vereine im Hinblick auf die Solarstromerzeugung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)
3.6 Verlustberücksichtigung bei Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG)
3.7 KapESt-Erstattung ausländischer steuerbefreiter Körperschaften (§ 32 Abs. 6 KStG)
4 Gewerbesteuer – Erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG)
5 Umsatzsteuergesetz
5.1 Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m und n UStG)
5.2 Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG)
5.3 Leistungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG)
5.4 Übertragung von Emissionszertifikaten (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG)
5.5 Obligatorische eRechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, §§ 33, 34 UStDV)
5.6 Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG)
5.7 Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG)
5.8 Ist-Besteuerung (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG)
6 Erbschaft- und Schenkungsteuer
6.1 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb von Inlandsvermögen durch Vermächtnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG)
6.2 Werterhöhung bei KGaA (§ 7 Abs. 9 ErbStG)
6.3 Nichtaufgriffsgrenze für Versicherungsunternehmen (§ 20 Abs. 7 ErbStG)
7 Abgabenordnung
7.1 Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO, § 97 Abs. 7 AO)
7.2 Internationales Risikobewertungsverfahren (§ 89b AO, § 194 Abs. 1a AO)
7.3 Zwischenstaatlicher Informationsaustausch (§ 117 AO; Streichung von § 138a Abs. 8 AO)
7.4 Amtshilfe mit Drittstaaten (§ 117e AO)
7.5 Änderungen bei den Anzeigepflichten (§ 138 AO)
7.6 Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138e ff. AO)
7.7 Datenabruf für Beitragsermittlung in der Pflegeversicherung (§ 139b Abs. 4 Satz 3 AO)
7.8 Grenzen für die Buchführungspflicht (§ 141 AO)
7.9 Meldeverfahren elektronischer Aufzeichnungssysteme (§ 146a AO)
7.10 Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a Abs. 1 AO)
7.11 Hemmung der Verjährung (§ 230 AO)
7.12 Aussetzungszinsen bei Haftungsansprüchen (§ 237 Abs. 6 AO)
8 Außensteuergesetz – grenzüberschreitende Finanzierungen (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG)
9 Umwandlungsteuergesetz – Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG)
10 Handelsgesetzbuch – Schwellenwerte in § 241a HGB
11 Forschungszulagengesetz
12 Änderungen im InvStG
Das am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündete »Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness« (kurz »Wachstumschancengesetz«) soll Investitionsimpulse setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken. Daneben sollen das Steuersystem vereinfacht, vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet sowie das Steuerrecht nach Maßgabe des »Ampel«-Koalitionsvertrags weiter modernisiert werden. Bei näherer Betrachtung sind einige Änderungen zwingender BFH-Rechtsprechung sowie der »Wertsicherung« (als Inflationsausgleich) durch Anhebung von Freibeträgen oder Pauschalen geschuldet.
Ursprünglich hatte das BMF am 17. Juli 2023 einen deutlich umfassenderen Referentenentwurf vorgelegt und das Bundeskabinett am 30. August 2023 einen entsprechenden Regierungsentwurf Bundesrat und Bundestag zugeleitet. Hierzu verlangte der Bundesrat zahlreiche Änderungen, die im sodann am 17. November 2023 durch den Bundestag mit den Stimmen der Regierungsmehrheit gefassten Gesetzesbeschluss jedoch nicht ausreichend beachtet wurden. Deswegen verweigerte der Bundesrat am 24. November 2023 seine Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat an, dessen Kompromissvorschlag vom 21. Februar 2024 schließlich Gesetz wurde. Zwischenzeitlich waren eilbedürftige Teile des Gesetzentwurfes vor Jahresende 2023 in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt und im Dezember 2023 verabschiedet worden. Hervorzuheben ist hierbei die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes an das MoPeG durch § 24 GrEStG, wonach zeitlich begrenzt rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fortgelten.
Der Regierungsentwurf sah rund 50 Einzelmaßnahmen und eine Entlastung von bis zu 7 Mrd. € vor. Zwischenzeitlich hatte das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 15.11.2023 die Handlungsspielräume des Bundes zusätzlich eingeengt, indem die Umwidmung von sog. Corona-Mitteln für einen Klimafonds im Rahmen eines Nachtragshaushalts 2021 für verfassungswidrig erklärt wurde (BVerfG vom 15.11.2023 – 2 BvF 1/22). Im Vermittlungsverfahren wurde das Entlastungsvolumen entsprechend deutlich reduziert und u.a. sowohl die vorgesehene Klimaschutz-Investitionsprämie als auch die angedachte Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen gestrichen.
Organisatorisch wurden die Zuständigkeiten des BZSt erneut erweitert (Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Abs. 2 Nr. 1e und 1f AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a FVG, Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren nach § 89b AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46b FVG; Aufbau des Zuwendungsempfängerregisters sowie Erteilung von Auskünften zu ausländischen juristischen Personen, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG).
Das (verschlankte) Wachstumschancengesetz regelt u.a.:
Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude i.H.v. 5 %,
Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für April bis einschließlich Dezember 2024,
befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (ohne Gewerbesteuer),
Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung sowie
Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau.
Zahlreiche Neuregelungen betreffen das Einkommensteuerrecht und damit im Wege der Verweisung auch das Körperschaftsteuerrecht. »Wertsichernden« Charakter hat beispielsweise die Erhöhung der Pauschale für Mehraufwendungen von Berufskraftfahrern bei Übernachtungen im Fahrzeug von 8 auf 9 € in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG. Erwägenswert wäre aus Sicht des Verfassers eine generelle Indexierung (Kopplung an den Anstieg der Lebenshaltungskosten) solcher Pauschalen oder Freibeträge wie etwa im US-Steuerrecht.
Das während einer beruflichen Weiterbildung gezahlte Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III wird, wie bereits das Kurzarbeitergeld, mit Wirkung ab dem VZ 2024 steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für Leistungen des ArbG im Zusammenhang mit einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme. Als Lohnersatzleistung unterliegt das Qualifizierungsgeld jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.
Die Abzugsgrenze für betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die keine ArbN des Stpfl. sind, wurde von 35 € auf 50 € erhöht. Damit wurde der seit dem Veranlagungszeitraum 2004 geltende Betrag an eingetretene Preissteigerungen angepasst. Die Regelung gilt erstmals für Wj., am 1.1.2024 oder später beginnen.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ohne CO2-Emissionen (reine Elektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Die Obergrenze des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs wird für ab 1. Januar 2024 angeschaffte Fahrzeuge von 60 000 € auf 70 000 € angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Einlagen junger Wirtschaftsgüter werden ab dem VZ 2024 nur noch dann mit (fortgeführten) Anschaffungs-/Herstellungskosten bewertet, wenn diese aus dem Privatvermögen stammen. Der Gesetzgeber zieht damit die Konsequenz aus der BFH-Entscheidung vom 21. Juni 2021, I R 32/17, BStBl II 2023, 686, um entsprechende Gestaltungen zu verhindern (BR-Drs. 433/1/23 vom 9. Oktober 2023, 18).
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 1.1.2020 eingeführt und schließlich bis zum 31.12.2022 verlängert worden. In Anbetracht der konjunkturellen Situation wird eine degressive Abschreibung auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die ab April 2024 und spätestens am 31.12. 2024 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden, gestattet. Allerdings darf nach dem im Vermittlungsausschuss gefundenen Ergebnis der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes und maximal 20 % betragen.
Der lineare AfA-Satz für ab dem 1. Januar 2023 fertiggestellte Wohngebäude war durch das Jahressteuergesetz 2022 gem § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf 3 % angehoben, die zugleich vorgesehene Streichung von Abs. 4 Satz 2 EStG aber nicht umgesetzt worden. Abs. 4 Satz 2 wird redaktionell an die mit dem JStG 2022 vorgenommenen Änderungen in Satz 1 angepasst.
Wie bereits im ursprünglichen Entwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehen, wird zur Ankurbelung der Baukonjunktur eine Möglichkeit der (2006 abgeschafften) degressiven Abschreibung für Neubauten wieder eingeführt: Bei in der EU/EWR belegenen neuen Wohngebäuden, deren Herstellung oder Anschaffung ab dem 1. Oktober 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 beginnt, wird ein Wahlrecht zur degressiven statt linearen Absetzung (in fallenden Jahresbeträgen i.H.v. 5 % vom jeweiligen Buchwert/Restwert) geschaffen.
Anders als bei der früheren degressiven Absetzung für Abnutzung (für solche Altfälle siehe § 7 Abs. 5) sind für diese geometrisch-degressive Abschreibung nicht gleichzeitig Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Absetzung für Abnutzung gewechselt werden.
Als redaktionelle Folgeänderungen wird (neben Änderungen in § 6b Abs. 6 Satz 2, § 7h und § 7i EStG) der bisherige Abs. 5a zu Abs. 5b und die Referenzierung »Absätze 4 und 5« durch »Absätze 4 bis 5a« ersetzt.
Die 2019 mit Wirkung ab dem VZ 2018 eingeführten steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau (deren Zielgenauigkeit umstritten bleibt) werden einerseits um weitere 33 Monate prolongiert und durch das neue Enddatum 1. Oktober 2029 mit der neuen Option zur degressiven AfA gem § 7 Abs. 5a EStG synchronisiert sowie die Deckelungen der höchstmöglichen Bemessungsgrundlagen von 4 800 auf 5 200 respektive von 2 500 € auf 4 000 € erhöht. Die Homeoffice-Pauschale wird über 2022 hinaus entfristet, der Tageswert auf 6 € angehoben und der jährliche Höchstsatz (wie beim Arbeitszimmer) auf 1 260 € erhöht. Damit kann diese Pauschale für bis zu 210 Tage p.a. in Anspruch genommen werden, insbesondere, wenn kein Arbeitszimmer vorliegt. Der Abzug bezieht sich stets auf die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tage. Nunmehr ist der Abzug der Tagespauschale auch möglich, wenn die Tätigkeit an diesem Tag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Ein Abzug ist jedoch nicht möglich, wenn entweder Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden oder soweit ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für Arbeitszimmer-Aufwendungen geltend gemacht wird. Aufwendungen für Arbeitsmittel werden nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten.
Die Sonderabschreibung von bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200 000 € im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, wird für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter auf 40 % erhöht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sogar eine Erhöhung auf 50 % vorgesehen.
Entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen sind durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2021 (X R 20/19 und X R 33/19) veranlasst. Der BFH hatte Berechnungsparameter für die Ermittlung einer sog. »doppelten Besteuerung« von Altersvorsorgeaufwendungen und der aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen vorgegeben.
Entsprechend der vollständigen Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung im Bereich der Alterseinkünfte werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge verlangsamt bis ins Jahr 2058 vollständig abgeschmolzen. Versorgungsbezüge fließen bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 vollständig in die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG ein.
Die Anpassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG folgt dem mit dem JStG 2022 umgesetzten Entfall der prozentualen Begrenzung für Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabenabzugs ab dem VZ 2023 als weitere Maßnahme, um eine »doppelte Besteuerung« von Renten aus der Basisversorgung für zukünftige Renteneintrittsjahrgänge zu vermeiden oder abzumildern.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften blieben bisher gem. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn je VZ weniger als 600 € betrug (Freigrenze). Diese Freigrenze wird mit Wirkung ab VZ 2024 auf unter 1 000 €, also höchstens 999,99 €, angehoben.
Mit der Regelung wird der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Die bisherige Regelung sah im Zuge der Umstellung auf die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte sowie des Höchstbetrags bis zum Jahr 2040 vor. Mit der Anpassung wird ab 2023 der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr jährlich i.H.v. 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend ab 2023 um jährlich 19 € anstatt bisher 38 €.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist diese Änderung, ebenso wie die Änderung von § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, gem § 52 Abs. 26a EStG ab Januar 2025 zu beachten.
Nach bisherigem (und dem voraussichtlich wieder ab dem VZ 2028 geltenden) Recht war bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (Ehegatten) ein Verlustvortrag unbeschränkt nutzbar und für den übersteigenden Teil der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums beschränkt. Für die VZ 2024 bis einschließlich 2027 wird der nutzbare Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht. Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer (§§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG). Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sogar eine Erhöhung auf 75 % vorgesehen. Mit dem VZ 2028 ist die Rückkehr zur 60 %-Grenze (für diese »Mindestgewinnsteuer«) vorgesehen.
§ 34a EStG wurde mit Wirkung zum VZ 2024 neugefasst: Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer gem. § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.
Die Ausübung der Option des § 1a KStG bleibt jedoch weiterhin ein nachversteuerungspflichtiges Ereignis. Sind nach § 34a EStG thesaurierte Gewinne vorhanden, kann dies ein Hemmnis für die Nutzung der Option nach § 1a KStG sein.
Zudem wurde § 56 Satz 2 EStDV dahingehend ergänzt, dass eine Steuererklärung immer abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wurde mit Wirkung ab dem VZ 2024 dahingehend an die Verwaltungspraxis angepasst, dass § 36 EStG auch Einkünfte unbeschränkt Stpfl. erfasst, die aufgrund der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz bleiben.
§ 36a EStG ist ab VZ 2024 dahingehend erweitert, dass er auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung findet, in denen inländische Dividenden der Betriebsstätte einer inländischen Körperschaft in einem anderen DBA-Staat zuzurechnen und nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen freizustellen sind.
Für Lohnsteuerbescheinigungen entfiel 2023 die Möglichkeit, diese mittels eTIN zu übermitteln. Eine Übermittlung ist nur noch durch die Steuer-Identifikationsnummer möglich. Erhält der ArbG diese nicht vom ArbN (bspw. bei Betriebsrentnern), eröffnet ab VZ 2024 § 39 Abs. 3 Satz 2 EStG dem ArbG die Möglichkeit, diese beim Betriebsstätten-FA zu erfragen. Voraussetzung ist, dass bereits 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung (mit eTIN) übermittelt wurde, das Dienstverhältnis nach 2022 andauerte und der ArbN trotz Aufforderung seine Identifikationsnummer pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Identifikationsnummer dem ArbN erstmals zuzuteilen ist.
Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) darf mit Wirkung ab 2025 wegen der Fehleranfälligkeit und Komplexität nicht mehr im Lohnsteuerverfahren, sondern nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Dies bedingt auch eine Streichung der Sätze 2 und 6 in § 42b Abs. 2 EStG sowie eine entsprechende Straffung von § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG.
§ 39e Abs. 10 EStG wurde mit Wirkung ab Verkündung (28.3.2024) dahingehend ergänzt, dass beim BZSt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs gespeicherten Daten auch für die Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes in der Pflegeversicherung bei zwei bis fünf Kindern (§ 55 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB XI) verwendet werden dürfen.
Der bisherige Grenzbetrag von 100 € im Kj. je begünstigtem ArbN wurde mit Wirkung ab VZ 2024 aufgehoben. Dies dient dem Bürokratieabbau.
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG wird mit Wirkung ab VZ 2024 um die Sätze 2 und 3 ergänzt. Danach besteht (auch) nach nationalem Recht ein Besteuerungsrecht, wenn ein DBA bei der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist, obwohl Deutschland weder der Ansässigkeitsstaat ist noch der ArbN die Tätigkeit in Deutschland, sondern im Ausland, ausübt. Diese Regelung soll Homeoffice-Fälle oder Dienstreisen besser erfassen. Eine Rückausnahme enthält der neue Satz 3 für im Ausland ansässiges Bordpersonal von Schiffen im internationalen Verkehr von Reedereien mit tatsächlicher Geschäftsleitung im Inland. Insoweit verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Es wird mit Wirkung ab VZ 2025 durch die Einfügung von § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG eine Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn ermöglicht. Dies steht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren. Als Folge dessen wären ArbN, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staats sind und in einem solchen Drittstaat ansässig sind, von der Tarifermäßigung womöglich ausgeschlossen, da eine Antragsveranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG gem. § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG diesen Personen nicht offensteht. Die ArbN erhalten (getreu der neuen Systematik für alle ArbN) die Tarifermäßigung auf Antrag im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer.
Unabhängig vom Durchlaufen des langwierigen Freistellungs-/Erstattungsverfahrens beim BZSt besteht für Lizenzierungs-»Bagatellfälle« (einschließlich anderen Rechteüberlassungen, abgegolten etwa durch Zahlungen von Verlagshäusern an auslandsansässige Fotografen, Künstler oder sonstige Urheber oder Rechteinhaber) für deutsche Vergütungsschuldner die Möglichkeit, in DBA-Fällen (wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen nach seinem »Lizenzartikel«, üblicherweise Art. 12, kein Quellenbesteuerungsrecht bei Lizenzeinkünften im weitesten Sinne vorsieht) vom Steuerabzug abzusehen. Die jährliche Freigrenze im Sinne dieser Bagatellregelung wird von 5 000 auf 10 000 € für alle Vergütungen für Rechteüberlassungen, die ab dem 1. Januar 2024 zufließen (in der Praxis: gezahlt oder verrechnet werden), erhöht. Zudem wird die Systematik dahingehend umgestellt, dass eine rückwirkende Abzugsverpflichtung gemäß vormaliger Formulierung von § 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. (»dies gilt nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 5 000 € nicht übersteigt«), vermieden wird. Nur Vergütungszahlungen, die in der Summe oder einzeln die 10 000 € übersteigen, sind sodann anzumelden.
Mit Änderungen in § 89 und § 92a EStG wird mit Wirkung ab dem VZ 2024 das Verfahren zur Altersvorsorgezulage digitalisiert. Es ist zukünftig möglich, den Antrag auf Altersvorsorgezulage über den Anbieter durch elektronische Datenübermittlung einzureichen, ebenso Änderungsmitteilungen, einen Dauerzulageantrag nach § 89 Abs. 1a Satz 1 EStG sowie die Bestätigung nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c Satz 1 und 3 EStG. In § 89 Abs. 1a Satz 2 EStG wird zudem klargestellt, dass der Anbieter eine Änderung der Verhältnisse, die zur Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führen, nur bei Kenntnis der zentralen Stelle nach § 81 EStG mitzuteilen hat. § 90 Abs. 4 Satz 5 EStG schafft eine Rechtsgrundlage, um den Anbieter über die Festsetzung einer Zulage von Amts wegen (§ 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG) zu unterrichten. Dies ist sowohl für die Erfassung der steuerverstrickten Beiträge für die nachgelagerte Besteuerung als auch für die Bescheinigungspflichten des Anbieters sowie bei Rückfragen des Zulageberechtigten relevant.
Auslandsansässigen Zuwendungsempfängern, die das BZSt in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO aufgenommen hat, wird mit Wirkung ab dem VZ 2025 durch Ergänzung von § 50 Abs. 1 EStDV der Weg zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke bzw. die elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV eröffnet. Umgekehrt gewendet muss die steuerbegünstigte ausländische Körperschaft sich in das Zuwendungsempfängerregister nach § 60b AO eintragen lassen.
interessanterweise betrafen die durch den Vermittlungsausschuss initiierten Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens nicht das Körperschaftsteuergesetz.
Nunmehr erhalten alle eingetragenen Personen(außen-)gesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).
§ 1a Abs. 1 Satz 7 KStG erweitert die Antragsfrist für zwei Konstellationen. Im Fall der Neugründung darf der Optionsantrag bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags für das bereits laufende Wj. gestellt werden. § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 1 KStG. Beim Formwechsel einer Körperschaft in eine PersGes ermöglicht § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG, dass der Antrag bis einen Monat nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder PersGes (falls diese zu dem Zeitpunkt bereits im Register eingetragen sein sollte) für das bereits laufende Wj. gestellt werden kann. Dies soll Gesellschaften die Möglichkeit geben, ununterbrochen als Körperschaftsteuersubjekt behandelt zu werden. Das erlaubt einen »homogenen Formwechsel« mit durchgängiger Besteuerung als Körperschaft.
Die Ergänzung von Satz 2 soll klarstellen, dass die steuerneutrale Optionsausübung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Beteiligung an einer Komplementärin (regelmäßig als mit 0 % beteiligte GmbH) als funktional wesentliche Betriebsgrundlage nicht mit in die optierende Gesellschaft eingebracht wird.
Im Unterschied zur originären Kapitalgesellschaft, bei der ein Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter mit dem Ausschüttungsbeschluss fingiert wird, sieht das Gesellschaftsrecht bei Personengesellschaften keinen Ausschüttungsbeschluss vor. Entsprechend wird klargestellt, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen ist. Die Ausschüttungsfiktion kommt unter Umständen aber zur Anwendung, soweit Gewinnanteile, wie in vielen Gesellschaftsverträgen geregelt, dem Fremdkapitalkonto eines Gesellschafters gutgeschrieben werden (Bergan/Lätsch, DStR 2024, 705, 719).
Alle Änderungen an § 1a KStG treten mit dem VZ 2024 in Kraft.
Wohnungsgenossenschaften und -vereine erhalten mit Wirkung ab dem VZ/EZ 2023 ihre Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, wenn ihre übrigen Einnahmen wegen Stromlieferung aus Mieterstromanlagen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der Gesamteinnahmen, aber nicht 30 % (bisher 20 %) ihrer Gesamteinnahmen übersteigen. Dies gilt auch für Einnahmen aus der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 3 Nr. 20a EnWG i.V.m. § 42b EnWG) sowie für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 15 GewStG).
Die Regelung zur doppelten Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft wird Wirkung ab dem VZ 2024 gestrichen. Nach dieser Regelung bleiben negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Nach Einführung des § 4k Abs. 4 EStG, der ein allgemeines Abzugsverbot für doppelt berücksichtigte Aufwendungen vorsieht, bestand kein Bedarf für eine Sonderregelung für Organschaften mehr.
Mit einem neuen gesetzlichen Erstattungsanspruch wird die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für ausländische in EU- oder EWR-Staaten ansässige gemeinnützige Körperschaften im Bereich der Kapitalertragsteuer nachvollzogen, allerdings an erhöhte Nachweise geknüpft. Anders als bei inländischen gemeinnützigen Organisationen kam für sie bisher keine vollständige Entlastung von Kapitalertragsteuer in Betracht. Vielmehr erfolgte aufgrund der Abgeltungswirkung des § 32 Abs. 1 KStG eine Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer. Mit § 32 Abs. 6 KStG wird zur Herstellung der Unionsrechtskonformität bei der Quellenbesteuerung von Dividenden- und Zinszahlungen in EU-/EWR-Staaten ansässigen gemeinnützigen Organisationen nunmehr ein Erstattungsanspruch bei einbehaltener Kapitalertragsteuer eingeräumt und aufgrund der EU-Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten-Organisationen i.S.v. § 32 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG erstreckt.
Die Regelung ist gem. § 34 Abs. 10a KStG (aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben) in allen offenen Fällen anzuwenden.
Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze solcher Einnahmen an den gesamten Einnahmen in Zusammenhang mit der Grundstücksüberlassung von 10 auf 20 %, nach § 36 Abs. 4b GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2023.
Alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger werden mit Wirkung ab dem 1. April 2024 umsatzsteuerlich als begünstigte Einrichtungen anerkannt.
Weiterhin wird, ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. April 2024, die Umsatzsteuerbefreiung auf im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen gem § 167 Abs. 1 i. V. m. § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände erstreckt.
Die geänderten § 4 Nr. 16 und 25 UStG treten jeweils am 1.4.2024 in Kraft und sind auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Tag ausgeführt werden, § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Es wird klargestellt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, nicht aber auf Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO. Bei Zweckbetrieben i.S.v. § 65 AO sei dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO Rechnung getragen.
Weiterhin wurde konkretisiert, dass bei der Beurteilung, ob eine nach §§ 66 bis 68 AO gemeinnützige Einrichtung mit ihren Leistungen ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, nicht nur auf den Leistungsempfänger abzustellen ist. Begünstigte Leistungen liegen demnach auch dann vor, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder (etwa in Inklusionsbetrieben) bei der Leistungserbringung mitwirken, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 4 UStG. Damit zieht der Gesetzgeber Konsequenzen aus dem Urteil des BFH vom 23.7.2019 – XI R 2/17.
Die Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Abs. 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nicht zutreffend war, wird auf die Übertragung von Emissionszertifikaten erstreckt. Dies trat am 1.4.2024 in Kraft und ist für Umsätze anzuwenden, die ab diesem Tag ausgeführt werden, § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Der Vorrang der Papierrechnung wurde gestrichen. Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die noch einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches Meldesystem. Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, welches ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Aus Sicht der FinVerw erfüllen Rechnungen nach dem XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 diese Voraussetzungen. Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger können sich jedoch gemeinsam auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen, falls die notwendigen Informationen so aus dem verwendeten Rechnungsformat extrahiert werden können, dass das Ergebnis der CEN-Norm EN 16931 entspricht oder mit dieser kompatibel ist. Damit bleiben über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen zulässig. Die Formulierung ist technologieoffen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden als »sonstige Rechnung« bezeichnet. Es wird geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung verpflichtend und wann die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt, namentlich für Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 € i.S.d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i.S.d. § 34 UStDV.
Die Verpflichtung, eine eRechnung auszustellen, besteht für Leistungen zwischen Unternehmern, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind, unabhängig davon, ob sie stpfl. oder steuerfreie Leistungen erbringen. Bei einem in den Jahren 2025 oder 2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis Ende 2026 statt einer eRechnung eine sonstige Rechnung ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG). Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 UStG wird diese Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800 000 € ausgestellt werden, bis Ende 2027 verlängert.
Ab dem VZ 2025 wird nicht nur auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern i.S.v. § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet, sondern »sollen« Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung auch dann befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2 000 € (bisher 1 000 €) betragen hat.
Kleinunternehmer sind ab dem Veranlagungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit, soweit kein Fall des § 18 Abs. 4a UStG oder eine gesonderte Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) vorliegt.
Mit Wirkung zum VZ 2024 wird die Umsatzschwelle für Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von 600 000 € auf 800 000 € angehoben.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG wurde dahingehend ergänzt, dass auch ein Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen durch Vermächtnis der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterfällt. Damit wird die aus Sicht der FinVerw durch die Rspr. des BFH (BFH vom 23.11.2022 – II R 37/19) entstandene Besteuerungslücke geschlossen. Die Regelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht, § 37 Abs. 20 ErbStG.
Es wird (mit Inkrafttreten ab Verkündung) klargestellt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gilt.
Gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG haften Versicherungsunternehmen, die Versicherungssummen oder Leibrente ins Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer. Allerdings darf die Finanzbehörde die grundsätzlich bestehende Haftung nicht geltend machen, wenn der im Steuerfall ausgezahlte Betrag die Nichtaufgriffsgrenze wird von künftig 5 000 € (statt bisher 600) nicht übersteigt. Dies gilt ab Verkündung des Gesetzes.
Das Zuwendungsempfängerregister soll künftig sämtliche steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger (nach §§ 10b sowie 34g EStG) digital erfassen. § 60b AO wird dahingehend ergänzt, dass neben steuerbegünstigten Körperschaften nun ausdrücklich auch politische Parteien, Wählervereinigungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihren für das Spendenabzugsverfahren maßgebenden Daten erfasst werden. Zudem wird die Möglichkeit der Erfassung weiterer Daten der Zuwendungsempfänger, wie etwa Kontoverbindungen, ermöglicht, § 60b Abs. 2 und 5 AO. Das BZSt soll durch die Berechtigung zum automatisierten Kontenabruf bei Änderung oder Ergänzung eine Kontoverbindung verifizieren und damit den korrekten Informationsstand des Registers sicherstellen können, § 97 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4d AO.
Die neu geschaffene Rechtsgrundlage für ein internationales Risikobewertungsverfahren bildet eine gemeinsame Einschätzung steuerlicher Risiken bereits verwirklichter Sachverhalte durch einen oder mehrere Staaten oder Hoheitsgebiete in einem kooperativen Verfahren ab. Soweit in einem internationalen Risikobewertungsverfahren das Risiko eines Steuerausfalls unter Beibehaltung der erklärten oder im Rahmen des internationalen Risikobewertungsverfahrens angepassten Angaben in Bezug auf die bewerteten Sachverhalte als gering eingeschätzt wird, kann die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung unterbleiben. Der Antrag ist jeweils durch das konzernleitende Unternehmen zu stellen, vgl. auch Flüchter, IStR 2023, 906.
In § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AO werden die Worte »dem inländischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls« gestrichen, da diesem Schadensrisiko bereits durch Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse bei der Entscheidung über die Übermittlung von Informationen Rechnung getragen werde.
Mit der Neuregelung des § 117 Abs. 6 AO soll sichergestellt werden, dass durch die Rückausnahme von der Anwendung der DSGVO auf Unternehmensdaten der zwischenstaatliche Austausch in Steuersachen fortgesetzt werden kann. Zugleich wurde § 138a Abs. 8 AO, der sich auf den zwischenstaatlichen Austausch länderbezogener Berichte bezog, aufgehoben.
Zum Schutz von ausgetauschten Unternehmensdaten im Rahmen eines zwischenstaatlichen Informationsaustausches gilt im Rahmen der Amtshilfe demnach nicht die DSGVO, sondern bilateral vereinbarte rechtliche (Steuergeheimnis, Verwendungszweckbeschränkungen), organisatorische (Peer-Review-Abreden) sowie technische Vorkehrungen.
Nach § 117e Abs. 1 AO können Finanzbehörden nun auch im Verhältnis zu Drittstaaten in entsprechender Anwendung des EU-Amtshilfegesetzes zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nehmen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit leisten. § 117e Abs. 2 AO enthält Anwendungsregelungen in Bezug auf für entsprechend anwendbar erklärte Normen gem. EUAHiG. Von einer Anhörung inländischer Beteiligter kann – abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 AO – in Fällen einer gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgesehen werden, wenn im Inland eine Außenprüfung erfolgt und eine frühere Anhörung den Erfolg der Prüfung gefährden würde. Das Zollkriminalamt kann in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauch- und Verkehrssteuern für die internationale Amts- und Rechtshilfe entsprechend Amtshilfe im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung bewilligen oder um diese ersuchen, § 117e Abs. 3 AO.
Im Zusammenhang mit den Änderungen in 89b, 117, 117e AO erfolgten auch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz, die hier nicht dargestellt werden.
Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland – soweit diese nicht die besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18i–18k UStG anwenden – wurden durch Einfügung § 138 Abs. 1 Satz 5 AO künftig verpflichtet, die Aufnahme einer im Inland umsatzsteuerbaren Tätigkeit anzuzeigen. Entsprechendes gilt nach § 138 Abs. 1b für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder, die durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht begründen, und andere in § 137 AO erfasste Stpfl. Vorschriften nach anderen Gesetzen über die Anzeige einer Erwerbstätigkeit (etwa gegenüber den Gemeinden nach § 14 GewO) bleiben unberührt.
In Fällen, in denen typischerweise kein steuerliches Ausfallrisiko besteht, soll das BMF nunmehr durch entsprechende Rundschreiben auf die verpflichtende Anzeige einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichten dürfen. Dies soll beispielsweise solche Betreiber von Photovoltaikanlagen, die umsatzsteuerbefreit und nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerbefreit operieren, von der Pflicht zur Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung entbinden.
In § 138e Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b AO wurden die Wörter »wirtschaftlicher Eigentümer« durch die Wörter »wirtschaftlicher Berechtigten« ersetzt.
Nach § 138f Abs. 3 Satz 2 AO darf der mitteilende Intermediär im Datensatz auch Angaben zu ggf. ebenfalls zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung Verpflichteten machen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wurde die Regelung dahingehend ergänzt, dass eine Mitteilung der personenbezogenen Daten zu anderen Intermediären nur mit deren Einwilligung zulässig ist. Durch Änderung des § 138f Abs. 6 Satz 3 AO wird der Intermediär ferner dazu verpflichtet, gegenüber dem BZSt auf dessen Verlangen hin mitzuteilen, ob und zu welchem Zeitpunkt er dem Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung die zur Nachmeldung erforderlichen Informationen nach § 138f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO zur Verfügung gestellt hat. Damit soll das BZSt in die Lage versetzt werden nachzuprüfen, ob ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht durch den Intermediär oder den Nutzer der Steuergestaltung vorliegt.
Die Befreiung von der Mitteilungspflicht wegen bereits erfüllter Verpflichtung zur Mitteilung derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung wird auf Fälle erweitert, in denen die grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits durch den Nutzer der Steuergestaltung übermittelt wurde, § 138f Abs. 8 AO. Zur Vermeidung identischer Meldungen derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist ein Intermediär von der Mitteilungspflicht befreit, soweit er nachweisen kann, dass die notwendigen Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits durch einen anderen Intermediär der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden, § 138f Abs. 9 Satz 1 AO. Dies wird nach § 138f Abs. 9 Satz 2 AO auf Fälle erweitert, in denen die Meldung bereits durch einen Nutzer derselben Steuergestaltung erfolgte. Die Mitteilungspflicht des Nutzers bei der ergänzenden Mitteilung seiner nutzerbezogenen Angaben nach § 138f Abs. 6 Satz 1 und 2 AO wird in § 379 Abs. 2 Nr. 1f AO ergänzt, so dass eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich ist, wenn der Nutzer einer Steuergestaltung – nachdem die Verpflichtung zur Mitteilung nutzerbezogenen Angaben auf ihn übergegangen ist – vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung zur Nachmeldung nutzerbezogener Daten nicht nachkommt.
Der Zweck der Datenspeicherung zu natürlichen Personen beim BZSt wurde auf die Beitragssatzermittlung nach § 56 Abs. 3 und 3a SGB XI erweitert, § 139b Abs. 4 Satz 3 AO. Neben den bisher Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können nun auch die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die beim BZSt gespeicherte steuerliche Identifikationsnummer sowie Geburtsdaten nutzen. Dies soll einen Datenabruf zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Ermittlung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder ermöglichen, § 139b Abs. 4 Satz 3 AO.
Die Umsatzgrenze zur Begründung einer originär steuerrechtlichen Buchführungspflicht wird für ab dem 1. Januar 2024 beginnende Wirtschaftsjahre für Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 800 000 € und die (alternativ einschlägige) Gewinngrenze auf 80 000 € erhöht.
Daten zu elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 146a Abs. 1 AO i.V.m. § 1 KassenSichV), insbes. Kassensystemen, Taxameter und Wegstreckenzähler, sind seit 2020 an die FA zu melden, § 146a Abs. 4 AO. Die Meldepflicht ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. Die Änderung von § 146a Abs. 4 AO schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit. Diese soll im Laufe des Jahres 2024 bereitgestellt und bekannt gegeben werden. Der Umfang der zu meldenden Daten bleibt unverändert.
Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500 000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze wird mit Wirkung ab dem VZ 2027 auf 750 000 € erhöht. Bestehende Aufbewahrungsfristen, die bis einschließlich des VZ 2026 entstanden sind, gelten jedoch fort, auch wenn die erhöhte Einkunftsgrenze ab dem VZ 2027 nicht erreicht wird.
Hinsichtlich aller bei Verkündung des Wachstumschancengesetz noch nicht abgelaufenen Zahlungsverjährungsfristen wird klargestellt, dass § 230 Abs. 2 AO eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist regelt. Die Vorschriften zur Hemmung der Verjährungsfrist des § 209 BGB sind auf die Ablaufhemmung der Zahlungsverjährung – im Gegensatz zur Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt nach § 230 Abs. 1 AO – damit nicht anzuwenden.
Aussetzungszinsen werden auf Anregung des Bundesrechnungshofs mit Wirkung ab VZ 2025 auch für von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche sowie auf Ansprüche zurückzuzahlenden Steuervergütungen eingeführt. Bei (originären) Steueransprüchen war dies bereits Rechtslage.
Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke werden mit Wirkung ab VZ 2024 detaillierte Vorgaben für die steuerliche Anerkennung von grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG). Neben verschärften Anforderungen an die zulässige (fremdübliche) Höhe von Darlehenszinsen soll der Steuerpflichtige auch glaubhaft machen, dass ein Kapitaldienst geleistet werden kann und das Darlehen wirtschaftlich nötig ist. Überdies wird die Auffassung gesetzlich niedergelegt, dass eine unternehmensgruppeninterne Finanzierungsfunktion eine (margenschwache) funktions- und risikoarme Dienstleistung anzusehen sei.
Aufgrund von BFH-Rechtsprechung (BFH vom 11.8.2021 – I R 39/18) eröffneten sich Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerfreien Veräußerung von Teilbetrieben. Die Nachspaltungsveräußerungssperre in § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG wird daher mit Wirkung für Spaltungen, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das maßgebende öffentliche Register nach dem 14.7.2023 erfolgt, neu gefasst.
Damit soll eine steuerneutrale Spaltung ausgeschlossen sein, wenn durch die Spaltung eine Veräußerung an außenstehende Personen vorbereitet wird und es innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag tatsächlich zur Anteilsveräußerung kommt, § 15 Abs. 2 Satz 2 und 4 UmwStG. Der Begriff der »außenstehenden Person« wurde in § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gesetzlich definiert und umfasst Personen, die nicht ununterbrochen fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit an der übertragenden Körperschaft beteiligt waren. § 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG normiert zudem die unwiderlegbare Vermutung zur Vorbereitung einer Veräußerung an außenstehende Personen, wenn es innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nach Spaltung tatsächlich zu einer Veräußerung von Anteilen an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % des Werts der Anteile an der übertragenden Körperschaft ausmachen, an Außenstehende kommt. Darüber hinaus kann eine Vorbereitung einer Veräußerung auch dann zu bejahen sein, wenn im Zeitpunkt der Spaltung bereits eine konkrete Veräußerungsabsicht besteht oder eine Veräußerung nicht nur hypothetisch in Betracht gezogen wird und innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag eine Veräußerung mindestens eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft an außenstehende Personen (ohne Überschreiten der 20 %-Quote) tatsächlich erfolgt.
Um Spaltungsvorgänge zu Buch- bzw. Zwischenwerten bei Beteiligung außenstehender Personen an dem übertragenden Rechtsträger nicht gänzlich auszuschließen, gilt eine Spaltung nur dann als Veräußerung an außenstehende Personen, wenn diese zu einer Wertverschiebung zugunsten der außenstehenden Personen führt, § 15 Abs. 2 Satz 6 UmwStG. Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) und juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Betriebe gewerblicher Art bleiben ohne zwingende Gewinnrealisierung möglich, wenn im Anschluss keine unmittelbare oder mittelbare Veräußerung an eine außenstehende Person stattfindet, § 15 Abs. 2 Satz 7 UmwStG.
Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden – wie in § 141 AO – von 600 000 auf 800 000 € (Umsatzerlöse bzw. Gesamtumsatz) sowie von 60 000 auf 80 000 € (Jahresüberschuss bzw. Gewinn) angepasst. Unterhalb dieser Schwellenwerte dürfen Einzelkaufleute eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit vereinfachter Buchführung durchführen.
Die Verbesserungen der steuerlichen Forschungsförderung durch das Wachstumschancengesetz sind erheblich, insbes. für mittelgroße Unternehmen, KMU und Start-ups. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind nunmehr i.H.v. 70 € statt 40 € je nachgewiesene Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähiger Aufwand berücksichtigungsfähig. Entsprechendes gilt für Eigenleistungen von Mitunternehmern (§ 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FZulG).
Die Förderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) erfolgte bisher nur in Bezug auf dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne von in Forschung und Entwicklung beschäftigten Arbeitnehmern, Eigenleistungen sowie anteilig in Bezug auf das Entgelt für Auftragsforschung. Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, wird die Forschungszulage auf im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet (§ 3 Abs. 3a FZulG). Die Zurechnung zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, in der das begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchgeführt wird, bleibt erforderlich. Förderfähiger Aufwand eines Wj. ist die Wertminderung, die auf die tatsächliche Nutzung des WG im begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entfällt. Ggfs. ist zu zwölfteln, § 3 Abs. 3a Satz 5 FZulG. In der förderfähigen Wertminderung berücksichtigt sind alle handels- und steuerrechtlich zulässigen wertmindernden Ansätze, auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen etwa nach § 7g EStG, § 3 Abs. 3a Satz 4 FZulG. Soweit aber§ 6 Abs. 2 EStG (geringwertige WG) oder § 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten) angewandt werden, ist die Förderung ausgeschlossen, § 3 Abs. 3a Satz 2 FZulG. Außerdem können für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % statt 60 % der Kosten, die der Auftraggeber aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 4 FZulG). Die Bemessungsgrundlage umfasst die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen und beträgt grundsätzlich 2 Mio. €. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 vorübergehend auf 4 Mio. € verdoppelt. Die maximale Bemessungsgrundlage wird nun dauerhaft auf 10 Mio. € erhöht (§ 3 Abs. 5 FZulG). Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Anspruchsberechtige kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung können eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35 % beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG).
Die festgesetzte Forschungszulage wird nach § 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG in der nächsten erstmaligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Festsetzung auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Um einen zeitnahen Effekt zu erreichen, hat das FA nunmehr gem. § 10 Abs. 2a FZulG auf Antrag die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG für den letzten noch nicht veranlagten Zeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, höchstens jedoch auf 0 €, herabzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Zeitraum in § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG noch nicht abgelaufen ist und im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben wurde.
Die Änderungen des FZulG sind – mit Ausnahme von § 10 Abs. 2a FZulG – am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Konkrete Anwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den speziellen Regelungen im FZulG. Zum erhöhten Fördersatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG fehlt eine konkrete Anwendungsregelung, sodass diese in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein könnte (so jedenfalls Bergan/Lätsch, DStR 2024, 705, 724).
Im Bereich des InvStG kam es zu gesetzlichen Änderungen insbes. wegen des Bekanntwerdens von Gestaltungen im Zuge von Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d AO. Es wurde ein neuer § 2 Abs. 9a InvStG eingeführt, der darauf abzielt, eine Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung auszuschließen, wenn es aufgrund von Steuerbefreiungsvorschriften zu keiner oder nur einer geringen Steuervorbelastung kommt. Der geänderte § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG soll die Umgehung einer Steuerpflicht durch die Zwischenschaltung einer KapGes vermeiden. Auch § 43 Abs. 1 Satz 2 InvStG zielt darauf ab, die Anwendung einer Steuerbefreiung auszuschließen, wenn keine Steuervorbelastung im Ausland vorliegt. Darüber hinaus wurde in § 4 Abs. 2 Nr. 1a InvStG geregelt, welches FA für die Besteuerung zuständig ist, wenn ein Investmentfonds Anteile an einer KapGes i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG veräußert. Dies betrifft Investmentfonds ohne gesetzlichen Vertreter im Inland und greift dann, wenn sich nicht aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 InvStG ein zuständiges FA ergibt. Schließlich wurde in § 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG die Grenze um zehn Prozentpunkte auf 20 % erhöht, sodass Spezial-Investmentfonds ihr Engagement im Bereich des Betreibens von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrrädern ausweiten können. Damit wird ein Gleichlauf mit den Änderungen in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG hergestellt. Die Änderungen des InvStG traten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Konkrete Anwendungsregeln folgen aus § 57 Abs. 8 InvStG.
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