1 Grundsätzliches zur Besteuerungsform
2 Übergang von § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung
2.1 Überblick über die Wechselgründe
2.2 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
2.3 Überschreiten der Umsatzgrenzen
2.4 Behandlung der Umsätze
2.5 Vorsteuerabzug
2.6 Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a Abs. 7 UStG
2.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
3 Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung
3.1 Überblick über die Wechselgründe
3.2 Widerruf der Option zur Regelbesteuerung
3.2.1 Widerruf vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung
3.2.2 Widerruf nach Ablauf der Fünfjahresfrist
3.3 Unterschreiten der Umsatzgrenzen
3.4 Behandlung der Umsätze
3.5 Vorsteuerabzug
3.6 Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a Abs. 7 UStG
3.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
4 Wechsel der Besteuerungsform bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
4.1 Wechselgründe
4.1.1 Wechsel von § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
4.1.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG
4.2 Besonderheiten zur Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG
4.3 Vorrang der Durchschnittssatzbesteuerung vor anderen Vorschriften des UStG
4.4 Wechsel von § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
4.4.1 Verzicht auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung
4.4.1.1 Bindungswirkung
4.4.1.2 Verkürzung der zeitlichen Bindung bei Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG
4.4.1.3 Bindungswirkung bei Anwendung des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG
4.4.2 Überschreiten der Umsatzgrenzen
4.4.3 Betriebserwerb
4.4.4 Behandlung der Umsätze
4.4.5 Vorsteuerabzug
4.4.6 Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a Abs. 7 UStG
4.4.7 Änderung der Bemessungsgrundlage
4.5 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG.
4.5.1 Widerruf des Verzichts auf die Anwendung des § 24 UStG
4.5.1.1 Bindungsfrist von fünf Jahren
4.5.1.2 Verkürzung der zeitlichen Bindung
4.5.2 Unterschreiten der Umsatzgrenzen
4.5.3 Behandlung der Umsätze
4.5.4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
5 Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG und umgekehrt
5.1 Voraussetzungen für die Anwendung
5.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 23a UStG
5.2.1 Allgemeiner Überblick über die Wechselgrüne
5.2.2 Antrag auf Anwendung des § 23a UStG
5.2.3 Unterschreiten der Umsatzgrenze
5.2.4 Wegfall der Buchführungspflicht
5.2.5 Unterschreiten der Umsatzgrenze und / oder Wegfall der Buchführungspflicht
5.2.6 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
5.2.6.1 Vorsteuerabzug
5.2.6.2 Vorsteuerberichtigung
5.3 Wechsel von § 23a UStG zu den allgemeinen Vorschriften
5.3.1 Allgemeiner Überblick über die Wechselgründe
5.3.2 Widerruf des Antrags auf Anwendung des § 23a UStG
5.3.3 Überschreiten der Umsatzgrenze und / oder Eintritt der Buchführungspflicht
5.3.4 Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung
6 Wechsel der Besteuerungsform bei der Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG
6.1 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG
6.1.1 Anwendungsbereich
6.1.2 Wechsel von § 25a Abs. 1 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
6.1.3 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 25a Abs. 1 UStG
6.2 Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 UStG
6.2.1 Anwendungsbereich
6.2.2 Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 25a Abs. 2 UStG
6.2.3 Wechsel von § 25a Abs. 2 UStG zu den allgemeinen Vorschriften
6.2.3.1 Überblick über die Wechselgründe
6.2.3.2 Wechsel nach Ablauf der Bindungsfrist
6.2.3.3 Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel
Als Besteuerungsformen kennt das UStG
die Regelbesteuerung (→ Istversteuerung, → Sollversteuerung, → Wechsel der Besteuerungsart) oder
die Besteuerung nach Durchschnittsätzen i.S.d. §§ 24 und 25a UStG (→ Land- und Forstwirtschaft; → Differenzbesteuerung) sowie
die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG (→ Kleinunternehmer; s.a. Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Maßgeblich für die Anwendung der jeweiligen Besteuerungsform ist die Ausführung der Umsätze i.R.d. maßgeblichen Besteuerungsform und nicht die Vereinnahmung des Entgelts.
Ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung tritt dann ein, wenn
der Unternehmer nach § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 USG verzichtet hat (s. Abschn. 19.2 UStAE) oder
die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG überschritten sind.
Der Unternehmer kann dem FA erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet (→ Kleinunternehmer unter dem Gliederungspunkt »Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG«). Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (s. Abschn. 19.2. Abs. 6 UStAE) abgeben.
Die Erklärung gilt vom Beginn des Kj. an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat (Abschn. 19.2. Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Satz 1 UStAE).
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kj. an zu berechnen, für das die Erklärung gilt (Abschn. 19.2. Abs. 3 UStAE). Zum Widerruf der Option zur Regelbesteuerung nach Ablauf des Fünfjahresfrist s.u. den Gliederungspunkt »Übergang von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung«.
Hinweis:
Durch Art. 31 Nr. 4 Buchst. b des Wachstumschancengesetzes (BT-Drs. 20/9341, 128) soll § 19 Abs. 2 UStG neu gefasst werden: »Der Unternehmer kann dem FA bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kj. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kj. an widerrufen werden.«
Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Jahr 2024 im Vermittlungsausschuss behandelt werden.
Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses vom 21.2.2024 (s. Bundesrat Pressemitteilung vom 21.2.204, LEXinform 0465200) wird die bisherige Regelung des Art. 31 Nr. 4 Buchst. b (BT-Drs. 20/9341) in den neuen Art. 23 Nr. 5 Buchst. b übernommen.
Die Kleinunternehmereigenschaft ist dann gegeben, wenn der Gesamtumsatz im voran-gegangenen Kj. 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG; s.a. → Gesamtumsatz und dort den Gliederungspunkt »Umsatzermittlung« und dort »Anzahlungen«). Das Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen führt zu einem gesetzlichen Wechsel der Besteuerungsform.
Wichtig:
Der gesetzliche Wechsel zur Regelbesteuerung stellt keine Option i.S.d. § 19 Abs. 2 UStG dar und bewirkt damit auch keine Bindungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG.
Beispiel 1:
1.3.22 |
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Voraussichtlicher Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. USt zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit |
12 500 € |
tatsächlicher Umsatz zzgl. USt |
19 200 € |
Lösung für Kj. 22:
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kj. abzustellen. Es kommt hierbei auf die Grenze von 22 000 € an. Der voraussichtliche Gesamtumsatz des Erstjahres ist dabei in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG umzurechnen. Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz beträgt somit: 12 500 € : 10 × 12 = 15 000 €.
Der Unternehmer fällt zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit unter § 19 Abs. 1 UStG, da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kleiner ist als 22 000 €.
Beispiel 1 (Fortsetzung):
Kj. 23 |
voraussichtlicher Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. USt |
18 000 € |
tatsächlicher Umsatz |
||
vereinnahme Bruttobeträge |
19 000 € |
|
zusätzlich eine Warenentnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG |
1 000 € |
Lösung für Kj. 23:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG ist der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen: 19 200 € : 10 × 12 = 23 040 €.
Der Unternehmer fällt im Kj. 23 nicht unter § 19 Abs. 1 UStG, da der tatsächliche Gesamtumsatz im Kj. 22 23 040 € betrug und somit 22 000 € übersteigt.
Beachte:
Ein Wechsel der Besteuerungsform tritt im Kj. 23 dann nicht ein, wenn der Unternehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG im Kj. 22 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hätte. Der Verzicht im Kj. 22 führt zur Bindungswirkung an die Regelbesteuerung für fünf Kj. Die Fünfjahresfrist beginnt zu Beginn des Kj. 22 und endet mit Ablauf des Kj. 26 (Abschn. 19.2. Abs. 3 UStAE).
Mit Urteil vom 23.9.2020 (XI R 34/19, BFH/NV 2021, 424, LEXinform 0952628) nimmt der BFH zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung Stellung. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis dieser vom Stpfl. widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts noch ersetzt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise. Folglich wirkt eine einmal abgegebene Verzichtserklärung und damit die Anwendung der Regelbesteuerung grds. bis zu ihrem Widerruf (→ Kleinunternehmer und dort den Gliederungspunkt »Bindungswirkung der Option«).
Beim Wechsel von der Nichtbesteuerung zur Regelbesteuerung sind zwei Grundsätze zu beachten:
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden (Abschn. 19.5. Abs. 1 UStAE).
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausgeführt hat, unterliegen immer der Regelbesteuerung. Vereinnahmte Anzahlungen, die der Unternehmer vor dem Übergang vereinnahmt hat, sind im ersten Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang nach den allgemeinen Vorschriften des UStG der USt zu unterwerfen (Abschn. 19.5. Abs. 2 i.V.m. Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE; → Gesamtumsatz und dort den Gliederungspunkt »Umsatzermittlung« und dort »Anzahlungen«).
Beispiel 2:
Kj. 12 |
Kj. 13 |
||
Unternehmer U1 ist Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG. |
Unternehmer U1 unterliegt der Regelbesteuerung. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. |
||
1. |
Umsatz ausgeführt |
an Unternehmer U2 |
|
Entgelt |
5 000 € |
||
19 % USt |
950 € |
||
Bruttobetrag |
5 950 € |
Zahlung der Rechnung durch Unternehmer U2 am 15.2.13. |
|
Die geschuldete USt i.H.v. 950 € wird nicht erhoben, sie darf aber auch nicht gesondert in einer Rechnung ausgewiesen werden. |
Der Bruttoumsatz i.H.v. 5 950 € fällt unter § 19 Abs. 1 UStG, da der Umsatz vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt wurde (Abschn. 19.5. Abs. 1 UStAE). Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der anzuwendenden Besteuerungsart – Versteuerung nach vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelten –. In die Voranmeldung 1. Quartal Kj. 13 ist der Umsatz nicht aufzunehmen. |
||
2. |
Unternehmer U2 zahlt eine Rechnung über 5 000 € zzgl. 19 % USt i.H.v. 950 €, insgesamt somit 5 950 € für einen Umsatz, den Unternehmer U1 im Kj. 13 ausführen wird. |
Unternehmer U1 führt am 15.2 13 den Umsatz an Unternehmer U2 aus. |
|
Wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird die vereinnahmte USt i.H.v. 950 € nicht an das FA abgeführt. |
Der Umsatz fällt unter die Regelbesteuerung, da der Umsatz nach dem Übergang ausgeführt wurde (Abschn. 19.5. Abs. 2 UStAE). |
||
Versteuert Unternehmer U1 seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten, so ist die Anzahlung im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang der USt zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Die USt war bereits im Kj. 12 entstanden. Versteuert Unternehmer U1 seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, so ist die Anzahlung ebenfalls im ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang der USt zu unterwerfen, da die Steuer bereits bei Vereinnahmung im Kj. 12 entstanden war (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG; s.a. Abschn. 15.3. Abs. 2 und 3 UStAE). |
Zur Behandlung von Anzahlungen s. OFD Frankfurt vom 21.4.2010, S 7361 A – 2 – St 16, UR 2011, 158, LEXinform 5232749 und die Beispiele unter → Gesamtumsatz.
Beispiel 3:
Unternehmer U1 tätigt seit Jahren ausschließlich Vermietungsumsätze i.S.d. § 4 Nr. 12 UStG i.H.v. durchschnittlich 80 000 €. Die Umsätze werden an einen Unternehmer U2 für dessen Unternehmen ausgeführt und schließen bei diesem den Vorsteuerabzug nicht aus.
Zu Beginn des Kj. 13 verzichtet Unternehmer U1 nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG.
Lösung 3:
Bis einschließlich Kj. 12 unterliegt Unternehmer U1 der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG, da die nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsumsätze nicht zum Gesamtumsatz gehören (§ 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG). Durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung rechnen die nun stpfl. Vermietungsumsätze zum Gesamtumsatz; dadurch wird die Kleinunternehmergrenze von 22 000 € überschritten, sodass der Unternehmer U1 erstmals ab dem Kj. 13 der Regelbesteuerung unterliegt. Zu Beginn des Kj. 13 ist absehbar, dass der Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG im laufenden Kj. mehr als 50 000 € betragen wird.
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG); dies gilt auch, wenn sie bei einem unzulässigen Ausweis der Steuer für ihre eigenen Umsätze diese Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulden (Abschn. 15.1. Abs. 4 UStAE).
Unternehmer, die von der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für folgende Beträge vornehmen:
gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen;
die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung noch an den Kleinunternehmer ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 UStAE).
Hat ein Kleinunternehmer, der von der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen (Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE).
Für den vorgezogenen Vorsteuerabzug ist es ohne Bedeutung, ob die vor Ausführung des Umsatzes geleistete Zahlung das volle Entgelt oder nur einen Teil des Entgelts einschließt (Abschn. 15.3 Abs. 3 UStAE).
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u.a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG zur allgemeinen Besteuerung gegeben (Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Bei WG und sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen, wenn im Berichtigungszeitraum aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen vorliegt (Abschn. 15a.9. Abs. 3 UStAE).
Beispiel 4:
Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. Für das Jahr 02 und die Folgejahre findet die Regelbesteuerung Anwendung, da die Umsatzgrenzen überschritten werden bzw. U nach § 19 Abs. 2 UStG optiert hat. Im Jahr 01 schafft U eine Maschine für 100 000 € zuzüglich 19 000 € USt an. Aus der Anschaffung der Maschine kann U den Vorsteuerabzug nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG nicht geltend machen, obwohl er im Zeitpunkt der Anschaffung beabsichtigt, die Maschine für stpfl. Ausgangsumsätze zu verwenden. Erst am 1.7.03 kommt es zu dieser Verwendung der Maschine.
Lösung 4:
S.a. das Beispiel in Abschn. 15a.9. Abs. 3 UStAE.
Da die Maschine nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, ist für die Vorsteuerberichtigung § 15a Abs. 1 UStG maßgeblich. Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung zum 1.1.02 eine Änderung der Verhältnisse dar.
Bei Beginn der Verwendung der Maschine (Beginn des Berichtigungszeitraums) am 1.7.03 ist U Regelbesteuerer, der unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er muss daher eine Berichtigung pro rata temporis vornehmen, da er die Maschine auch tatsächlich entsprechend seiner Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs verwendet. Es ergibt sich gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug von 0 % eine Abweichung von 100 Prozentpunkten (100 % statt 0 %).
Bei WG oder sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, ist die durch den Wechsel der Besteuerungsform ausgelöste Vorsteuerberichtigung in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das WG verwendet wird (§ 15a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 UStG; Abschn. 15a.9. Abs. 4 UStAE).
Beispiel 5:
Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). Im Jahr 02 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 03 wieder die Kleinunternehmerregelung an. U veräußert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.
Lösung 5:
S.a. das Beispiel in Abschn. 15a.9. Abs. 4 UStAE.
Für die Vorsteuerberichtigung der Waren ist § 15a Abs. 2 UStG maßgeblich, da diese nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der Übergang zur Regelbesteuerung grds. eine Änderung der Verhältnisse dar. Maßgeblich für die Vorsteuerberichtigung sind jedoch die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung der Waren. Die Verwendung ist mit der Veräußerung der Waren im Jahr 03 erfolgt. Im Jahr 02 findet keine Verwendung statt. Daher ist die in diesem Jahr eingetretene Änderung der Besteuerungsform ohne Belang. Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber den ursprünglichen für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen liegt nicht vor, da U wie im Jahr 01 auch in 03 Kleinunternehmer ist. Daher ist weder im Jahr 02 noch im Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden war (Abschn. 19.5. Abs. 4 UStAE).
Ein Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung tritt dann ein, wenn
der Unternehmer den Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG wirksam widerrufen hat oder
die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG unterschritten sind.
Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG tritt die Bindungswirkung des Widerrufs erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ein. Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, so kann er die Rechnungen, in denen er die USt gesondert ausgewiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG berichtigen (Abschn. 19.2. Abs. 2 UStAE). Ohne diese Rechnungsberichtigung schuldet er die USt nach § 14c Abs. 2 UStG.
Hinweis 1:
Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar (formelle Bestandskraft), wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann (Abschn. 19.2. Abs. 6 UStAE). Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit (s.a. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1).
Hinweis 2:
Durch Art. 31 Nr. 4 Buchst. b des Wachstumschancengesetzes (BT-Drs. 20/9341, 128) soll § 19 Abs. 2 UStG neu gefasst werden: »Der Unternehmer kann dem FA bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kj. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kj. an widerrufen werden.«
Das Wachstumschancengesetz hatte der Bundestag bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Jahr 2024 im Vermittlungsausschuss behandelt werden.
Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses vom 21.2.2024 (s. Bundesrat Pressemitteilung vom 21.2.204, LEXinform 0465200) wird die bisherige Regelung des Art. 31 Nr. 4 Buchst. b (BT-Drs. 20/9341) in den neuen Art. 23 Nr. 5 Buchst. b übernommen.
Die Gesetzesänderung soll bewirken, dass – im Gegensatz zur bisherigen Bindungswirkung der Optionserklärung erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit – die Bindungswirkung mit Erklärungseingang beim FA eintritt. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit soll nicht mehr möglich sein.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (Abschn. 19.2. Abs. 3 UStAE).
Hinweis:
Nach der geplanten Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz tritt die Bindungswirkung mit Eingang der Optionserklärung beim FA ein.
Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines folgenden Kj. an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kj., für das er gelten soll, zu erklären (§ 19 Abs. 2 Satz 4 UStG a.F.).
Hinweis:
Nach dem geplanten Wachstumschancengesetz (Art. 23 Nr. 5 Buchst. a) wird in § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG dahingehend neu gefasst, dass die Vorschriften über die Erklärungsfristen des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG keine Anwendung finden sollen.
Zur Bürokratieentlastung werden Kleinunternehmer künftig grds. von der Übermittlung von USt-Erklärungen für das Kj. befreit. Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG. In den dort genannten Fällen haben Kleinunternehmer dem FA weiterhin USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen für das Kj. zu übermitteln. Auch bleibt die Erklärungspflicht in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunter-nehmer vom FA zur Abgabe aufgefordert wird (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die grundsätzliche Befreiung von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten gilt nur so lange, wie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG sind von dem Unternehmer eigenständig zu überwachen.
Ob der Unternehmer die Betragsgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten hat und damit nicht mehr zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung berechtigt ist, wird anhand der Angaben in anderen Steuererklärungen – insbes. der Einnahmen-Überschussechnung – kontrolliert (Regierungsbegründung zur Befreiung von den Erklärungspflichten (BT-Drs. 20/8628, 203).
Ein Widerruf der Optionserklärung erfolgt somit u.a. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. USt-Erklärung (s.a. unten Beispiel 6)
Im Falle des Widerrufs kann der Unternehmer die Rechnungen, in denen er die USt gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG berichtigen (Abschn. 19.2. Abs. 4 UStAE; → Kleinunternehmer unter dem Gliederungspunkt »Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG).
Mit Urteil vom 23.9.2020 (XI R 34/19, BFH/NV 2021, 424, LEXinform 0952628) nimmt der BFH zum Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung Stellung. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis dieser vom Stpfl. widerrufen wird. Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung und damit die Anwendung der Regelbesteuerung wirkt grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf.
Beispiel 6:
Der Stpfl. U verzichtet im Gründungsjahr 06 seines Unternehmens auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. In den Jahren 06 bis einschließlich 16 gibt U USt-Erklärungen ab, in denen er die USt nach allgemeinen Vorschriften berechnet. In den Jahren 11 und 12 führt er Bruttoumsätze oberhalb von 22 000 € aus. In den übrigen Jahren liegen seine Bruttoumsätze unterhalb der Grenze von 22 000 €.
Mit der im Kj 18 eingereichten USt-Erklärung für das Kj. 17 wendet der Stpfl. erstmalig die Kleinunternehmerregelung an.
Das FA teilt dem Stpfl. U mit, dass der Wechsel von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung für das Jahr 17 nicht möglich ist, da U innerhalb der letzten fünf Jahre von der Option nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG Gebrauch gemacht habe und deshalb insoweit gebunden ist. Aufgrund der Überschreitung der Grenze für Bruttoumsätze i.H.v. 22 000 € in den Jahren 11 und 12 hat U in den Jahren 12 und 13 der Regelbesteuerung unterlegen. Die Unterschreitung dieser Grenze im Jahr 13 führt dazu, dass die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 14 einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung darstellt. Damit ist U nach § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG für fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerjahresfestsetzung 14 gebunden (Kj. 14 bis 18), sodass er für das Kj. 17 nicht den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung widerrufen kann.
Lösung 6:
Zu Sachverhalt und Lösung s. BFH vom 23.9.2020 (XI R 34/19, BFH/NV 2021, 424, LEXinform 0952628).
U hat im Gründungsjahr 06 durch Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung die fünfjährige Bindungsfrist in Gang gesetzt, die vor Beginn des Jahrs 17 – nämlich mit Ablauf des Kj. 10 – endete. Der Verzicht wirkt anschließend fort, sodass kein erneuter Verzicht notwendig ist. In den zwei darauffolgenden Jahren 11 und 12 überschreitet U mit seinen Umsätzen zzgl. der darauf entfallenden USt zwar die Umsatzgrenze, sodass eine Regelbesteuerung in den Folgejahren 12 und 13 ohnehin durchzuführen ist. Jedoch führt dieser Übergang zur Regelbesteuerung weder zum konkludenten Widerruf der Verzichtserklärung noch zum Widerruf des erklärten Verzichts. Das Überschreiten der Umsatzgrenze hat daher nicht eine automatische Beendigung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Folge. Vielmehr bleibt dieser Verzicht aus dem Jahr 06 auch in diesen Jahren wirksam; er entfaltet nur keine Wirkungen. Auch im darauffolgenden Jahr 14 ist dieser Verzicht weiterhin wirksam, sodass die entsprechend abgegebene Umsatzsteuererklärung keine erneute Erklärung eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung darstellt. Diese ist auch nicht erforderlich, weil der Verzicht aus der Unternehmensgründung im Jahr 06 weiterhin wirksam ist. Mit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 17 hat U allerdings wirksam diesen Verzicht aus dem Gründungsjahr 06 widerrufen.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH klar, dass die fünfjährige Bindung an den Verzicht des Stpfl. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung an seine erstmalige Steuererklärung, in der die allgemeinen Vorschriften angewandt wurden, anknüpft. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass nach Ablauf der Bindungsfrist von fünf Jahren der Stpfl. konkludent mit der Abgabe der Steuererklärung unter Beachtung der Regelbesteuerung wiederum eine neue Bindungsfrist in Gang setzt. Eine solche Regelung enthält das UStG nicht. Vielmehr deutet das Wort »mindestens« sowohl in § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG als auch § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG auf eine Fortgeltung hin. Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem erstmaligen Verzicht kann daher für jedes weitere Jahr von dem Verzicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wirkt fort, bis er ohne weiteres Bindungshemmnis vom Stpfl. widerrufen wird. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Regelung (s.a. Anmerkung vom 22.12.2020, LEXinform 0653799).
Die Kleinunternehmereigenschaft ist dann gegeben, wenn der Gesamtumsatz im voran-gegangenen Kj. 22 000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG; s.a. → Gesamtumsatz und dort den Gliederungspunkt »Umsatzermittlung« und dort »Anzahlungen«). Sind sämtliche Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG erfüllt, ist die Kleinunternehmerregelung anzuwenden (s.a. → Gesamtumsatz unter dem Gliederungspunkt »Umrechnung des Gesamtumsatzes bei einem kürzeren Besteuerungszeitraum«).
Beispiel 7:
1.3.22 |
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Voraussichtlicher Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. USt zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit |
12 500 € |
tatsächlicher Umsatz zzgl. USt |
19 200 € |
Lösung für Kj. 22:
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kj. abzustellen. Es kommt hierbei auf die Grenze von 22 000 € an. Der voraussichtliche Gesamtumsatz des Erstjahres ist dabei in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG umzurechnen. Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz beträgt somit: 12 500 € : 10 × 12 = 15 000 €.
Der Unternehmer fällt zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit unter § 19 Abs. 1 UStG, da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kleiner ist als 22 000 €.
Beispiel 7 (Fortsetzung):
Kj. 23 |
voraussichtlicher Umsatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG zzgl. USt |
18 000 € |
tatsächlicher Umsatz |
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vereinnahme Bruttobeträge |
19 000 € |
|
zusätzlich eine Warenentnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG |
1 000 € |
Lösung für Kj. 23:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG ist der tatsächliche Gesamtumsatz des Vorjahres in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen: 19 200 € : 10 × 12 = 23 040 €.
Der Unternehmer fällt im Kj. 23 nicht unter § 19 Abs. 1 UStG, da der tatsächliche Gesamtumsatz im Kj. 22 23 040 € betrug und somit 22 000 € übersteigt.
Beispiel 7 (Fortsetzung):
Kj. 24 |
voraussichtlicher Umsatz zzgl. USt |
25 000 € |
tatsächlicher Umsatz zzgl. USt |
24 000 € |
Lösung für Kj. 24:
Der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz zzgl. USt im Kj. 23 i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG beträgt |
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vereinnahmte Bruttobeträge |
19 000 € |
zzgl. unentgeltliche Wertabgabe |
1 000 € |
zzgl. darauf entfallende USt 19 % |
190 € |
Der Vorjahresumsatz im Kj. 23 zzgl. USt beträgt |
20 190 € |
Der Vorjahresumsatz im Kj. 23 ist somit kleiner als 22 000 €. Der voraussichtliche Umsatz des laufenden Kj. 24 i.H.v. 25 000 € übersteigt ebenfalls nicht die Grenze von 50 000 €. Daher fällt der Unternehmer unter § 19 Abs. 1 UStG.
Der Unternehmer hat nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG allerdings die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Im Beispiel 7 tritt ein Wechsel der Besteuerungsform im Kj. 23 dann nicht ein, wenn der Unternehmer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG im Kj. 22 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hätte. Der Verzicht im Kj. 22 führt zur Bindungswirkung an die Regelbesteuerung für fünf Kj. Die Fünfjahresfrist beginnt zu Beginn des Kj. 22 und endet mit Ablauf des Kj. 26 (Abschn. 19.2. Abs. 3 UStAE). Der Verzicht im Kj. 22 führt dazu, dass auch im Kj. 24, trotz Unterschreitens der Kleinunternehmergrenzen, die Regelbesteuerung anzuwenden ist.
Merke:
Das Unterschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen führt nicht automatisch zu einem gesetzlichen Wechsel der Besteuerungsform.
Aus der Verwendung des Wortes »mindestens« in § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG sowie aus § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG wird deutlich, dass der Verzicht i.S.d. § 19 Abs. 2 UStG nicht nach Ablauf von fünf Jahren unwirksam wird, sondern bis zu einem Widerruf fortwirkt (s.a. BFH vom 23.9.2020, XI R 34/19, BFH/NV 2021, 424, LEXinform 0952628 in Beispiel 6).
Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung gelten folgende Grundsätze:
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 1 UStAE).
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 19 Abs. 1 UStG (Abschn. 19.5. Abs. 7 Satz 1 UStAE).
Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der USt unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Abschn. 19.5. Abs. 7 Satz 2 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten (→ Sollversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung entfällt (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten (→ Istversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze vor dem Übergang noch nicht versteuert. Die Umsätze sind nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 UStAE).
Beispiel 8:
Kj. 12 |
Kj. 13 |
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Unternehmer U1 unterliegt der Regelbesteuerung. Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. |
Unternehmer U1 ist Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG. |
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1. |
Umsatz ausgeführt |
an Unternehmer U2 |
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Entgelt |
5 000 € |
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19 % USt |
950 € |
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Bruttobetrag |
5 950 € |
Zahlung der Rechnung durch Unternehmer U2 am 15.2.13. |
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Die geschuldete USt i.H.v. 950 € wird erhoben. Sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten). Die USt ist gesondert in einer Rechnung auszuweisen. |
Der Umsatz i.H.v. 5 000 € fällt unter die Regelbesteuerung, da der Umsatz vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführt wurde (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 1 UStAE). Bei einer Versteuerung nach vereinbarten Entgelten war der Umsatz bereits vor dem Übergang zu versteuern. |
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Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen. |
Der Umsatz i.H.v. 5 000 € fällt unter die Regelbesteuerung, da der Umsatz vor dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung ausgeführt wurde (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 1 UStAE). Der Umsatz ist in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG; Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 UStAE). |
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2. |
Unternhemer U2 zahlt eine Rechnung über 5 000 € zzgl. 19 % USt i.H.v. 950 €, insgesamt somit 5 950 € für einen Umsatz, den Unternehmer U1 im Kj. 13 ausführen wird. |
Unternehmer U1 führt am 15.2.13 den Umsatz an Unternehmer U2 aus. |
|
Wegen der Anwendung der Regelbesteuerung ist die vereinnahmte USt i.H.v. 950 € an das FA abzuführen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 oder § 13 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b UStG). |
Der Umsatz fällt unter die Kleinunternehmerregelung, da der Umsatz nach dem Übergang ausgeführt wurde (Abschn. 19.5. Abs. 7 Satz 1 UStAE). Da die Anzahlung für diesen Umsatz vor dem Übergang vereinnahmt und der USt unterworfen wurde, ist die entrichtete Steuer zu erstatten (Abschn. 19.5. Abs. 7 Satz 2 UStAE). |
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Über die Anzahlung wurde keine Rechnung ausgestellt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. |
Die entrichtete USt ist zu erstatten. |
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Über die Anzahlung wurde eine Rechnung ausgestellt, die zum Vorsteuerabzug berechtigte. |
Die Steuer kann erst dann erstattet werden, wenn der Unternehmer die Rechnung in entsprechender Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG berichtigt. |
Unternehmer, die von der allgemeinen Besteuerung des UStG zur Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug für folgende Beträge nicht vornehmen (Abschn. 19.5. Abs. 8 i.V.m. Abschn. 15.1. Abs. 6 UStAE):
gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Kleinunternehmerregelung übergingen;
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Kleinunternehmerregelung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur Kleinunternehmerreglung übergingen;
die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Kleinunternehmerreglung übergingen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur Kleinunternehmerreglung ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur Kleinunternehmerregelung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Kleinunternehmer, der von der allgemeinen Besteuerung zur Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, muss er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung rückgängig machen. Der die Leistung ausführende Unternehmer hat darüber eine berichtigte Rechnung zu erteilen (s.a. Abschn. 19.5. Abs. 7 Satz 2 UStAE).
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u.a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Bei WG und sonstigen Leistungen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist eine Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG vorzunehmen, wenn im Berichtigungszeitraum aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform eine Änderung gegenüber den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen vorliegt (Abschn. 15a.9. Abs. 3 UStAE; s.a. oben den Gliederungspunkt 2.6 und dort die Beispiele 4 und 5).
Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldeten Steuerbeträge (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Regelbesteuerung unterlegen haben. Entsprechendes gilt für die Berichtigung von vor dem Übergang abgezogenen Steuerbeträgen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 UStG (Abschn. 19.5. Abs. 9 UStAE).
Ein Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG tritt dann ein, wenn
der Unternehmer nach § 24 Abs. 4 UStG auf die Anwendung des § 24 Abs. 1 USG verzichtet hat,
die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG überschritten ist oder
der Unternehmer einen Betrieb erwirbt, für den der Veräußerer auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet hat (Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Ein Wechsel von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu der Durchschnittssatzbesteuerung tritt dann ein, wenn
der Unternehmer den Verzicht auf die Anwendung des § 24 UStG wirksam widerrufen hat oder
die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 UStG unterschritten ist.
Mit Art. 11 Nr. 6 Buchst. a und Nr. 7 des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i.H.v. 600 000 € eingefügt (s.a. BT-Drs. 19/25160, 51). Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG; s.a. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt »Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG« und dort »Gemeinschaftsrecht«). Sofern der → Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kj mehr als 600 000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kj. zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde durch das BMF-Schreiben vom 2.6.2022 (BStBl I 2022, 926) Abschn. 24.1a. UStAE neu eingefügt.
Beachte:
Mit Schreiben vom 12.4.2023 (BStBl I 2023, 724) ergänzt bzw. ändert das BMF den UStAE in Abschn. 20.1. und 24.1a. bzgl. der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Grds. kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen (→ Istversteuerung; Abschn. 20.1. Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE).
Die Prüfung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt anhand der Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne USt), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kj. unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kj. angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit, als der Unternehmer im vorangegangenen Kj. in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat.
Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. § 24 Abs. 2 UStG geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen Vorschriften des Gesetzes vor. Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Abschn. 24.8. Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE; s.a. Abschn. 19.4. UStAE).
Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kj. gegenüber dem FA erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kj. an nicht nach den Durchschnittssätzen, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen (Abschn. 24.8. Abs. 1 UStAE). Diese Frist ist nicht verlängerbar. Fällt das Ende der Frist zur Abgabe der Optionserklärung jedoch auf einen Sonntag, Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO; s. LfSt Niedersachsen vom 26.7.2021, S 7418 – 53 – St 186, UR 2021, 803, SIS 21 17 90). Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes (→ Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt »Die umsatzsteuerrechtliche Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG« und dort »Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung). Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 24 Abs. 4 Satz 2 UStG; Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 1 UStAE). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kj. an zu berechnen, für das die Erklärung gilt (analoge Anwendung des Abschn. 19.2. Abs. 3 UStAE). Zum Widerruf der Option zur Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG s.u. den Gliederungspunkt »Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG«.
Land- und Forstwirte können für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten. Die Verzichtserklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grds. mindestens für 5 Kj.
In den Fällen, in denen der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG anwendet, kann er jedoch die Erklärung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kj. an widerrufen (§ 71 UStDV; Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 4 UStAE).
Will ein Land- und Forstwirt nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG von § 19 Abs. 1 UStG keinen Gebrauch machen, muss er eine weitere Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG abgeben (Abschn. 24.8. Abs. 2 Satz 3 ff. UStAE). In diesem Fall gilt für ihn die Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG (Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE).
Der Anwendungsbereich der Durchschnittssätze ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe solcher Unternehmer begrenzt, deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 600 000 € betragen hat. Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG, hat er seine Umsätze nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 1 und 3 UStAE). Das Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen führt zu einem gesetzlichen Wechsel der Besteuerungsform.
Beachte:
Der gesetzliche Wechsel zur Regelbesteuerung stellt keine Option i.S.d. § 24 Abs. 4 UStG dar und bewirkt damit auch keine Bindungsfrist (vgl. Abschn. 24.1a Abs. 1 Satz 12 i.V.m. Abschn. 24.8. Abs. 3 UStAE).
Abschn. 24.1a Abs. 1 Satz 8 bis 11 sowie Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 3 UStAE regeln die maßgebliche Besteuerungsform nach dem Hinzuerwerb eines Betriebs im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG.
Beachte:
Beim Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist der Betriebserwerber als Rechtsnachfolger des Veräußerers anzusehen und demgemäß an eine mögliche Option nach § 24 Abs. 4 UStG und auch an die Optionsfrist gebunden (Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 2 UStAE).
Beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG sind zwei Grundsätze zu beachten:
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang ausgeführt hat, fallen auch dann unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG (→ Land- und Forstwirtschaft), wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden (Abschn. 19.5. Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 UStAE).
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausgeführt hat, unterliegen immer den allgemeinen Vorschriften des UStG. Vereinnahmte Anzahlungen, die der Unternehmer vor dem Übergang vereinnahmt hat, sind im ersten Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang nach den allgemeinen Vorschriften des UStG der USt zu unterwerfen (Abschn. 19.5. Abs. 2 i.V.m. Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG werden die Vorsteuerbeträge pauschal auf bestimmte Prozentbeträge der Bemessungsgrundlage für die pauschal besteuerten Umsätze festgesetzt, denen sie zuzurechnen sind. Der pauschal besteuerte Land- und Forstwirt ist dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Höhe nach sind dem → Vorsteuerabzug zwei Grenzen gezogen: Vorsteuerbeträge sind nur pauschal i.H.v. 5,5 % bzw. 9,0 % (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) der Bemessungsgrundlage der land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze abziehbar (s.a. BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rz. 14).
Beachte:
Durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21.12.2021 (BGBl I 2021, 5250) wird zum 1.1.2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie des Satz 3 UStG von bisher 10,7 % auf 9,5 % angepasst. Weiterhin wird in § 24 Abs. 5 UStG die Berechnung des Durchschnittssatzes im Gesetz festgeschrieben (BT-Drs. 20/12, 10 und 14).
Mit Art. 12 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 (BGBl I 2022, 1838; BT-Drs. 20/3590 i.d.F. des Finanzausschusses) werden der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG ab 1.1.2023 auf 9 % angepasst.
Unternehmer, die von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen vornehmen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen (s. Abschn. 24.1a. Abs. 3 i.V.m. Abschn. 15.1. Abs. 5 UStAE).
Beachte:
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach dem Wechsel zu den allgemeinen Vorschriften des UStG ist allerdings, dass die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung kommt.
Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie der Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG unterliegen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Der Vorsteuerabzug ist bis zum Zeitpunkt des Übergangs durch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten (s.a. Abschn. 19.5. Abs. 10 Satz 2 UStAE).
Bezieht ein Landwirt, dessen landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG unterliegt, für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung, ist der Vorsteuerabzug auch dann nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt.
Wechselt der Stpfl. zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG, Art. 192 MwStSystRL zu berichtigen (BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204; s.a. Anmerkung vom 12.12.2023, LEXinform 0654106; s. den nachfolgenden Gliederungspunkt).
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u.a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE; s.a. oben den Gliederungspunkt 2.6 und dort die Beispiele 4 und 5).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE). S.a. das Beispiel 1 in Abschn. 15a.9. Abs. 7 UStAE.
Beispiel 9:
Ein pauschalierender Landwirt errichtet einen Stall. Der Bau beginnt im Jahr 01. Die Fertigstellung und die erstmalige Verwendung des Stalles erfolgen im Dezember 03. Der Landwirt optiert ab 1.1.03 zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Für von verschiedenen Handwerkern für die Errichtung des Stalles bezogene Lieferungen und Leistungen in den Jahren 01 und 02 besitzt der Landwirt Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis i.H.v. 12 218 €.
Lösung 9:
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u.a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE).
Nach § 15a Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug erst ab der erstmaligen Verwendung des WG ab 1.12.03 zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf zehn Jahre zu verteilen. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Berichtigungsbetrag von 1 221,80 € (12 218 € : 10).
Im Jahr 03 ist die Berichtigung – ab der Verwendung des Stalles – nur für den Monat Dezember durchzuführen; die Vorsteuer ist daher nur zu 1/12 des jährlichen Berichtigungsbetrages, also i.H.v. 101,82 € (1 221,80 € : 12), zu berücksichtigen.
Für das Jahr 04 ist der gesamte jährliche Berichtigungsbetrag i.H.v. 1 221,80 € zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 04 durchzuführen (s. BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165).
Wechselt der Stpfl. zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen der § 15a Abs. 7 UStG (Art. 192 MwStSystRL) zu berichtigen (BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204; s.a. Anmerkung vom 12.12.2023, LEXinform 0654106).
Beispiel 10:
Ein pauschalierender Landwirt betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen zur Haltung von Milchkühen. Im Rahmen dieses Betriebs zieht der Landwirt weibliche Nachzucht selbst auf. Mit seinen Umsätzen unterliegt sie im Kj. 2021 der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UStG. Für die Jahre 2019 und 2020 erklärte der Landwirt Umsätze i.H.v. etwa 1,2 Mio. €; die erklärte USt betrug für diese Jahre nach Anwendung der Regelungen in § 24 Abs. 1 UStG jeweils 0 €.
In der USt-Voranmeldung für das 1. Quartal 2021 meldete der Landwirt abzugsfähige Vorsteuerbeträge i.H.v. 1 436,39 € und keine zu besteuernden Umsätze an. In einem Begleitschreiben zur Voranmeldung führte der Landwirt ergänzend aus, es handele sich bei der übermittelten USt-Voranmeldung nicht um einen Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 UStG, die Regelungen des § 24 Abs. 1 UStG sollten für 2021 weiterhin Anwendung finden. Ab dem 1.1.2022 unterliegt der Landwirt, wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze, jedoch der Regelbesteuerung.
Der Landwirt erklärte weiterhin, dass die in der Voranmeldung geltend gemachten Vorsteuerbeträge nur mit Umsätzen in Zusammenhang stünden, die erst im Jahr 2022 erzielt würden, da es sich um die anteiligen Kosten für die Aufzucht von Tieren handele, die erst im Jahr 2022 abkalben und daher erst ab diesem Zeitpunkt Milch erzeugen. Daher sei ihr entgegen Abschn. 15.1. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UStAE der Vorsteuerabzug zu gewähren.
Lösung 10:
Der Sachverhalt und Lösung sind dem BFH-Urteil vom 12.7.2023 (XI R 14/22, BStBl II 2024, 204) nachgebildet.
Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze werden im Kj. 2021 die Steuer gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG und die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG auf jeweils 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Dadurch gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Der Vorsteuerabzug aufgrund tatsächlicher Leistungsbezüge für den landwirtschaftlichen Betrieb war bei Leistungsbezug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen; denn das Verbot eines weiteren Vorsteuerabzugs gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bezieht sich auf den Zurechnungsbereich des Leistungsbezugs zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen. Der Vorsteuerabzug erfolgt pauschal. Besteht im Jahr des Leistungsbezugs nur ein der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen, so kommt von vornherein nur eine Zuordnung der Eingangsleistung zu diesem Unternehmen in Betracht mit der Folge, dass statt des Abzugs der in der Rechnung ausgewiesenen USt als Vorsteuer gem. § 15 UStG nur eine Vorsteuerentlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG, bemessen nach Ausgangsumsätzen, eintritt (vgl. BFH XI R 14/22, Rz. 16).
Kommt es zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz zu einem Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, gelangt mit § 15a Abs. 7 Halbsatz 2 UStG eine gesetzliche Vorschrift zur Anwendung, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ermöglicht. Im Fall des Wechsels verbleibt es bei dem Grundsatz, dass zunächst der (weitere) Vorsteuerabzug nach § 15 UStG aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen und nach dem Wechsel zur allgemeinen Besteuerung der Vorsteuerabzug gegeben ist.
Wechselt ein Unternehmer, der seine Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG pauschal versteuert und im Zeitraum dieser Besteuerungsform Lieferungen und sonstige Leistungen bezogen hat, später zur Regelbesteuerung, sind die mit diesen Vorbezügen verbundenen Vorsteuern auch dann durch die Vorsteuerpauschalierung nach § 24 UStG abgegolten, wenn der Unternehmer die Rechnungen für diese Vorbezüge erst nach dem Wechsel der Besteuerungsform erhält (vgl. BFH vom 6.12.1979, V R 87/72, BStBl II 1980, 167). Für den pauschalen Vorsteuerabzug ist die Regelung bestimmend, die im Rahmen der für den Land- und Forstwirt zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Besteuerungsform gilt. Bei der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG wird die reale Vorsteuerbelastung durch einen fiktiven Betrag abgegolten (BFH XI R 14/22, Rz. 21).
In seinem Urteil XI R 14/22 hat der BFH entschieden, dass im Streitjahr 2021 die geltend gemachte Vorsteuer nicht abgezogen werden kann. Die Vorsteuer kann nur im Umfang der USt auf die erzielten Umsätze berücksichtigt werden.
Zur vorgesehenen Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG im Jahr 2022 hat der BFH zu Recht nicht Stellung genommen, das lediglich über das Jahr 2021 zu entscheiden war.
Eigene Stellungnahme:
Nach § 15a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug erst ab der erstmaligen Verwendung der Milchkühe zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf 5 Jahre zu verteilen. Zum Zeitpunkt der Fertigstellung von Tieren des Anlagevermögens s. Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 14.11.2001 (BStBl I 2001, 864). Zu beachten gilt weiterhin, dass jedes einzelne Tier das Berichtigungsobjekt darstellt.
Bei selbst hergestellten Erzeugnissen – die Aufzucht von Milchkühen – ist Berichtigungsobjekt das fertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung. Bei der Herstellung sind alle mit dem Herstellungsprozess zusammenhängenden Vorsteuern zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Aufwendungen für den Wertverzehr von Anlagegütern (z.B. Abschreibung), da für diese eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG zu prüfen ist (s. Tz. 5 der Vfg. der OFD Karlsruhe vom 29.2.2016, S 7316 – Karte 4, UR 2017, 35, LEXinform 5236012).
Nicht nachvollziehbar ist, ob die im Entscheidungssachverhalt XI R 14/22 erklärte Vorsteuer i.H.v. 1 436,39 € die gesamte mit dem Herstellungsprozess zusammenhängende Vorsteuer darstellt. Die auf die gesamten bis zum Tag der ersten Ingebrauchnahme der Milchkühe aufgelaufenen Produktionskosten bezogenen Vorsteuern entfallen auf jede einzelne Milchkuh. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Summe der Vorsteuerbeträge aus den gesamten Produktionskosten (z.B. Anschaffungskosten, Futter, Tierarztkosten) einer jeden einzelnen Milchkuh die 1 000 €-Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV nicht übersteigt. Somit kann der Landwirt hinsichtlich der Milchkühe keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 UStG beanspruchen (s. BayLfSt Vfg. vom 10.4.2015, S 7316 2.1-3/7 St 33, UR 2015, 448, LEXinform 5235569; s.a. → Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unter dem Gliederungspunkt »Änderung der Verhältnisse beim Wechsel der Besteuerungsform«; s.a. Sterzinger, UR 2023, 711).
Ändert sich nach dem Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang im Zusammenhang mit der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführt worden sind, ist bei der Berichtigung der für diese Umsätze geschuldeten Steuerbeträge (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG) zu beachten, dass die Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterlegen haben.
Beachte:
Die Regelungen der §§ 14 und 14a UStG zur Rechnungserteilung (→ Rechnung) gelten auch für die im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Als anzuwendender Steuersatz (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) ist der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz von 5,5 %, 19 % oder 9,0 % (bis 31.12.2022: 9,5 %) anzugeben (§ 24 Abs. 1 Satz 5 UStG); dies gilt auch für Gutschriften (Abschn. 24.9. Satz 1 und 2 UStAE; s.a. → Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt »Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung und Vorsteuerabzug« und dort »Rechnungsausstellung«).
Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung des § 24 Abs. 1 UStG nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG bindet den Unternehmer grds. mindestens für fünf Kj. (s.a. Abschn. 24.8. Abs. 3 UStAE).
Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kj. an widerrufen (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG). Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kj. zu erklären (§ 24 Abs. 4 Satz 4 UStG). Eine einmal abgegebene Verzichtserklärung und damit die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des UStG wirkt grds. bis zu ihrem Widerruf (s. BFH vom 23.9.2020, XI R 34/19, BFH/NV 2021, 424, LEXinform 0952628; s.o. das Beispiel 6).
Hat der Unternehmer nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG bei der Regelversteuerung die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG angewendet, kann er von der Besteuerung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG mit Wirkung vom Beginn eines jeden folgenden Kj. an übergehen (§ 71 UStDV; Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 4 UStAE).
Der Anwendungsbereich der Durchschnittssätze ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe solcher Unternehmer begrenzt, deren → Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 600 000 € betragen hat (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 1 UStAE). Dies gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).
Beispiel 11:
1.3.22 |
Beginn der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 und 2 UStG. Voraussichtlicher Umsatz i.S.d. § 24 Abs. 1 UStG zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit |
12 500 € |
tatsächlicher Umsatz |
19 200 € |
|
Ein Antrag auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten i.S.d. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG wurde nicht gestellt. |
Lösung für Kj. 22:
Die Prüfung der Umsatzgrenze erfolgt anhand der Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (ohne USt), die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kj. erzielt hat und unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kj. angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung; Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Hinweis:
Grds. kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht. Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, haben unter den übrigen Voraussetzungen des § 20 UStG die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmenden Entgelten zu stellen (Abschn. 20.1. Abs. 1 Satz 2 und 3 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 12.4.2023, BStBl I 2023, 734).
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. ist allein auf den voraussichtlichen (Netto-)Umsatz des laufenden Kj. abzustellen (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 6 UStAE). Der voraussichtliche (Netto)Gesamtumsatz des Erstjahres ist dabei in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Abschn. 19.3. Abs. 3 UStAE). Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz beträgt somit: 12 500 € : 10 × 12 = 15 000 €.
Der Unternehmer fällt zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit unter § 24 Abs. 1 UStG, da der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kleiner ist als 600 000 €.
Beachte:
Für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. § 24 Abs. 2 UStG geht die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG der Besteuerung nach den anderen Vorschriften des Gesetzes vor. Das gilt auch in Bezug auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG. Land- und Forstwirte können daher für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nur in Anspruch nehmen, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten (Abschn. 24.8. Abs. 2 Satz 1 ff. UStAE).
Beispiel 11 (Fortsetzung):
Kj. 23 |
voraussichtlicher (Netto)Umsatz i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG |
580 000 € |
tatsächlicher Umsatz |
610 000 € |
Lösung für Kj. 23:
Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes sind die Grundsätze der Sollversteuerung anzuwenden, da ein Antrag nach § 20 UStG nicht gestellt wurde (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Der tatsächliche Nett-Soll-Gesamtumsatz des Vorjahres ist in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen: 19 200 € : 10 × 12 = 23 040 €.
Der Unternehmer fällt im Kj. 23 weiterhin unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG, da der tatsächliche Gesamtumsatz im Kj. 22 23 040 € betrug und somit 600 000 € nicht übersteigt.
Beispiel 11 (Fortsetzung):
Kj. 24 |
voraussichtlicher Netto-Soll-Umsatz |
615 000 € |
tatsächlicher Netto-Soll-Umsatz |
599 000 € |
Lösung für Kj. 24:
Der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz im Kj. 23 beträgt |
610 000 € |
Der Vorjahresumsatz im Kj. 23 ist größer als 600 000 €. Der Unternehmer muss im Kj. 24 seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern.
Beim Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG gelten folgende Grundsätze:
Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zu § 24 UStG ausgeführt hat, unterliegen den allgemeinen Vorschriften des UStG (analoge Anwendung des Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStAE).
Es könnte sich auch um einen Wechsel von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG handeln (s. Abschn. 19.5. Abs. 1 bis Abs. 5 sowie Abschn. 24.8. Abs. 3 Satz 4 UStAE).
Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, fallen unter § 24 Abs. 1 UStG.
Sind Anzahlungen für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt und der USt unterworfen worden, ist die entrichtete Steuer zu erstatten, sofern keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Abschn. 19.5. Abs. 7 Satz 2 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang zu § 24 UStG nach vereinbarten Entgelten (→ Sollversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung entfällt (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 UStAE).
Versteuert der Unternehmer die Umsätze vor dem Übergang zu § 24 UStG nach vereinnahmten Entgelten (→ Istversteuerung) und werden die Entgelte nach dem Übergang vereinnahmt, so waren die Umsätze vor dem Übergang noch nicht versteuert. Die Umsätze sind nach dem Übergang zu § 24 UStG noch den allgemeinen Vorschriften (Regelbesteuerung) zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden (Abschn. 19.5. Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 UStAE).
Beim Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zu § 24 UStG ist der Netto-Vorjahresgesamtumsatz unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kj. angewandten Besteuerungsart (Soll- oder Istversteuerung) zu berechnen (Abschn. 24.1a. Abs. 1 Satz 4 UStAE).
Unternehmer, die von der allgemeinen Besteuerung des UStG zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug für folgende Beträge nicht vornehmen:
gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen.
Die abzugsfähigen Vorsteuern werden nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG auf 5,5 % bzw. 9,0 % (bis 31.12.2022: 9,5 %) für die Umsätze i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG festgesetzt (s.a. Abschn. 24.7. Abs. 2 Satz 1 UStAE);
Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die nach dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen, für ihr Unternehmen eingeführt worden sind;
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die nach dem Zeitpunkt für ihr Unternehmen erworben wurden, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen (→ Land- und Forstwirtschaft unter dem Gliederungspunkt »Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung und Vorsteuerabzug« und dort »Innergemeinschaftliche Erwerbe«).
Vorsteuerbeträge i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG sind nicht abziehbar, weil § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bestimmt, dass ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug entfällt;
die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG und § 25b UStG geschuldete Steuer für Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen.
Der Land- und Forstwirt als Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG; Abschn. 13b.13. Abs. 4 UStAE).
Der Land- und Forstwirt kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete USt nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen, da lediglich ein pauschalierter Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG zulässig ist.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführt worden sind; es sei denn, es handelt sich um einen Kleinunternehmer. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Land- und Forstwirt, der von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, muss er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung rückgängig machen. § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG bestimmt, dass ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug entfällt. Die Vorsteuerbeträge sind nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG nur in Höhe der Pauschsätze von 5,5 % bzw. 9,0 % abzugsfähig. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (s.a. BFH vom 12.7.2023, XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rz. 14).
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u.a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (oder umgekehrt) gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE; s.a. oben den Gliederungspunkt 4.4.6).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE). S.a. das Beispiel 2 in Abschn. 15a.9. Abs. 7 UStAE.
Beispiel 12:
Ein der Regelbesteuerung unterliegender Landwirt errichtet einen Stall. Der Bau beginnt im Jahr 01. Die Fertigstellung und die erstmalige Verwendung des Stalles erfolgen im Dezember 03. Der Landwirt widerruft ab 1.1.03 zulässig die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften und wendet ab 1.1.03 die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG an. Für von verschiedenen Handwerkern für die Errichtung des Stalles bezogene Lieferungen und Leistungen in den Jahren 01 und 02 besitzt der Landwirt Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis i.H.v. 12 218 €.
Lösung 12:
Nach § 15a Abs. 7 UStG ist u.a. eine Änderung der Verhältnisse beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gegeben, ohne dass sich die Nutzung der WG oder sonstigen Leistungen selbst geändert haben muss (Abschn. 15a.2. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Abschn. 15a.9. Abs. 1 UStAE).
Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel der Besteuerungsform für ein noch nicht fertiggestelltes WG angefallen sind, sind erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung dieses WG nach § 15a Abs. 7 UStG zu berichtigen (BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165; Abschn. 15a.9. Abs. 2 UStAE).
Nach § 15a Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug erst ab der erstmaligen Verwendung des WG ab 1.12.03 zu berichtigen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist auf 10 Jahre zu verteilen. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Berichtigungsbetrag von 1 221,80 € (12 218 € : 10).
Im Jahr 03 ist die Berichtigung – ab der Verwendung des Stalles – nur für den Monat Dezember durchzuführen; die Vorsteuer ist daher nur zu 1/12 des jährlichen Berichtigungsbetrages, also i.H.v. 101,82 € (1 221,80 € : 12), zu berücksichtigen.
Für das Jahr 04 ist der gesamte jährliche Berichtigungsbetrag i.H.v. 1 221,80 € zu berücksichtigen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum 04 durchzuführen (s. BFH vom 12.6.2008, V R 22/06, BStBl II 2009, 165).
Beispiel 13:
Unternehmer U erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200 000 € zzgl. 38 000 € USt, der zunächst ausschließlich im gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) verwendet wird. Ab dem Jahr 02 wird der Mähdrescher dauerhaft zu 50 % im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) genutzt.
Lösung 13:
S. das Beispiel 1 in Abschn. 15a.9. Abs. 6 UStAE.
Im Jahr 01 sind sämtliche Vorsteuern (38 000 €) abziehbar. In den Jahren 02 bis 05 sind jeweils 3 800 € (50 % von 7 600 €) nach § 15a UStG an das FA zurückzuzahlen.
Die Pauschalierung kann angewendet werden von gemeinnützigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG),
die nicht buchführungspflichtig sind (→ Buchführungspflicht),
deren Vorjahresumsatz 45 000 € (bis 31.12.2022: 35 000 €) nicht überschritten hat und
die die Durchschnittssatzbesteuerung beantragt haben (→ Allgemeine Durchschnittssätze unter dem Gliederungspunkt »Durchschnittssatz für bestimmte Personenvereinigungen nach § 23a UStG«).
Beachte:
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes (45 000 €-Grenze des § 23a Abs. 2 UStG) wird nicht auf den Gesamtumsatz des § 19 Abs. 3 UStG abgestellt. Umsatz i.S.d. § 23a Abs. 2 UStG ist der stpfl. Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Ein Wechsel von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu der Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG tritt dann ein, wenn
der Unternehmer spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kj. dem FA erklärt, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will (§ 23a Abs. 3 Satz 1 UStG),
die Umsatzgrenze des § 23a Abs. 2 UStG unterschritten ist oder
die Buchführungspflicht (§§ 238 HGB bzw. 141 AO) entfällt.
Die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes des § 23a UStG ist an keine bestimmte Form gebunden und kann auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden). Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für 5 Kj. (§ 23a Abs. 3 Satz 2 UStG).
Der Anwendungsbereich des § 23a UStG ist auf solche Unternehmer begrenzt, deren Umsatz i.S.d. § 23a Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 45 000 € betragen hat.
Beispiel 14:
1.3.22 |
Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Voraussichtlicher Umsatz i.S.d. § 23a Abs. 2 UStG zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit |
28 000 € |
tatsächlicher Umsatz ab 1.3.22 |
38 500 € |
Lösung für Kj. 22:
Zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im laufenden Kj. ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz i.S.d. § 23a Abs. 2 UStG dieses Kj. abzustellen. Der voraussichtliche Umsatz des Erstjahres ist dabei in einen voraussichtlichen Jahresgesamtumsatz umzurechnen (s.a. Abschn. 19.3. Abs. 3 UStAE). Der voraussichtliche Jahresgesamtumsatz beträgt somit: 28 000 € : 10 × 12 = 33 600 €.
Unter den weiteren Voraussetzungen des § 23a UStG kann der Unternehmer ab dem Kj. 22 die Anwendung des § 23a UStG erklären. Die Erklärung bindet den Unternehmer für 5 Kj.
Beispiel 14 (Fortsetzung):
Kj. 23 |
tatsächlicher Umsatz |
42 000 € |
Lösung für Kj. 23:
Der tatsächliche Umsatz i.S.d. § 23a Abs. 2 UStG des Vorjahres ist in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen: 38 500 € : 10 × 12 = 46 200 €.
Der Vorjahresumsatz des Kj. 22 ist größer als 45 000 €. Der Unternehmer muss im Kj. 23 seine Vorsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des § 15 UStG ermitteln.
Beispiel 14 (Fortsetzung):
Kj. 24 |
tatsächlicher Umsatz |
46 000 € |
Lösung für Kj. 24:
Der tatsächliche Vorjahresgesamtumsatz im Kj. 23 beträgt |
42 000 € |
Der Vorjahresumsatz im Kj. 23 ist kleiner als 45 000 €. Der Unternehmer muss im Kj. 24 seine Vorsteuer wieder nach § 23a UStG ermitteln.
Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG ist u.a. nur dann anzuwenden, wenn keine Buchführungspflicht besteht. Zum Beginn und Ende der Buchführungspflicht s. → Buchführungspflicht sowie AEAO zu § 141 Nr. 4.
Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 23a UStG erstmals erfüllen, können die Durchschnittsbesteuerung des § 23a UStG nur anwenden, wenn sie dies gegenüber dem FA erklären. Ohne eine solche Erklärung kann die abzugsfähige Vorsteuer auch weiterhin nur nach den Grundsätzen des § 15 UStG, und nicht nach dem Durchschnittssatz des § 23a Abs. 1 UStG vorgenommen werden.
Unternehmer, die von der allgemeinen Besteuerung des UStG zur Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a Abs. 1 UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur Durchschnittssatzbesteuerung übergingen, nicht nach § 15 UStG abziehen.
Zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer wird ein Durchschnittssatz von 7 % des stpfl. Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und der innergemeinschaftlichen Erwerbe, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (§ 23a Abs. 1 UStG).
Zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur Durchschnittssatzbesteuerung ausgeführt worden sind; es sei denn, es handelt sich um einen Kleinunternehmer. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Unternehmer, der von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, muss er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung rückgängig machen. § 23a Abs. 1 Satz 2 UStG bestimmt, dass ein weiterer als der pauschalierte Vorsteuerabzug entfällt. Die Vorsteuerbeträge sind nach § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG nur in Höhe des Durchschnittssatzes von 7 % des maßgeblichen Umsatzes abzugsfähig. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
Eine Änderung der Verhältnisse ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG oder umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a und 24 UStG oder umgekehrt gegeben (§ 15a Abs. 7 UStG; Abschn. 15a.9. Abs. 1 Satz 1 UStAE). S.o. die Gliederungspunkte 4.4.6 sowie 4.5.4.
Ein Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG tritt dann ein, wenn
der Unternehmer den Antrag auf Anwendung des § 23a UStG wirksam widerrufen hat (§ 23a Abs. 3 Satz 4 UStG),
die Umsatzgrenze des § 23a Abs. 2 UStG überschritten ist,
Buchführungspflicht eintritt.
Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dem Durchschnittssatz i.S.d. § 23a Abs. 1 UStG gegeben sind, kann dem FA spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kj. erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kj. (§ 23a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG).
Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kj. an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kj. zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kj. zulässig (§ 23a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 UStG).
Der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes (Überschreiten der 45 000 €-Grenze oder Eintritt der Buchführungspflicht) gilt nicht als Widerruf, wenn der Unternehmer die Durchschnittssätze für das Kj. wieder in Anspruch nimmt, bei dessen Beginn die Voraussetzungen zuerst wieder vorliegen. Macht der Unternehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt dies als Widerruf mit Wirkung vom Beginn des Kj. ab, für das die Durchschnittssätze zuerst nicht mehr angewendet werden durften. Dieser Widerruf ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Erklärung zur Anwendung des Durchschnittssatzes mindestens fünf Kj. zurückliegt. Ist der Widerruf wirksam, ist die Verwendung des Durchschnittssatzes frühestens nach Ablauf von fünf Kj. zulässig (§ 23a Abs. 3 Satz 5 UStG).
Unternehmer, die von Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a Abs. 1 UStG zu der allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen sind, können den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG für die Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Zeitpunkt an sie ausgeführt worden sind, zu dem sie zur allgemeinen Besteuerung übergingen, nach den Grundsätzen des § 15 UStG abziehen (Abschn. 15.1. Abs. 5 UStAE).
Vom Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ausgeschlossen sind die Steuerbeträge für Umsätze, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs zur allgemeinen Besteuerung ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Bezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden. Auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer kommt es nicht an (Abschn. 15.1. Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 UStAE).
Hat ein Unternehmer i.S.d. § 23a Abs. 1 Satz 1 UStG, der von der Durchschnittssatzbesteuerung des § 23a UStG zur allgemeinen Besteuerung des UStG übergegangen ist, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, kann er den vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung geltend machen; gleichzeitig muss er den nach dem Durchschnittssatz von 7 % ermittelten vorgezogenen Vorsteuerabzug in der Voranmeldung nach dem Übergang zur Durchschnittssatzbesteuerung rückgängig machen (s. Abschn. 15.3. Abs. 2 UStAE).
Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschn. 15a.9. UStAE (s.o. die Gliederungspunkte 4.4.6 sowie 4.5.4).
§ 25a UStG enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand (s.a. Abschn. 25a.1. Abs. 1 Satz 1 UStAE; → Differenzbesteuerung).
Die → Differenzbesteuerung ist grds. für Lieferungen von körperlichen Gegenständen im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens anzuwenden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind. Ein Wahlrecht besteht nur insoweit, als der Unternehmer selbst auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichten kann (§ 25a Abs. 8 UStG; s. OFD Niedersachsen vom 21.5.2015 (S 7421 – 24 – St 181, UR 2015, 531, LEXinform 5235616).
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich (s.a. Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 1 UStAE). Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 6 UStAE).
Ein Wechsel der Besteuerungsform hin zur allgemeinen Besteuerung führt nicht zu einem Vorsteuerabzugsproblem, da bei der Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer keine USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG).
Ein Wechsel zur allgemeinen Besteuerung kann dann ratsam sein, um die Besonderheit des § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG zu umgehen.
Die Differenzbesteuerung kann auch auf Lieferungen vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet angewendet werden. Nach § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG ist die Differenzbesteuerung in diesem Fall stets im Inland vorzunehmen; die Regelung des § 3c UStG und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen i.S.v. § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG finden keine Anwendung.
Beispiel 15:
Der inländische Antiquitätenhändler H erwirbt von einer inländischen Privatperson P1 einen alten Seidenteppich. Er verkauft ihn an eine:
Privatperson P2 mit Wohnort in Frankreich,
Person, die in Frankreich wohnt und Unternehmer ist.
Lösung 15:
Fällt der Unternehmer mit dem Verkauf unter die Differenzbesteuerung, ist gem. § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG sowohl die Anwendung des § 3c UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) als auch die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ausgeschlossen (Fall a).
Dies bedeutet, dass H grds. den Verkauf in Deutschland versteuern muss. Dies gilt auch für den Verkauf an den Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland (Fall b).
Will H die Differenzbesteuerung vermeiden, kann er gem. § 25a Abs. 8 UStG auf die Differenzbesteuerung verzichten. In diesem Falle kann er an seinen ausländischen Geschäftspartner eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung tätigen, wenn dieser ihm eine gültige USt-IdNr. vorlegt.
Beachte:
Im Fall der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG) ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 25a Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 3 UStAE).
Wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt sind, muss der Wiederverkäufer für seine Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen die Differenzbesteuerung anwenden. Der Unternehmer unterliegt neben der Regelbesteuerung für seine sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten lediglich für die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen der Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG.
Wie bereits oben erläutert, kann der Wiederverkäufer bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten (§ 25a Abs. 8 Satz 1 UStG). Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind. Für diese Lieferung ist ein Wechsel von den allgemeinen Vorschriften zur Differenzbesteuerung nur möglich, wenn der Verzicht nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG zurückgenommen wird. Für die Rücknahme des Verzichts sind Abschn. 9.1. Abs. 3 und 4 UStAE sinngemäß anzuwenden (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 2 UStAE). Die Rücknahme des Verzichts auf die Differenzbesteuerung ist zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Durch den Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung unterlag die Lieferung des Gebrauchtgegenstandes durch den Wiederverkäufer zunächst den allgemeinen Vorschriften des UStG; der Wiederverkäufer musste für diese Lieferung eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG ausstellen, in der u.a. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG und der Steuersatz gesondert auszuweisen ist.
Nach der Rücknahme des Verzichts und somit der Anwendung der Differenzbesteuerung für diese Lieferung des Gebrauchtgegenstandes muss der Wiederverkäufer die Rechnung nach den Grundsätzen des Abschn. 14c.2. Abs. 5 UStAE berichtigen (s.a. Abschn. 14c.2. Abs. 6 UStAE), indem er nach § 14a Abs. 6 UStG den Passus: »Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung« aufnimmt (Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 4 i.V.m. Abschn. 14a.1. Abs. 10 UStAE). Weiterhin darf er die USt in der Rechnung nicht gesondert ausweisen. Die Bemessungsgrundlage für diese Lieferung ist nicht mehr das Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG, sondern der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene USt ist stets mit dem allgemeinen Steuersatz herauszurechnen (§ 25a Abs. 5 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 8 Satz 1 und Abs. 15 Satz 1 und 2 UStAE).
Die bei Anwendung der Differenzbesteuerung gesondert ausgewiesene Steuer schuldet der Wiederverkäufer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. Die so geschuldete Steuer kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§ 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG). Zusätzlich zu dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG (Abschn. 25a.1. Abs. 16 Satz 3 UStAE; s.a. → Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis).
Beachte:
Mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) hat der EuGH in einem österreichischem Ver-fahren entschieden, dass Art. 203 MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass ein Stpfl., der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach der Bestimmung des Art. 203 MwStSystRL den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
§ 14c UStG setzt Art. 203 MwStSystRL in nationales Recht um. Die nationale Regelung ist strenger als das Unionsrecht.
Mit Schreiben vom 27.2.2024 (LEXinform 7013862) nimmt die Finanzverwaltung Stellung zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 8.12.2022 (C-378/21, LEXinform 0953009) zum Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher und fügt u.a. in Abschn. 14c.1. und Abschn. 14c.2. UStAE jeweils einen neuen Abs. 1a ein.
Der Wiederverkäufer kann mit Beginn des Kj., in dem er eine entsprechende Erklärung abgibt, die Differenzbesteuerung auch anwenden, wenn er
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten selbst eingeführt hat oder
Kunstgegenstände vom Künstler selbst oder von einem anderen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, erworben hat und dafür USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 6 UStAE).
Für die Lieferungen der in § 25a Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände, für die im Fall der Nr. 1 EUSt und im Fall der Nr. 2 USt geschuldet wurde, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG nicht vor. Die Lieferungen unterliegen daher grds. den allgemeinen Vorschriften des UStG.
Für die Lieferungen der in § 25a Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG genannten Gegenstände kann der Wiederverkäufer mit Beginn der Kj. erklären, dass er die Differenzbesteuerung anwendet (beachte auch Abschn. 25a.1. Abs. 6 Satz 2 UStAE). Die Differenzbesteuerung für die in § 25a Abs. 2 UStG bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Übermittlung der ersten Voranmeldung des Kj. beim FA einzureichen ist. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 1 und 2 UStAE).
Wichtig:
Die Wirkung der Erklärung ist nicht auf Gegenstände beschränkt, die erst nach dem Beginn des Kj. erworben werden, für das er die Erklärung zur Anwendung der Differenzbesteuerung abgegeben hat. Sie erfasst auch Gegenstände, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und erst danach veräußert werden.
An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens zwei Kj. gebunden.
Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entstandene EUSt, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG).
Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung aufgrund einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG oder umgekehrt ist eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 7 und 8 UStAE). Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform vgl. Abschn. 15a.9. UStAE (s.o. die Gliederungspunkte 4.4.6 sowie 4.5.4).
Beachte:
In den Fällen des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung unterbleibt eine Berichtigung, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des WG nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet oder nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur allgemeinen Besteuerung zurückkehrt und das WG erst danach liefert (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 10 UStAE).
Die Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a Abs. 2 UStG ist nur nach ausdrücklicher Erklärung durch den Stpfl. anzuwenden. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kj. (§ 25a Abs. 2 Satz 2 UStG).
Ein Wechsel der Besteuerungsform von § 25a Abs. 2 UStG zu den allgemeinen Vorschriften des UStG ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Der Unternehmer kehrt nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur allgemeinen Besteuerung zurück.
Der Unternehmer verzichtet nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG für eine bestimmte Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung.
Der Verzicht ist auch für solche Gegenstände möglich, für die der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 2 UStG die Anwendung der Differenzbesteuerung erklärt hat (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 4 UStAE).
Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 6 UStAE).
Ein Wechsel der Besteuerungsform von der Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 2 UStG hin zur allgemeinen Besteuerung führt zu einem Vorsteuerabzugsproblem, da bei der Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer USt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) oder EUSt geschuldet wurde (§ 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Soweit der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, ist er abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt, die entstandene EUSt, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG; Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 6 UStAE).
Für die WG i.S.d § 25a Abs. 2 UStG, die der Unternehmer während des Zweijahreszeitraums der Anwendung der Differenzbesteuerung angeschafft hat und die er nach Ablauf dieses Zeitraums unter Anwendung der allgemeinen Besteuerung veräußert, tritt eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG ein (Abschn. 25a.1. Abs. 7 Satz 7 UStAE). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zugunsten des Unternehmers ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15a UStG vorzunehmen.
Für die WG i.S.d. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG ist dem Verzicht nach § 25a Abs. 8 UStG eine Erklärung zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG vorausgegangen. Die Erklärung hat zur Folge, dass der Unternehmer bei der Anschaffung der WG abweichend von § 15 Abs. 1 UStG nicht berechtigt ist, die entstandene EUSt, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (§ 25a Abs. 5 Satz 3 UStG).
Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG bei jeder einzelnen Lieferung eines Gebrauchtgegenstands möglich (s.a. Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 1 UStAE). Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur Folge, dass auf die Lieferung dieses WG die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 6 UStAE).
Da der Unternehmer bei einer Lieferung eines genau bezeichneten Gegenstands i.S.d. § 25a Abs. 2 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet, tritt genau für diesen Gegenstand eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG ein.
Bei den in § 25a Abs. 2 UStG bezeichneten Gegenstände handelt es sich in der Regel um WG, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (s.a. Abschn. 15a.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE). Die Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers ist in diesen Fällen nach § 15a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das WG verwendet wird. Der Unternehmer kann die entstandene EUSt (WG i.S.d. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG) und die in der Eingangsrechnung gesondert ausgewiesene USt frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die Steuer für die Lieferung anmeldet (Abschn. 25a.1. Abs. 21 Satz 5 UStAE). In den Fällen des § 15a Abs. 2 UStG ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen (s.a. die Beispiele in Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).
Schneider, ABC-Führer USt (Loseblatt); Ammann, Quantifizierung der endgültig zu entrichtenden Umsatzsteuer nach Vorauszahlungsbesteuerung bei ehemaligen Anwendern der Kleinunternehmerbesteuerung, UR 2007, 764; Sterzinger, Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung bei Land- und Forstwirten, UR 2023, 711; Potjans u.a., Umsatzbesteuerung von Land- und Forstwirten nach der Änderung zum 1.1.2022, NWB 48/2022, 3375.
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