Zahlungsverjährung

Stand: 16. Dezember 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer allgemeinen Verjährung handelt es sich, steuerrechtlich gesehen, um die Beendigung des Anspruches des Staates auf eine Steuerschuld.
  • Unter eine Zahlungsverjährung fallen Steueransprüche, die diesen in einem Zeitraum von fünf Jahren unterliegen.
  • Die Frist von fünf Jahren kann z.B. durch Mahnungen, Insolvenzen, Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen werden.

Inhaltsverzeichnis

1 Wirkung der Zahlungsverjährung
2 Beginn der Zahlungsverjährung
3 Hemmung der Zahlungsverjährung
4 Unterbrechung der Zahlungsverjährung
4.1 Unterbrechungsereignisse
4.2 Mündliche Vereinbarung als verjährungsunterbrechende Handlung
4.3 Fristwahrung der Unterbrechungshandlung
4.4 Dauer der Unterbrechung
4.5 Teilverjährung
4.6 Keine Unterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 AO
5 Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung
6 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
6.1 Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung
6.2 Beginn der Zahlungsverjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung
6.3 Nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer
6.4 Beachtung der Festsetzungsverjährung
6.5 Zehnjährige Festsetzungsfrist
7 Literaturhinweise
8 Verwandte Lexikonartikel

1. Wirkung der Zahlungsverjährung

Nach § 228 AO unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 228 Satz 1 AO fünf und nach § 228 Satz 2 AO in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre. Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden → Zinsen (§ 232 AO). Das Institut der Zahlungsverjährung soll im Erhebungsverfahren dafür sorgen, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit darüber einkehrt, was der Stpfl. (→ Steuerpflichtiger) aufgrund der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist. Das schließt es nicht nur aus, fällig gewordene steuerliche Ansprüche nach Ablauf der vom Gesetz in diesem Zusammenhang festgelegten Fünf-Jahres-Frist noch geltend zu machen, sondern auch, auf fällig gewordene Steuern nach Ablauf dieser Frist etwas anzurechnen und dadurch Erstattungsansprüche i.S.d. § 37 Abs. 2 AO (→ Erstattungsanspruch) auszulösen.

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2. Beginn der Zahlungsverjährung

Nach § 229 Abs. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt. Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs nach § 229 Abs. 1 Satz 3 AO erst mit Ablauf des Kj., in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist (JStG 2022).

Die Frist für die Zahlungsverjährung eines Erstattungsanspruchs beginnt mit der Zahlung des zu erstattenden Betrages, wenn sich der Erstattungsanspruch auf eine rechtsgrundlose Zahlung, etwa auf einen nichtigen Steuerbescheid, bezieht (BFH vom 7.5.2013, VII B 199/12, BFH/NV 2013, 1378). § 229 Abs. 1 Satz 2 AO ist insoweit nicht einschlägig. Dem Stpfl. ist es zumutbar, für den Fall der Nichtigkeit eines Steuerbescheides vorsorglich seinen Anspruch z.B. durch Zahlungsaufforderung geltend zu machen und dadurch den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Unterbleibt eine wegen Änderung eines Steuerbescheides erforderliche Berichtigung der Anrechnungsverfügung im Rahmen der Steuerbescheidänderung, kann sie innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist, die durch die Bekanntgabe des Steueränderungsbescheides in Lauf gesetzt wird, mit einem Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO nachgeholt werden. Entsprechendes gilt für die unterbliebene Auswertung eines Feststellungsbescheides (BFH vom 29.10.2013, VII R 68/11, BStBl II 2016, 115).

3. Hemmung der Zahlungsverjährung

Nach § 230 Abs. 1 AO ist die Verjährung gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. Die Folge der Hemmung besteht darin, dass sich die Verjährungsfrist um den Ruhezeitraum – den Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist – verlängert. Besteht der Hemmungsgrund über das reguläre Fristende hinaus fort, wird der bis zum regulären Fristende unverbrauchte Zeitraum an den Zeitpunkt angehängt, in dem der Hemmungsgrund weggefallen ist. Dieser Zeitraum kann unterschiedlich lang sein, jedoch höchstens sechs Monate betragen, weil er erst in den letzten sechs Monaten und nicht schon vorher eintreten kann. Nach § 230 Abs. 2 AO neu (JStG 2022) ist die Verjährung gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 ist dabei nicht anzuwenden.

4. Unterbrechung der Zahlungsverjährung

4.1. Unterbrechungsereignisse

Durch folgende in § 231 Abs. 1 AO genannte Ereignisse wird die Zahlungsverjährung unterbrochen durch

  • schriftliche Geltendmachung des Anspruchs (z.B. Mahnung),

  • Zahlungsaufschub (bei Verbrauchsteuern gem. § 223 AO),

  • Stundung,

  • Aussetzung der Vollziehung,

  • Sicherheitsleistung,

  • Vollstreckungsaufschub,

  • eine Vollstreckungsmaßnahme (Ausnahme s. Tz. 4.6),

  • Anmeldung im Insolvenzverfahren,

  • Aufnahme in einen Insolvenzplan,

  • Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat,

  • einen gerichtlichen Schuldbereinigungsplan,

  • Ermittlung der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine EMA-Online-Anfrage direkt auf die städtische Meldedatenbank zugreift (vgl. BFH Beschluss vom 17.9.2014, VII R 8/13, BFH/NV 2015, 4; vgl. auch BFH Beschluss vom 21.12.2021, VII R 21/19, BStBl II2022, 295); die verjährungsunterbrechende Wirkung der EMA-Anfrage ist nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Anfrage erfährt,

  • schriftliche Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs durch den Steuerpflichtigen. Bei elektronischer Übermittlung kann auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden (AEAO § 231 Nr. 1).

4.2. Mündliche Vereinbarung als verjährungsunterbrechende Handlung

Mit Urteil vom 8.2.2012 (2 K 1893/10, EFG 2012, 1005, LEXinform 5013359) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob ein die Steuer-Zahlungsverjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub nur dann angenommen werden kann, wenn dieser schriftlich erteilt worden ist.

Bezüglich der Steuerrückstände der Klägerin wurde vom Finanzamt unter Auflage einer monatlichen Ratenzahlung Vollstreckungsaufschub gewährt. In der Folgezeit leistete die Klägerin die auferlegten Ratenzahlungen regelmäßig. Im Folgenden teilte die Klägerin jedoch dem Finanzamt mit, ihrer Ansicht nach sei Zahlungsverjährung eingetreten. Der im mündlichen Gespräch zugesagte Vollstreckungsaufschub könne nicht als verjährungsunterbrechende Handlung i.S.d. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO angesehen werden, da es sich hierbei nur um eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung gehandelt habe. Das Finanzamt schloss sich dieser Sichtweise nicht an, weswegen es zu einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz kam.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Zahlungsverjährung eines Steueranspruchs werde durch Vollstreckungsaufschub unterbrochen. Die Verjährungsunterbrechung dauere fort, bis der Vollstreckungsaufschub abgelaufen sei. Soweit die Klägerin meine, hinsichtlich der mündlichen Besprechung liege eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht vor, weil die Zusage nicht schriftlich erteilt worden sei, folgte dem der Senat nicht. Dem Gesetz und der Rspr. des BFH lasse sich ein solches Schriftformerfordernis nicht entnehmen. Zu beachten sei nur, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten müsse. An der mündlichen Mitteilung des Vollstreckungsaufschubs durch das Finanzamt beständen im Streitfall jedoch keine Zweifel. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Verwaltungsakt nur dann schriftlich zu erlassen sei, wenn dies – wie beispielsweise für einen Haftungs- bzw. Duldungsbescheid – gesetzlich vorgeschrieben sei. Für die Verjährungsunterbrechung bedürfe es keines schriftlichen Vollstreckungsaufschubes.

4.3. Fristwahrung der Unterbrechungshandlung

Die Unterbrechungshandlung ist dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Zahlungsverjährung die zuständige Finanzbehörde verlassen hat. Insoweit erfolgt gem. § 231 Abs. 1 Satz 2 AO eine sinngemäße Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO.

Für die Fristwahrung genügt es, dass z.B. die Mahnung

  • den Bereich des zuständigen Finanzamts verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Satz 3 AO, BFH Urteil vom 28.9.2000, III R 43/97, BStBl II 2001, 211) und

  • dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (BFH Beschluss vom 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl II 2003, 548).

Wird der Steuerbescheid mittels einfachen Briefs zur Post gegeben und bestreitet der Empfänger den tatsächlichen Zugang, liegt die Beweislast der wirksamen Bekanntgabe bei der Finanzverwaltung. Da der Zugangsbeweis in der Regel nicht geführt werden kann, muss eine erneute Bekanntgabe erfolgen, die nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen ist. Weitere Ausführungen hierzu s. auch → Verwaltungsakt.

Um den Nachweis des tatsächlichen Zugangs führen zu können, werden aus diesem Grund Unterbrechungshandlungen durch die Finanzbehörden in den Fällen, in denen

  • die Zahlungsverjährung demnächst eintritt und

  • ein besonderes Gewicht auf die Nachweismöglichkeit des tatsächlichen Zugangs gelegt werden muss,

nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes förmlich zugestellt.

4.4. Dauer der Unterbrechung

Die Zahlungsverjährung ist für die Dauer der Unterbrechungshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt gem. § 231 Abs. 3 AO eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

4.5. Teilverjährung

Die Verjährung wird gem. § 232 Abs. 4 AO nur i.H.d. Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

4.6. Keine Unterbrechung i.S.d. § 231 Abs. 1 AO

Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht (BFH vom 23.8.2022, VII R 46/20, BFH/NV 2023, 162; LEXinform 0953150).

5. Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung

Eine von der Behörde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebene Maßnahme, aus der sich der Wille der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese durchzusetzen, unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder rückwirkend aufgehoben worden ist. Wird das Verlangen vom Finanzamt aus diesem Grunde zurückgenommen, entfällt die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grundsätzlich nicht (BFH Beschluss vom 21.6.2010, VII R 27/08, BStBl II 2011, 331). In dem zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt nach Feststellung, dass Steuerforderungen nicht bezahlt worden sind, die Kläger zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen, den Termin jedoch später wieder aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren insoweit eingestellt, weil es offenbar festgestellt hatte, dass die Kläger bereits kurz zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten und eine erneute Abgabe daher nach § 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht verlangt werden durfte.

Anders verhält es sich nach der einhelligen Auffassung des Schrifttums, wenn eine Unterbrechungsmaßnahme im Erlass eines Verwaltungsakts besteht und dieser nichtig ist.

6. Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen

Eine Korrektur der Anrechnungsverfügung zur nachträglichen Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer ist nur innerhalb der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gebrachten Zahlungsverjährungsfrist i.S.d. § 228 AO zulässig.

6.1. Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nach Steuerfestsetzung

Die bestehende Auffassung, wonach die festgesetzte Einkommensteuer bei Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung insoweit nicht fällig wird und damit nicht zahlungsverjähren kann (BFH vom 18.7.2000, BStBl II 2001, 133), hält der BFH nicht weiter aufrecht (BFH Urteil vom 27.10.2009, BStBl II 2010, 382). Dies hätte auch die fragwürdige Folge, dass einerseits der Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung ohne Bindung an die Frist des § 228 AO korrigiert werden könnte. Andererseits würden die zeitlichen Grenzen der Zahlungsverjährung bei einer zu hohen Abschlusszahlung Anwendung finden.

Die Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf der durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung gem. §§ 220 Abs. 2 Satz 2 und 229 Abs. 2 AO in Lauf gesetzten Frist des § 228 AO ist nach der neuen Auffassung des BFH (BFH Urteil vom 27.10.2009, BStBl II 2010, 382) ungeachtet dessen auszuschließen, ob es um die nachträgliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung (§ 36 Abs. 4 EStG) oder gleichsam umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Stpfl. geht, sei es, dass diese Korrektur zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung oder zu einer Erstattungsforderung des Finanzamts führt. Die Überlegung, dass dann die Zahlungsverjährungsfrist unter Umständen laufe, ohne dass das Finanzamt überhaupt von seinem Anspruch Kenntnis hat, sei ohne Bedeutung. § 228 AO normiere ähnlich wie § 199 Abs. 2 bis 5 BGB eine absolute Verjährungsfrist, deren Lauf davon unabhängig ist, ob der Berechtigte von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis hatte, Kenntnis haben musste oder auch nur Kenntnis haben konnte. Folglich stelle die in § 228 AO normierte Fünf-Jahres-Frist eine absolute Verjährungsfrist dar.

Da dies nunmehr nicht nur für die vom BFH mit Urteil vom 12.2.2008 (BFH vom 12.2.2008, BStBl II 2008, 504) entschiedene Fallkonstellation der nachträglichen Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Beträge und einer daraus folgenden Verringerung der Abschlusszahlung gelte, sondern auch, wie oben dargestellt, eine Korrektur betreffe, die zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung führe, wird damit die Rechtsauffassung, wonach der Wortlaut des § 36 Abs. 4 EStG dahingehend ausgelegt wird, dass eine zwar festgesetzte, aber bei der Bemessung der Abschlusszahlung nicht berücksichtigte Einkommensteuer nicht fällig werde und deshalb einer Zahlungsverjährung nicht unterliege, aufgegeben. Vielmehr wird jetzt § 36 Abs. 4 EStG so verstanden, dass bei Ausweis einer die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigenden Abschlusszahlung dem Stpfl. eine einmonatige Zahlungsfrist gewährt werden soll, die für die Dauer der Zahlungsverjährung hinsichtlich der festgesetzten Steuer ohne Bedeutung ist.

6.2. Beginn der Zahlungsverjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung

Mit Urteil vom 25.10.2011 (BStBl II 2012, 220) hat der BFH entschieden, dass die Anrechnungsverfügung ein deklaratorischer, bloß bestätigender Verwaltungsakt sei, der keine Ansprüche begründet, die nicht bereits unabhängig von der Anrechnungsverfügung bestehen. Für den Beginn der (Zahlungs-)Verjährungsfrist für Ansprüche, die sich nicht unmittelbar aus Steuerfestsetzungen ergeben (z.B. Entstehung von Ansprüchen infolge irrtümlicher Berücksichtigung in Wahrheit nicht festgesetzter Steuerbeträge in der Anrechnungsverfügung), sei noch keine Entscheidung getroffen worden. Allerdings sei auch das, was die Anrechnungsverfügung insoweit als vermeintlich festgesetzte und gezahlte Lohnsteuer ausweist, nicht bloße Kassenmitteilung, sondern feststellender Verwaltungsakt.

»Grundlage« des Anspruches, der die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis i.S.d. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich »verwirklicht«, seien die im Steuerfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen, deren Erlass die Zahlungsverjährung auch dann in Lauf setze, wenn sie nicht den Inhalt haben, den das Finanzamt bei seinen Entscheidungen im Steuererhebungsverfahren, insbesondere bei der Abrechnung gem. § 36 Abs. 4 EStG, unterstellt.

Auch § 130 Abs. 3 AO könne den Rechtsfrieden schon deshalb nicht in der erforderlichen Weise wahren, weil die dort festgelegte Frist erst zu laufen beginnt, wenn das Finanzamt die Rechtswidrigkeit seiner Steuererstattung erkannt hat. Dass der Rückzahlungsanspruch des Finanzamts möglicherweise verjähre, bevor das Finanzamt diesen überhaupt wahrnimmt, spreche nicht gegen diese.

Folglich ist für den Beginn der Zahlungsverjährung ohne Bedeutung, ob das Finanzamt den Rückzahlungsanspruch überhaupt selbst wahrnimmt. Der Stpfl. ist auch nicht verpflichtet, überhöhte Steuererstattungen dem Finanzamt mitzuteilen, soweit diese nicht auf eigenem Verhalten oder Verhalten des Beraters beruhen (→ Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO). Umgekehrt gilt aber auch: Ist eine Abschlusszahlung ausgewiesen worden, in der keine oder zu geringe Vorauszahlungen berücksichtigt worden sind, verjährt der Anspruch des Stpfl. auf Verrechnung oder Rückzahlung solcher Vorauszahlungen dann, wenn seit jener Abrechnungsentscheidung die Zahlungsverjährungsfrist abgelaufen ist.

Im o.a. Streitfall wurde bei der Datenerfassung für den Veranlagungszeitraum 1997 die für den Kläger einbehaltene Lohnsteuer in einem Änderungsbescheid im Jahr 2002 versehentlich mit dem zehnfachen Wert (153 550 DM statt 15 355 DM) eingegeben. Die fehlerhafte Eingabe führte zu einer Einkommensteuererstattung i.H.v. 70 995 € und zur Festsetzung von Erstattungszinsen i.H.v. 14 182 €. Bei einer in 2008 durchgeführten Überprüfung wurde das Finanzamt auf die unrichtige Erfassung der anzurechnenden Lohnsteuer aufmerksam gemacht. Daraufhin erließ das Finanzamt in 2008 eine auf § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO gestützte geänderte Anrechnungsverfügung zur Einkommensteuer 1997 und forderte 70 657 € nebst Zinsen zur Einkommensteuer i.H.v. 26 441 € nach. Wegen Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf 2007 war die Rückforderung unzulässig.

6.3. Nachträgliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer

Durch die Einführung der → Abgeltungsteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2009 – entsprechend der Zielsetzung des § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungswirkung) – eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr möglich, wenn der Stpfl. mit seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gem. § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG gestellt hat.

Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach Eintritt der Bestandskraft innerhalb der Zahlungsverjährung in den Fällen, in denen eine Änderung der Steuerfestsetzung im Hinblick auf nachträglich bekannt gewordene Kapitalerträge bei entsprechender Berücksichtigung unterbleiben würde, weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen unter Einbeziehung der nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) nicht übersteigen oder die Steuerschuld aus anderen Gründen trotz Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Kapitaleinkünfte unverändert bleibt (sog. Nullfälle), kommt nicht in Betracht. Bei den Wahlrechten nach § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG sind die allgemeinen Grundsätze über steuerliche Wahlrechte zu beachten (vgl. AEAO vor §§ 172–177, Nr. 8). Danach können nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung Wahlrechte grundsätzlich nur noch ausgeübt werden, soweit die Steuerfestsetzung nach §§ 129, 164, 165, 172 ff. AO oder nach entsprechenden Regelungen in den Einzelsteuergesetzen unter Beachtung der Fehlerkompensation i.S.d. § 177 AO sowie der Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO korrigiert werden können. Eine Ausnahme gilt für Wahlrechte, für deren Ausübung das Gesetz keine Frist vorsieht und für die es grundsätzlich auch keine Bindung an die einmal getroffene Wahl gibt, wenn ihre Ausübung die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt.

Auch in den Fällen, in denen dem Stpfl. erst nach materieller Bestandskraft des Bescheides noch von anderen Stellen als Banken Unterlagen zugehen, aus denen sich anrechenbare Steuerabzugsbeträge ergeben (z.B. Hausverwalterabrechnungen), können die Anträge nach § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr gestellt werden. Damit bleibt es bei der abgeltenden Besteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug. Stpfl., die bereits vor Erstellung der Steuererklärung Kenntnis darüber haben, dass sie mit einer Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer rechnen können, müssen daher rechtzeitig einen Antrag nach § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG stellen. Auf die Möglichkeit der Günstigerprüfung wird bereits mit der Anleitung zur Einkommensteuererklärung hingewiesen.

6.4. Beachtung der Festsetzungsverjährung

Die OFD Hannover nimmt mit Verfügung vom 3.6.2008 (S 0351 – 77 – StO 143, LEXinform 5231504) dazu Stellung, ob die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung zu beachten sind. Danach ist zu beachten, dass eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nur zulässig ist, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Die nachträgliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer scheidet deshalb aus, wenn die betreffenden Kapitalerträge wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden können. Vgl. auch OFD Niedersachsen vom 26.2.2015, S 0450-49-St 144.

6.5. Zehnjährige Festsetzungsfrist

Die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt voraus, dass der Tatbestand der → Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO objektiv und subjektiv erfüllt ist. In Fällen der Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen ist erforderlich, dass sich nach Berücksichtigung dieser Anrechnungsbeträge ein erhöhter Steueranspruch ergibt. Gegenüberzustellen sind demnach die Steuer nach den bisherigen (unberechtigten oder unterlassenen) Angaben (= Steuer-Ist) und die Steuer nach dem gesetzlichen Tatbestand, wie sie sich nachträglich darstellt (= Steuer-Soll), jeweils unter Berücksichtigung der Steueranrechnungsbeträge. Soweit sich der Steueranspruch hiernach, z.B. durch nachträgliche Berücksichtigung von Kapitalertragsteuern, ermäßigt, liegt schon objektiv keine Steuerverkürzung i.S.d. § 370 AO vor.

In dieser Fallkonstellation verbleibt es wegen der bereits eingetretenen → Festsetzungsverjährung bei der bisherigen Steuerfestsetzung. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer kann wegen § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht vorgenommen werden.

7. Literaturhinweise

Baum, Änderungen der AO durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, NWB 29/2017, 2189; Baum, Zahlreiche Änderungen der AO im Jahr 2023, NWB 7/23, 460.

8. Verwandte Lexikonartikel

Abrechnungsbescheid

Erstattungsanspruch

Festsetzungsverjährung

Rücknahme und Widerruf von sonstigen Verwaltungsakten gem. §§ 130 und 131 AO

Steuerpflichtiger

Steuerschuldverhältnis

Verjährung

Verwaltungsakt

Zinsen

 

Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart.

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