Corona: steuerliche Folgen für Arbeitnehmer

Das Wichtigste in Kürze
  • Wer an Corona erkrankt, erhält weiterhin sein Gehalt. Sollte die Krankheit länger als 6 Wochen andauern, haben Sie Anspruch auf Krankengeld.
  • Sollten Sie aufgrund von Corona vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden, erhalten Sie ebenfalls bis zu sechs Wochen lang Ihr Geld vom Arbeitgeber.
  • Wegen der Corona-Krise können betroffene Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Sie sind anschließend verpflichtet (bei mehr als 410 € Kurzarbeitergeld im Jahr) im Folgejahr eine Steuererklärung abzugeben.
  • Die zusätzlichen Kosten bei Home-Office können bislang nur unter bestimmten Umständen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Aktuell ist danach zu unterscheiden, ob ein extra Arbeitszimmer vorhanden ist oder die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, wie am Esstisch erledigt wurde.
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Detaillierte Antworten auf alle Fragen rund um Corona und die Steuererklärung finden Sie in unserem Corona eBook.

Die Corona-Pandemie ist ein Jahrhundertereignis, das unser Leben gründlich durcheinanderbringt. Verschiedene Maßnahmen sollen die wirtschaftlichen Folgen abschwächen. Die Unterstützungen haben jedoch steuerliche Folgen. Erfahren Sie hier alles, was Sie hinsichtlich Corona und Steuer wissen sollten.

Corona bringt viele steuerliche Fragen mit sich: Wie sieht es mit dem häuslichen Arbeitszimmer aus? Wie wirkt sich die Arbeit im Home-Office auf die Pendlerpauschale aus? Was gilt, wenn ich eine Zeit lang in Quarantäne war und nicht arbeiten konnte? Und muss man nächstes Jahr eine Steuererklärung abgeben? Auf dieser Seite finden Sie Antworten:

  • Steuerliche Folgen einer Erkrankung oder Quarantäne
  • Kurzarbeit und Sonderzahlungen
  • Home-Office wegen Corona – so setzen Sie Ihr Arbeitszimmer ab

Was gilt im Fall einer Corona-bedingten Kündigung und Abfindung

Steuerliche Folgen einer Erkrankung und Quarantäne

Wer erkrankt oder auch nur wegen eines Verdachts in Quarantäne muss, steht unter Umständen vor der Frage, ob er sein Gehalt weiter bekommt. Schließlich kann nicht jeder Arbeitnehmer ganz einfach ins Home-Office.

Entgeltfortzahlungen im Krankheits- oder Verdachtsfall

Entgeltfortzahlung gibt es bis zu sechs Wochen. Dauert die Erkrankung länger – was bei Corona unwahrscheinlich ist – haben die Betroffenen einen Anspruch auf Krankengeld. Dieses ist zwar niedriger, aber dafür steuerfrei.

Durch das deutsche Infektionsschutzgesetz kann es auch schon bei einem bloßen Verdachtsfall zu einem Beschäftigungsverbot kommen. Viele Arbeitnehmer sind ohnehin schon im Home-Office und können in dieser Zeit im Quarantänefall mehr oder weniger wie gewohnt weiterarbeiten. Die gute Nachricht für alle anderen: Auch, wer seine Arbeit in der Quarantäne aufgrund der Art der Tätigkeit nicht erbringen kann, erhält sein Gehalt weiter.

Ist eine Corona-Erkrankung eine außergewöhnliche Belastung?

Wenn Ihnen zuzahlungspflichtige Medikamente vom Arzt verschrieben wurden, können Sie die Kosten eventuell als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer nächsten Steuererklärung angeben. Grundsätzlich können Sie die unmittelbaren Krankheitskosten als Folge von anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen als Sonderaufwendungen geltend machen.

Dabei gilt jedoch: Krankheitskosten können nur abgezogen werden, wenn sie (gegebenenfalls zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen) die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, der Zahl der Kinder und ggf. auch nach der Art des Steuertarifs.

Tipp:

smartsteuer zeigt Ihnen an, ob und welche außergewöhnlichen Belastungen Sie geltend machen können.

Kurzarbeit und Sonderzahlungen

Kurzarbeit ist eine zeitlich begrenzte Verkürzung der Arbeitszeit in einem Unternehmen. Dies kann nötig werden, wenn die Auftragslage sehr schlecht ist oder wenn – so wie durch die Corona-Krise – Lieferketten reißen oder die Nachfrage wegbricht. Die Kurzarbeit soll gewährleisten, dass Unternehmen wirtschaftliche Engpässe überbrücken können, ohne Mitarbeiter zu entlassen.

Kurzarbeitergeld

Während der Kurzarbeit stockt die Arbeitsagentur den Lohn mit dem Kurzarbeitergeld auf. Wie viel Kurzarbeitergeld es gibt, hängt von der Höhe des entfallenden Lohns ab. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem üblichen Nettolohn und dem reduzierten Netto während der Kurzarbeit.

Bis Ende 2021 gelten diese Kurzarbeitergeld-Sätze:

  Arbeitnehmer ohne Kinder Arbeitnehmer mit Kindern
Erste drei Bezugsmonate: 60 % 67 %
Ab dem 4. Monat: 70 % 77 %
Ab dem 7. Monat: 80 % 87 %
Achtung:

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es erhöht jedoch den Steuersatz und kann zu einer Steuernachzahlung führen. Wer viel Kurzarbeitergeld erhält, sollte sich also etwas davon zurücklegen.

Muss ich nun eine Steuererklärung abgeben?

  • Wer innerhalb eines Steuerjahres Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € bezogen hat, muss eine Steuererklärung abgeben!
  • Die Frist für die Abgabe ist der Juli des folgenden Jahres.

Falls sie jetzt denken „jetzt hat es mich erwischt und ich muss in Zukunft immer eine Steuererklärung abgeben“, können wir Sie beruhigen: Das ist zum Glück nicht der Fall.

Es kann sich aber ohnehin lohnen, eine Steuererklärung abzugeben. Sie können darin nämlich Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und mehr absetzen – das führt in vielen Fällen zu einer Steuererstattung. Am leichtesten geht es mit smartsteuer. Probieren Sie es kostenlos aus und legen Sie gleich los!

Weitere Informationen zur Kurzarbeit

Auf unserer Kurzarbeit-Inhaltsseite erfahren Sie alles Weitere zum Kurzarbeitergeld. Unter anderem:

  • Welche Sonderregelungen gelten wegen der Corona-Krise?
  • Wirkt sich Kurzarbeit auf das Elterngeld aus?
  • Wie wird Kurzarbeitergeld versteuert?

Wie wirkt sich ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld und die Steuer aus?

Hat ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit einen Minijob angefangen, um den Einkommensverlust auszugleichen, wirkt sich das normalerweise auf das Kurzarbeitergeld aus. Da das Kurzarbeitergeld sich aus der Differenz zwischen Normalverdienst und Kurzarbeitsverdienst berechnet, mindert der Minijob die Differenz und so das Kurzarbeitergeld.

Im Zuge der Corona-Pandemie gilt eine Sonderregelung:
Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung aufnimmt, muss das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Das gilt befristet bis Ende 2020 und nur, solange das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, Kurzarbeitergeld und Hinzuverdienst das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt.

Corona-Prämien für Arbeitnehmer

Einige Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern für ihren Einsatz in der Corona-Krise einen Bonus ausgezahlt. Diese Bonuszahlungen bleiben bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei. Dies gilt für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

  • Corona-Bonuszahlungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei.

Die Steuerfreiheit gilt selbstverständlich nur, wenn es sich um Zahlungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Weitere steuerfreie Hilfen durch den Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber hat verschiedene Möglichkeiten, Sie im Ernstfall steuerfrei finanziell zu unterstützen. Alle diese Hilfen sind freiwillig, einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Es kommt also stark darauf an, wie engagiert Ihr Arbeitgeber ist – und ob er es sich leisten kann:

  • Betreuungsleistungen: Müssen Sie sich wegen einer Schulschließung aufgrund von Corona um die Betreuung Ihrer Kinder kümmern, kann Ihr Arbeitgeber Sie finanziell dabei unterstützen. Er kann bis zu 600 € steuerfrei für die Kinderbetreuung zuschießen, wenn das betreute Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Notfallbeihilfe: Mussten Sie einen Notfall verkraften (Erkrankung oder Tod des Ehegatten; Arbeitsplatzverlust des Ehegatten, Wegfall von Einnahmen durch Geschäftsschließung), kann Ihr Arbeitgeber Ihnen bis zu 600 € steuerfrei als sog. Notfallbeihilfe überweisen.
  • Arbeitgeberdarlehen: Sie haben wegen Corona aktuell Geldsorgen? Ein Ausweg könnte sein, Ihren Arbeitgeber um ein zinsloses Darlehen aus betrieblichen Mitteln zu bitten. Der Zinsvorteil bleibt lohnsteuerfrei, wenn der Darlehensbetrag nicht mehr als 2.600 € beträgt.

Home-Office wegen Corona – so setzen Sie Ihr Arbeitszimmer ab

Eine dringende Empfehlung der Bundesregierung in der Corona-Krise ist, möglichst im Home-Office zu arbeiten. Dadurch soll die Ansteckungsgefahr verringert werden. In den letzten Jahren war es schwer, Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Wir haben aber eine gute Nachricht: Unter Umständen ist es nun etwas einfacher, die Kosten für ein Arbeitszimmer abzusetzen.

Warum lässt sich ein Arbeitszimmer jetzt leichter absetzen?

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer lassen sich nur absetzen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Genau das dürfte bei vielen Arbeitnehmern der Fall sein.

Tipp:

Das gilt aber nur, wenn für die Arbeit im Home-Office eine (schriftliche) Anweisung vom Arbeitgeber vorliegt und Ihr Schreibtisch im Büro wirklich nicht mehr zur Verfügung steht. Eine bloße Empfehlung des Arbeitgebers im Home-Office zu arbeiten reicht nicht!

So setzen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer ab

Es gibt zwei unterschiedliche Fälle:

  • Sie können bis zu 1.250 € im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie zu Hause arbeiten müssen. Dieser Betrag greift auch dann, wenn Sie zum Beispiel „nur“ drei Monate im Home-Office arbeiten. Es wird also nicht anteilig aufs Jahr gerechnet.
  • Noch mehr herausholen können Sie, wenn Sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer unbeschränkt abziehen. Das funktioniert allerdings nur, wenn das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit“ ist und einige andere Anforderungen erfüllt.

Das Arbeitszimmer gilt als „Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“, wenn Sie mehr als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit hier verbringen. Also etwa bei 3 von 5 Arbeitstagen in der Woche. In diesem Fall muss alles zeitanteilig berechnet werden. Kosten von mehr als 1.250 € können also nur in die Rechnung einfließen, wenn Sie in den Zeitraum fallen, in dem Sie auch tatsächlich zu Hause arbeiten.

Laut Finanzamt muss das häusliche Arbeitszimmer darüber hinaus ein abgeschlossener Raum sein, der büromäßig eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Eine private Mitnutzung darf höchstens 10 % betragen. Einfach das Notebook auf den Esstisch zu stellen, macht die Küche nicht zum Arbeitszimmer.

Machen Sie Fotos vom temporären Arbeitszimmer!

Sie können ein Zimmer temporär zum Arbeitszimmer machen, indem Sie alles entfernen, was in einem Büro nichts zu suchen hat. Machen Sie unbedingt Fotos davon. Absetzen können Sie die Kosten nämlich erst mit der Steuererklärung im nächsten Jahr. Wenn das Finanzamt 2021 das Arbeitszimmer sehen will, haben Sie den Fotobeweis.

Welche Kosten für das Home-Office lassen sich absetzen?

Zu den Kosten, die Sie für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können, zählen:

  • Miete, Energie- und Wasserkosten:
    Sie berechnen hierzu den Anteil des Arbeitszimmers an Gesamtfläche Ihrer Wohnung. Beispiel: Das Zimmer ist 13 Quadratmeter groß, die Wohnung 65 Quadratmeter. Der Anteil beträgt 20 %. Sie können also 20 % der Mietkosten (und Nebenkosten) absetzen.
  • Renovierungskosten:
    Müssen Sie das Zimmer erst neu streichen oder braucht es eine Lampe, weil der Raum vorher eine größere Abstellkammer war, zählen diese Kosten zu 100 %.

Arbeitsmittel im Corona-Home-Office

Ausgaben für Arbeitsmittel wie einen Bürostuhl, Schreibtisch oder Regale konnten Sie auch bisher schon von der Steuer absetzen. Und das sogar, wenn Sie kein „richtiges“ Arbeitszimmer hatten. Sie sollten hierbei jedoch auf die Preise der jeweiligen Utensilien achten:

  • Alles, was höchstens 800 € ohne Mehrwertsteuer kostet, lässt sich in der nächsten Steuererklärung sofort absetzen.
  • Liegen die Kosten darüber, zum Beispiel bei einem High-End-Bürostuhl, müssen Sie die Abschreibung über mehrere Jahre verteilen. Wie viele das sind, hängt von der angenommenen Nutzungsdauer ab. Eine Übersicht bietet die „Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter“ – kurz Afa-Tabelle. Für einen Bürostuhl gilt wie auch für andere Büromöbel eine Nutzungsdauer von 13 Jahren – da kann man sich ja auch mal etwas gönnen! Einen Computer können Sie dahingegen über die Dauer von nur drei Jahren abschreiben.

Kommt jetzt eine Pauschale für das Home-Office?

Der hessische Finanzminister Michael Boddenberg brachte im Juli 2020 eine Home-Office-Pauschale für 2020 ins Gespräch. Diese soll es deutlich erleichtern, das Corona-bedingte Home-Office steuerlich abzusetzen. Konkret sollen für jeden Tag, den ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 im Home-Office arbeitete 5 € als Werbungskosten angesetzt werden können. Die Pauschale werde begrenzt auf maximal 600 € im Jahr.

Tipp:

Die Pauschale wurde seitdem schon mehrfach in Bundestag und Bundesrat diskutiert. Es bleibt allerdings spannend, denn aktuell gibt es noch keine Einigung zu diesem Thema. Wir halten Sie auf dem smartsteuer-Blog auf dem Laufenden!

Was gilt im Fall einer Corona-bedingten Kündigung und Abfindung?

Leider kam es durch die Corona-Pandemie auch zu zahlreichen Kündigungen und viele Menschen fürchten noch um ihren Arbeitsplatz. Mit einer Kündigung geht häufig eine Abfindung einher.

Abfindungen sind voll steuerpflichtig. Aufgrund der Steuerprogression käme es so zusammen mit dem regulären Einkommen zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung. Abhilfe schafft hier die Fünftelregelung. Diese Regelung kommt immer dann zum Zuge, wenn es eine sogenannte Zusammenballung von Einkünften gibt. Die steuerliche Entlastung durch die Fünftelregelung kommt dadurch zustande, dass der steuerliche Effekt der Abfindung auf fünf Jahre verteilt wird.

Hierzu wird zum einen die Steuer für das Einkommen ohne Abfindung sowie zum anderen die Steuer für das Einkommen zusammen mit einem Fünftel der Abfindung berechnet. Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerberechnungen wird nun gleichgesetzt mit dem steuerlichen Effekt für ein Fünftel der Abschreibung. Für die gesamte Abfindung muss dieser Differenzbetrag anschließend lediglich noch mit dem Faktor 5 multipliziert werden. Auf diese Weise ergibt sich eine geringere Steuerprogression und somit eine geringere Steuerbelastung, als wenn die Abfindung komplett in einem Betrag besteuert werden würde.

Über den Autor:

Stefan Heine

Stefan Heine

Stefan versteht als Fachanwalt für Steuerrecht selbst die Gesetze, die ihre eigenen Autoren verzweifeln lassen. Dabei widerlegt er das Gerücht, Juristen könnten nicht rechnen – zur Freude unserer Kunden und zum Ärger des Finanzamtes. Mit viel Ruhe sorgt Stefan für Ausgleich und Harmonie im smartsteuer Team.

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